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Verordnungen über Zoll= und Tarifs-Gegenstände,
sowie die mit auswärtigen Staaten abgeschlosse-
nen Verträge in Schifffahrts= Zoll= und Han-
dels-Angelegenheiten, als:
11) die Ministerial-Bekanntmachung wegen neuer
Tarifirung des Reises und denaturirten Baum-
öls vom 5. Juni 1851 (publicirt unter dem
15. genannten Monats);
2) Unsere Verordnung vom 29. Juli 1851,
die Publication des Vereins-Zolltarifes.
für die Periode vom 1. Oktober 1851 bis
zum Schlusse des Jahres 1853 betreffend,
(publicirt unter dem 5. August vorigen
Jahres); «
3) die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Au-
gust 1851 bezüglich der Uebereinkunft der
deutschen Rheinuferstaaten wegen Ermäßigung
der Rhein-Zölle (publicirt unter dem 11. Au-
gust verflossenen Jahres);
4) die Additional = Convention vom 20. Mai
1851 zu dem Handels= und Schifffahrts-
Vertrage zwischen den Staaten des Zollver-
eins und Sardinten vom 23. Juni 1845
(publicirt unter dem 8. Oktober vorigen
Jahres);
5) die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. No-
vember 1851 bezüglich des Artikels X. des
Handelsvertrages zwischen den Jollvereins-
Staaten und der Ottomannischen Pforte vom
12. Oktober 1840 festgestellten anderweiten
Zolltarifes (publizirt unter dem 14. Novem-
ber verflossenen Jahres)
den beiden Kammern zur Anerkennung bezüglich
der ihren verfassungsmäßigen Wirkungekreis be-
rührenden Gegenstände mittheilen lassen, welche
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durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern er-
folgt ist.
8. 20.
Finanzgesetz
für die VI. Finanzperiode und zwar für die
letzten vier Jahre derselben 1851/52 bis
1854/55.
Wir haben in Gemähheit des Titl. VII.
8. 3. und 4. der Verfassungsurkunde den beiden
Kammern das Budget für die letzten vier Jahre
1851/52 bis 1854/55 der VI. Finanzperiode zur
Prüfung vorlegen lassen, ertheilen dem auf der
Grundlage desselben entworfenen Finanggesetze für
den gedachten Zeitraum in der von den Kammern
beantragten Fassung unter Wahrung der verfas-
sungsmäßigen Rechte Unserer Krone und mit
Bezugnahme auf das deßfalls am Landtage von
1843 zu Stande gekommene Verfassungs-Verständ-
niß hiemit Unsere Sanction und lassen befrag-
liches Finanzgesetz nebst der darin als Beilage
A. und B. allegirten General-Uebersicht des
voranschlägigen Betrages der Staatsausgaben und
Staatseinnahmen unter Ziffer X VII. folgen.
Wir finden Uns aber dabei in Ansehung
der beträchtlichen Erhöhungen, welche nach den
Beschlüssen der Kammern über das Budget an
den Voranschlägen verschiedener Einnahmszweige
angenommen und für die verfassungsmäßige Wil-
ligung der zur Deckung der Staatsausgaben ein-
schliehlich des nothwendigen Reservefonds erfor-
derlichen direkten Steuern von Einfluß und resp.
maßgebend geworden sind, veranlaßt, Uns für
den Fall, daß an den veranschlagten Staatsein=
nahmen ein Ausfall hervortreten und die gegebene
Deckung zur Befrledigung der anerkannten Staats-=
bedürfnisse sich als unzureichend erweisen sollte,