211
K. 4.
Eisenbahnen.
Die Reparatur-Werkstätten des Eisenbahnbe-
triebes sind nach deßfalls erlassenen Anordnungen
überall so weit reduzirt, als es die Oekonomie
und Sicherheit des Dienstes gestatten und ist hie-
durch der gestellte Antrag bereits erledigt.
r—ie
Donaudampfschiffahrt.
Dem ausgesprochenen Wunsche entsprechend,
wollen Wir die Verfügung getroffen haben, daß
in der Folge jeder Betriebs-Rechnung auch der
Gesammt-Capitals-Aufwand beigesetzt werde.
8. 6.
Bergwesen.
Dem Antrage:
„l) es sei das in der Wirklichkeit am Schluße
„des Jahres 1811/9 bestandene Deßicit
„von: 727,935 fl. 17 kr. 2 dl. mit den
„daran geknüpften Abschlagszahlungen in
oden künftigen Rechnungen in Evidenz zu
„halten, und
„2
—
seien für die Zukunft auch Material-Rech-
„nungs-Nachweise mit den Pecunial-Nach-
„weisen in Vorlage zu bringen,“
ist bezüglich des erwähnten, in der Rechnung der
Staats-Cassa und der Nachweisung pro 18¼
verausgabten Passivrestes der Bergwerks-Cassa
bereits Genüge geschehen, indem die Vormerkung
desselben in den Rechnungen bis zur seinerzeit-
212
igen Zurückerstattung aus den Bergwerks-Gefäl-
len schon bei der Elnweisung verfügt wurde; Ab-
schlagszahlungen kommen übrigens nach der Ge-
staltung des Budgets für die letzten 4 Jahre der
VI. Finanzperiode, in welchem die Bergwerkser-
trägnisse und resp. deßfallsigen Ueberschüße un-
ter den Einnahmen zur Deckung der laufenden
Staats-Aufwands-Ausgaben angesetzt erscheinen,
nicht vor.
Auf Vervollständigung der künftigen Nach-
weisungen durch Beifügung der Material-Aus-
weise wird Unser Staatsministerium der Finan-
zen den gehörigen Bedacht nehmen.
B. Zu den Ausgaben.
8. 7.
Straßen-, Wasser-, Brücken= und Land-
banten.
1) Unsere Kreis-Regierungen sind angewie-
sen, die in Folge privatrechtlicher Baupflicht
bestrittenen Ausgaben in Zukunft gesondert
in den Rechnungen vorzutragen.
2) Wegen einer neuer Classisication der Land-
straßen unter Ausnahme von Kreisstraßen
werden [Wir einen Gesetzentwurf vorbe-
reiten lassen.
3) Nach dem Wunsche der Kammern sollen die
Verhandlungen mit den Gemeinde-, Stiftungs-
und Kirchenverwaltungen wegen Uebernahme
der ärarialischen Baupflicht an Gebäuden
des Cultus und Unterrichtes, dann der Com-
munen geeignet fortgesetzt werden.
Bezüglich der Ueberwachung übernomme-
ner Gebäude haben die für das Gemeinde-