201 — — 202
dem Vorbehalte weiterer dem nächsten ordent-
8. 17. lichen Landtage zu machenden Vorlagen thell-
Die gewerbsmäßigen Gutszertrümmerungen weise in der Art zu vollzlehen,
betreffend. a. daß die Vorschriften über die Collegialge=
Den von den beiden Kammern beantragten richte und die zu errichtenden Stadtgerichte
Modifkationen zu dem von Uns an sie gebrach- sofort zur Ausführung gebracht,
ten Gesetzentwurfe, die Gutszertrümmerungen be-
treffend, haben Wir Unsere Genehmigung er-
theilt und das hienach ausgefertigte Gesetz,
die gewerbsmäßigen Gutszertrümmerungen be-
Bellage XV. treffend, unter Ziffer X V. hier beifügen lassen.
b. daß der in dem exwähnten Gesetze bezeich-
nete Wirkungskreis der Stadt= und Land-
gerichte auch auf die Notariatsgeschäfte
ausgedehnt und zugleich die collegiale Ver-
sassung der Landgerichte aufgehoben, im
Wir bedauern, daß über diesenigen Bestim- Uebrigen aber die Formation und der
mungen des Gesetzentwurfes welche den Guts- Geschäftsgang der Landgerichte zur Zeit
zertrümmerungen eine objektire Schranke setzen unverändert belassen werde;
wollten, eine Vereinbarung der Kammern nicht 2) der zu 1. a. erforderliche Kostenaufwand
erzielt werden konnte, und behalten Und vor, tst aus dem verfügbaren Aktiv-Ueberschusse des
deßhalb dem nächsten Landtage eine erneute Vor- zweiten Subseriptions-Anlehens nach dem Ge-
lage, machen zu lassen. setze vom 23 Dezember 1849 im Betrage von
1,157,058 fl. 12 1½ kr. in den Jahren 1893½5 —
vorbehaltlich des dem nächsten Landtage hier-
8. 18. über zu liefernden Nachweises — zu entnehmen;
Bestimmungen über die Gerichtsverfafsung in
den Landestheilen diesseits des Rheines 3) mit dem Tage des Bollzuges der Bestim-
betreffend. munden zter Afer!t batn, die Borschister
» er Art. 67. un .des Gesetzes vom 25.
Wir haben den Gesetzentwurf, einige Be- Juli 1850, die Gerichtsverfassung betreffend,
stimmungen über die Gerichtsverfassung in den
„ . in Wirksamkeit zu treten.
Landestheilen diesseits des Rheines betreffend, nach
den Gesammtbeschlüssen der beiden Kammern sonc- Uebrigens behalten Wir Uns zu Zziffer 1.
beelage XVI. tionirt und hienach das unter Zisser XVI. an= b. vor, innerhalb des verfassungsmässigen Gebie-
ruhende Gesetz erlassen. tes der vollzirhenden Gewalt und ohne Beein-
trächtigung des staatsgrundgesetzlichen Wirkungs-
Zugleich ertheilen Wir dem Gesammtbe= kreises des Landtages elwaige Verbesserungen und
schlusse der Kammern in Ansehung des, die Ein= Vereinfachungen bei den Landgerichten einzuführen.
und Durchführung der neuen Gerichtsorganisation
betreffenden Postulates Unsere Genehmigung,
und verordnen demzufolge: 8. 19.
1) das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Gerichts- Die Zollurrhiltnisse Peiresfend.
verfassung betreffend, ist einstweilen unter Wir haben die nachbezeichneten publicirten