Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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dem Vorbehalte weiterer dem nächsten ordent- 
8. 17. lichen Landtage zu machenden Vorlagen thell- 
Die gewerbsmäßigen Gutszertrümmerungen weise in der Art zu vollzlehen, 
betreffend. a. daß die Vorschriften über die Collegialge= 
Den von den beiden Kammern beantragten richte und die zu errichtenden Stadtgerichte 
Modifkationen zu dem von Uns an sie gebrach- sofort zur Ausführung gebracht, 
ten Gesetzentwurfe, die Gutszertrümmerungen be- 
treffend, haben Wir Unsere Genehmigung er- 
theilt und das hienach ausgefertigte Gesetz, 
die gewerbsmäßigen Gutszertrümmerungen be- 
Bellage XV. treffend, unter Ziffer X V. hier beifügen lassen. 
b. daß der in dem exwähnten Gesetze bezeich- 
nete Wirkungskreis der Stadt= und Land- 
gerichte auch auf die Notariatsgeschäfte 
ausgedehnt und zugleich die collegiale Ver- 
sassung der Landgerichte aufgehoben, im 
Wir bedauern, daß über diesenigen Bestim- Uebrigen aber die Formation und der 
mungen des Gesetzentwurfes welche den Guts- Geschäftsgang der Landgerichte zur Zeit 
zertrümmerungen eine objektire Schranke setzen unverändert belassen werde; 
wollten, eine Vereinbarung der Kammern nicht 2) der zu 1. a. erforderliche Kostenaufwand 
erzielt werden konnte, und behalten Und vor, tst aus dem verfügbaren Aktiv-Ueberschusse des 
deßhalb dem nächsten Landtage eine erneute Vor- zweiten Subseriptions-Anlehens nach dem Ge- 
lage, machen zu lassen. setze vom 23 Dezember 1849 im Betrage von 
1,157,058 fl. 12 1½ kr. in den Jahren 1893½5 — 
vorbehaltlich des dem nächsten Landtage hier- 
8. 18. über zu liefernden Nachweises — zu entnehmen; 
Bestimmungen über die Gerichtsverfafsung in 
den Landestheilen diesseits des Rheines 3) mit dem Tage des Bollzuges der Bestim- 
betreffend. munden zter Afer!t batn, die Borschister 
» er Art. 67. un .des Gesetzes vom 25. 
Wir haben den Gesetzentwurf, einige Be- Juli 1850, die Gerichtsverfassung betreffend, 
stimmungen über die Gerichtsverfassung in den 
„ . in Wirksamkeit zu treten. 
Landestheilen diesseits des Rheines betreffend, nach 
den Gesammtbeschlüssen der beiden Kammern sonc- Uebrigens behalten Wir Uns zu Zziffer 1. 
beelage XVI. tionirt und hienach das unter Zisser XVI. an= b. vor, innerhalb des verfassungsmässigen Gebie- 
ruhende Gesetz erlassen. tes der vollzirhenden Gewalt und ohne Beein- 
trächtigung des staatsgrundgesetzlichen Wirkungs- 
Zugleich ertheilen Wir dem Gesammtbe= kreises des Landtages elwaige Verbesserungen und 
schlusse der Kammern in Ansehung des, die Ein= Vereinfachungen bei den Landgerichten einzuführen. 
und Durchführung der neuen Gerichtsorganisation 
betreffenden Postulates Unsere Genehmigung, 
und verordnen demzufolge: 8. 19. 
1) das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Gerichts- Die Zollurrhiltnisse Peiresfend. 
verfassung betreffend, ist einstweilen unter Wir haben die nachbezeichneten publicirten
	        
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