Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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K. 4. 
Eisenbahnen. 
Die Reparatur-Werkstätten des Eisenbahnbe- 
triebes sind nach deßfalls erlassenen Anordnungen 
überall so weit reduzirt, als es die Oekonomie 
und Sicherheit des Dienstes gestatten und ist hie- 
durch der gestellte Antrag bereits erledigt. 
r—ie 
Donaudampfschiffahrt. 
Dem ausgesprochenen Wunsche entsprechend, 
wollen Wir die Verfügung getroffen haben, daß 
in der Folge jeder Betriebs-Rechnung auch der 
Gesammt-Capitals-Aufwand beigesetzt werde. 
8. 6. 
Bergwesen. 
Dem Antrage: 
„l) es sei das in der Wirklichkeit am Schluße 
„des Jahres 1811/9 bestandene Deßicit 
„von: 727,935 fl. 17 kr. 2 dl. mit den 
„daran geknüpften Abschlagszahlungen in 
oden künftigen Rechnungen in Evidenz zu 
„halten, und 
„2 
— 
seien für die Zukunft auch Material-Rech- 
„nungs-Nachweise mit den Pecunial-Nach- 
„weisen in Vorlage zu bringen,“ 
ist bezüglich des erwähnten, in der Rechnung der 
Staats-Cassa und der Nachweisung pro 18¼ 
verausgabten Passivrestes der Bergwerks-Cassa 
bereits Genüge geschehen, indem die Vormerkung 
desselben in den Rechnungen bis zur seinerzeit- 
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igen Zurückerstattung aus den Bergwerks-Gefäl- 
len schon bei der Elnweisung verfügt wurde; Ab- 
schlagszahlungen kommen übrigens nach der Ge- 
staltung des Budgets für die letzten 4 Jahre der 
VI. Finanzperiode, in welchem die Bergwerkser- 
trägnisse und resp. deßfallsigen Ueberschüße un- 
ter den Einnahmen zur Deckung der laufenden 
Staats-Aufwands-Ausgaben angesetzt erscheinen, 
nicht vor. 
Auf Vervollständigung der künftigen Nach- 
weisungen durch Beifügung der Material-Aus- 
weise wird Unser Staatsministerium der Finan- 
zen den gehörigen Bedacht nehmen. 
B. Zu den Ausgaben. 
8. 7. 
Straßen-, Wasser-, Brücken= und Land- 
banten. 
1) Unsere Kreis-Regierungen sind angewie- 
sen, die in Folge privatrechtlicher Baupflicht 
bestrittenen Ausgaben in Zukunft gesondert 
in den Rechnungen vorzutragen. 
2) Wegen einer neuer Classisication der Land- 
straßen unter Ausnahme von Kreisstraßen 
werden [Wir einen Gesetzentwurf vorbe- 
reiten lassen. 
3) Nach dem Wunsche der Kammern sollen die 
Verhandlungen mit den Gemeinde-, Stiftungs- 
und Kirchenverwaltungen wegen Uebernahme 
der ärarialischen Baupflicht an Gebäuden 
des Cultus und Unterrichtes, dann der Com- 
munen geeignet fortgesetzt werden. 
Bezüglich der Ueberwachung übernomme- 
ner Gebäude haben die für das Gemeinde-
	        
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