Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

203 
Verordnungen über Zoll= und Tarifs-Gegenstände, 
sowie die mit auswärtigen Staaten abgeschlosse- 
nen Verträge in Schifffahrts= Zoll= und Han- 
dels-Angelegenheiten, als: 
11) die Ministerial-Bekanntmachung wegen neuer 
Tarifirung des Reises und denaturirten Baum- 
öls vom 5. Juni 1851 (publicirt unter dem 
15. genannten Monats); 
2) Unsere Verordnung vom 29. Juli 1851, 
die Publication des Vereins-Zolltarifes. 
für die Periode vom 1. Oktober 1851 bis 
zum Schlusse des Jahres 1853 betreffend, 
(publicirt unter dem 5. August vorigen 
Jahres); « 
3) die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Au- 
gust 1851 bezüglich der Uebereinkunft der 
deutschen Rheinuferstaaten wegen Ermäßigung 
der Rhein-Zölle (publicirt unter dem 11. Au- 
gust verflossenen Jahres); 
4) die Additional = Convention vom 20. Mai 
1851 zu dem Handels= und Schifffahrts- 
Vertrage zwischen den Staaten des Zollver- 
eins und Sardinten vom 23. Juni 1845 
(publicirt unter dem 8. Oktober vorigen 
Jahres); 
5) die Ministerial-Bekanntmachung vom 1. No- 
vember 1851 bezüglich des Artikels X. des 
Handelsvertrages zwischen den Jollvereins- 
Staaten und der Ottomannischen Pforte vom 
12. Oktober 1840 festgestellten anderweiten 
Zolltarifes (publizirt unter dem 14. Novem- 
ber verflossenen Jahres) 
den beiden Kammern zur Anerkennung bezüglich 
der ihren verfassungsmäßigen Wirkungekreis be- 
rührenden Gegenstände mittheilen lassen, welche 
204 
durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern er- 
folgt ist. 
8. 20. 
Finanzgesetz 
für die VI. Finanzperiode und zwar für die 
letzten vier Jahre derselben 1851/52 bis 
1854/55. 
Wir haben in Gemähheit des Titl. VII. 
8. 3. und 4. der Verfassungsurkunde den beiden 
Kammern das Budget für die letzten vier Jahre 
1851/52 bis 1854/55 der VI. Finanzperiode zur 
Prüfung vorlegen lassen, ertheilen dem auf der 
Grundlage desselben entworfenen Finanggesetze für 
den gedachten Zeitraum in der von den Kammern 
beantragten Fassung unter Wahrung der verfas- 
sungsmäßigen Rechte Unserer Krone und mit 
Bezugnahme auf das deßfalls am Landtage von 
1843 zu Stande gekommene Verfassungs-Verständ- 
niß hiemit Unsere Sanction und lassen befrag- 
liches Finanzgesetz nebst der darin als Beilage 
A. und B. allegirten General-Uebersicht des 
voranschlägigen Betrages der Staatsausgaben und 
Staatseinnahmen unter Ziffer X VII. folgen. 
Wir finden Uns aber dabei in Ansehung 
der beträchtlichen Erhöhungen, welche nach den 
Beschlüssen der Kammern über das Budget an 
den Voranschlägen verschiedener Einnahmszweige 
angenommen und für die verfassungsmäßige Wil- 
ligung der zur Deckung der Staatsausgaben ein- 
schliehlich des nothwendigen Reservefonds erfor- 
derlichen direkten Steuern von Einfluß und resp. 
maßgebend geworden sind, veranlaßt, Uns für 
den Fall, daß an den veranschlagten Staatsein= 
nahmen ein Ausfall hervortreten und die gegebene 
Deckung zur Befrledigung der anerkannten Staats-= 
bedürfnisse sich als unzureichend erweisen sollte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.