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stimmungen und Anordnungen der Verfassungs-
Urkunde Titl. VII. 4#. 11 und 16 erfüllt
worden.
In Betreff der hiebei gestellten Anträge:
„1) es sei die Erwartung auszusprechen, daß
„mit der Verloosung der älteren Staats-
„schuld fortgefahren, dazu alljährlich min-
„destens die gesetzliche Tilgungssumme von
„ä Prozent des Kapitalbetrages der
„sämmtlichen Mobilisirungs-Obligationen
„verwendet werde, und auch in kleineren
„Beträgen als nur zu Einer Million Gul-
„den Verloosungen stattfinden möchten;
„2) es sei der königlichen Staatsregierung der
„wiederholte Wunsch auszudrücken, sorg-
„sam barauf Bedacht zu nehmen, daß die
Obei der Staatsschuld gscassa an-
„llegenden Staatscaffa-Effekten nach Kräf-
„ten der Cassabestände, jedoch ohne Be-
„einträchtigung der Erfüllung der Zwecke
„der Anstalt allmählig der Staatscassa
„heimbezahlt werden, eine Anlegung sol-
„cher Gelder sowie anderer aufkündbarer
„Capitalien bei der Staatsschulden-Tilg-
„ungscassa ferner nicht mehr einzutreten
„habe“
verweisen Wir auf die nach Unseren Anord-
nungen unterm 5. Juni 1850, unterm 8. Febr.
1851, dann unterm 14. Februar 1852 (Re-
gierungsblatt vom Jahre 1850 Seite 441 und
467, vom Jahre 1851 Seite 97 und 105, vom
Jahre 1852 Seite 141 und 153) bereits stattge-
habten und sohin in Gemähheit der gesetzlichen
Bestimmungen und verwendbaren Fonds regel-
mäßig fortgehenden Verloosungen, dann rücksicht-
lich der Staatskassa-Effekten auf die über diesen
Gegenstand schon in dem Landtagsabschlede vom
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25. Juli 1850 (Gesetzblatt S. 241 und 24)
ertheilten Entschließungen.
C.
Realisirung und Verwendung der
aufgenommenen Subscriptions-=
Anlehen.
8. 3.
Wir haben über die Realisirung und Ver-
wendung der nach den Gesetzen vom 12. Mai
1848, vom 23. Dezember 1849 und vom 22. Mai
1850 aufgenommenen drei Subscriptlons-Anlehen
von jedesmaligen sieben Millionen Gul-
den den Kammern genaue Nachweisungen vor-
legen und hiedurch den einschlägigen Verfassungs-
Bestimmungen Genüge leisten lassen.
III. Abschnitt.
Wünsche und Anträge.
Auf die Uns vonden Kammern vorgelegten
Wünsche und Anträge, in so weit sie nicht schon
bei den Beschlüssen über die Gesetzentwürfe ihre
Erledigung erhalten haben, erwiedern Wir
mit Rücksichtnahme auf die Bestimmungen der
Verfassungs-Urkunde Titel VII. g. 19. und un-
beschadet derselben, was folgt:
A.
Wünsche und Anträge zum Finanz-
Gesetze und Budget.
8. 1.
Auf die Anträge: