Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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stimmungen und Anordnungen der Verfassungs- 
Urkunde Titl. VII. 4#. 11 und 16 erfüllt 
worden. 
In Betreff der hiebei gestellten Anträge: 
„1) es sei die Erwartung auszusprechen, daß 
„mit der Verloosung der älteren Staats- 
„schuld fortgefahren, dazu alljährlich min- 
„destens die gesetzliche Tilgungssumme von 
„ä Prozent des Kapitalbetrages der 
„sämmtlichen Mobilisirungs-Obligationen 
„verwendet werde, und auch in kleineren 
„Beträgen als nur zu Einer Million Gul- 
„den Verloosungen stattfinden möchten; 
„2) es sei der königlichen Staatsregierung der 
„wiederholte Wunsch auszudrücken, sorg- 
„sam barauf Bedacht zu nehmen, daß die 
Obei der Staatsschuld gscassa an- 
„llegenden Staatscaffa-Effekten nach Kräf- 
„ten der Cassabestände, jedoch ohne Be- 
„einträchtigung der Erfüllung der Zwecke 
„der Anstalt allmählig der Staatscassa 
„heimbezahlt werden, eine Anlegung sol- 
„cher Gelder sowie anderer aufkündbarer 
„Capitalien bei der Staatsschulden-Tilg- 
„ungscassa ferner nicht mehr einzutreten 
„habe“ 
verweisen Wir auf die nach Unseren Anord- 
nungen unterm 5. Juni 1850, unterm 8. Febr. 
1851, dann unterm 14. Februar 1852 (Re- 
gierungsblatt vom Jahre 1850 Seite 441 und 
467, vom Jahre 1851 Seite 97 und 105, vom 
Jahre 1852 Seite 141 und 153) bereits stattge- 
habten und sohin in Gemähheit der gesetzlichen 
Bestimmungen und verwendbaren Fonds regel- 
mäßig fortgehenden Verloosungen, dann rücksicht- 
lich der Staatskassa-Effekten auf die über diesen 
Gegenstand schon in dem Landtagsabschlede vom 
208 
25. Juli 1850 (Gesetzblatt S. 241 und 24) 
ertheilten Entschließungen. 
C. 
Realisirung und Verwendung der 
aufgenommenen Subscriptions-= 
Anlehen. 
8. 3. 
Wir haben über die Realisirung und Ver- 
wendung der nach den Gesetzen vom 12. Mai 
1848, vom 23. Dezember 1849 und vom 22. Mai 
1850 aufgenommenen drei Subscriptlons-Anlehen 
von jedesmaligen sieben Millionen Gul- 
den den Kammern genaue Nachweisungen vor- 
legen und hiedurch den einschlägigen Verfassungs- 
Bestimmungen Genüge leisten lassen. 
III. Abschnitt. 
Wünsche und Anträge. 
Auf die Uns vonden Kammern vorgelegten 
Wünsche und Anträge, in so weit sie nicht schon 
bei den Beschlüssen über die Gesetzentwürfe ihre 
Erledigung erhalten haben, erwiedern Wir 
mit Rücksichtnahme auf die Bestimmungen der 
Verfassungs-Urkunde Titel VII. g. 19. und un- 
beschadet derselben, was folgt: 
A. 
Wünsche und Anträge zum Finanz- 
Gesetze und Budget. 
8. 1. 
Auf die Anträge:
	        
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