Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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die geeigneten Maßregeln insbesondere die in 
Titl. VII. s. 8. und 15. der Verfassungs-Urkunde 
vorgesehenen Auskunftemittel ausdrücklich vorzu- 
behalten. 
In gleicher Weise müssen Wir, nachdem der 
bei dem Landtage eingebrachte Gesetzentwurf über 
die Aufbringung des Bedarfs für die Deckung 
der Ausgaben auf die militärischen Rüstungen in 
den Jahren 1850 und 1851 bis zum Schlusse des 
Landtags einer entsprechenden Erledigung nicht 
zugeführt worden ist, Uns vorbehalten, alle 
jene Ausgaben, welche nach bereits bestehenden 
Verpflichtungen bezahlt werden müssen, oder sonst 
für unverschiebliche Gegenstände nothwendig sind, 
insoweit sie nicht durch Zahlungen des deutschen 
Bundes und Churhessens berichtigt werden können, 
aus disponiblen Fonds vorschußweise leisten und 
dem nächsten Landtage die deßfalls erforderlichen 
Vorlagen machen zu lassen. 
8. 21. 
Den BVorschlag zu einem Gesetze für die Pfalz 
über Beleidigung des Königs, der Königin 
und der Mitglieder des königlichen Hauses 
betreffend. 
Da das allgemeine Strafgesetzbuch, dessen 
Entwurf Wir nach vollendeter Prüfung und Be- 
rathung den in der Zwischenzeit bis zum nächsten 
Landtage einzuberufenden Gesetzgebungs-Ausschüs- 
sen vorlegen zu lassen gesonnen sind, auch über 
Beleldigung des Königs, der Königin und der 
Mitglieder des königlichen Hauses allgemeine für 
alle Landestheile gleichmäßig geltende Strafbe- 
stimmungen ertheilen wird, so haben Wir An- 
stand nehmen müssen, dem mit Gesammtbeschluß 
an Uns gebrachten Vorschlage zu einem jetzt noch 
für den pfälzischen Regierungsbezirk zu erlassenden 
— 
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besonderen Strafgesetze über eben denselben Ge- 
genstand Unsere Sanction zu ertheilen, wenn 
gleich Wir die gute Absicht, aus welcher dieser 
Gesetzvorschlag hervorgegangen ist, wohlgefällig 
anerkennen. 
II. Abschnitt. 
Vachweisungen. 
A. 
Verwendung der Staatseinnahmen. 
8. 1. 
Wir haben den Kammern uͤber die Verwen- 
dung der dem Centralfonde zugewiesenen Staats- 
einnahmen einschließlich der Erträgnisse der ära- 
rialischen Bergwerke der Pfalz für die Jahre 1811/8 
und 181/46 genaue Nachweisung vorlegen, und 
hiedurch den Bestimmungen der Verfassungs= Ur- 
kunde Tit. VII. 5. 10. Genüge leisten lassen. 
5* 
* # 
n B. 
Stand der Staatsschulden-Tilgungs- 
anstalt in den Jahren 1817/18 und 1813/6. 
8. 2. 
Ueber den Stand! der Staatsschulden--Til- 
gungsanstalt, der Pensions-Amortisationscassa 
und der Eisenbahn-Dotationscassa für die Jahre 
18½¼6 und 18"/9, dann der in Folge des 
Grundentlastungs-Gesetzes vom 4. Juni 1848 
gebildeten Grundrenten-Ablösungscassa pro 1813/19 
sind dem Landtage genaue Nachweisungen vorge- 
legt, und hiedurch, dann durch die Anerkennung 
der während der genannten Jahre neu eingewle- 
senen Schulden aus älteren Rechtstiteln die Be- 
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