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die geeigneten Maßregeln insbesondere die in
Titl. VII. s. 8. und 15. der Verfassungs-Urkunde
vorgesehenen Auskunftemittel ausdrücklich vorzu-
behalten.
In gleicher Weise müssen Wir, nachdem der
bei dem Landtage eingebrachte Gesetzentwurf über
die Aufbringung des Bedarfs für die Deckung
der Ausgaben auf die militärischen Rüstungen in
den Jahren 1850 und 1851 bis zum Schlusse des
Landtags einer entsprechenden Erledigung nicht
zugeführt worden ist, Uns vorbehalten, alle
jene Ausgaben, welche nach bereits bestehenden
Verpflichtungen bezahlt werden müssen, oder sonst
für unverschiebliche Gegenstände nothwendig sind,
insoweit sie nicht durch Zahlungen des deutschen
Bundes und Churhessens berichtigt werden können,
aus disponiblen Fonds vorschußweise leisten und
dem nächsten Landtage die deßfalls erforderlichen
Vorlagen machen zu lassen.
8. 21.
Den BVorschlag zu einem Gesetze für die Pfalz
über Beleidigung des Königs, der Königin
und der Mitglieder des königlichen Hauses
betreffend.
Da das allgemeine Strafgesetzbuch, dessen
Entwurf Wir nach vollendeter Prüfung und Be-
rathung den in der Zwischenzeit bis zum nächsten
Landtage einzuberufenden Gesetzgebungs-Ausschüs-
sen vorlegen zu lassen gesonnen sind, auch über
Beleldigung des Königs, der Königin und der
Mitglieder des königlichen Hauses allgemeine für
alle Landestheile gleichmäßig geltende Strafbe-
stimmungen ertheilen wird, so haben Wir An-
stand nehmen müssen, dem mit Gesammtbeschluß
an Uns gebrachten Vorschlage zu einem jetzt noch
für den pfälzischen Regierungsbezirk zu erlassenden
—
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besonderen Strafgesetze über eben denselben Ge-
genstand Unsere Sanction zu ertheilen, wenn
gleich Wir die gute Absicht, aus welcher dieser
Gesetzvorschlag hervorgegangen ist, wohlgefällig
anerkennen.
II. Abschnitt.
Vachweisungen.
A.
Verwendung der Staatseinnahmen.
8. 1.
Wir haben den Kammern uͤber die Verwen-
dung der dem Centralfonde zugewiesenen Staats-
einnahmen einschließlich der Erträgnisse der ära-
rialischen Bergwerke der Pfalz für die Jahre 1811/8
und 181/46 genaue Nachweisung vorlegen, und
hiedurch den Bestimmungen der Verfassungs= Ur-
kunde Tit. VII. 5. 10. Genüge leisten lassen.
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* #
n B.
Stand der Staatsschulden-Tilgungs-
anstalt in den Jahren 1817/18 und 1813/6.
8. 2.
Ueber den Stand! der Staatsschulden--Til-
gungsanstalt, der Pensions-Amortisationscassa
und der Eisenbahn-Dotationscassa für die Jahre
18½¼6 und 18"/9, dann der in Folge des
Grundentlastungs-Gesetzes vom 4. Juni 1848
gebildeten Grundrenten-Ablösungscassa pro 1813/19
sind dem Landtage genaue Nachweisungen vorge-
legt, und hiedurch, dann durch die Anerkennung
der während der genannten Jahre neu eingewle-
senen Schulden aus älteren Rechtstiteln die Be-
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