Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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und Stiftungsbauwesen bestehenden Vor- 
schriften Anwendung zu finden. 
8. 8 
Kreis-Fonds. 
Wir haben bereits nach dem Antrage Un- 
serer Staatsministerien des Innern und der 
Finanzen durch Entschließung vom 1. Mal 1851, 
die Uebernahme der aus den Kreisfonds-Haupt- 
Rechnungen der Regierungsbezirke von Oberbayern 
und Niederbayern mit Schluß des Jahres 181 
hervorgegangenen Passiv-Reste zu 10,466 fl. 30 kr. 
und resp. 16,201 fl. 7¾ kr. auf die Centralfonds 
genehmiget und dadurch dasjenige, was durch den 
von den Kammern zur Position: „Kreisfonds“ 
gestellten Antrag bezielt wird, vollzlehen lassen. 
8. 9. 
Eisenbahnbauten. 
1) Die gewünschte Ausscheidung der Ausgaben 
der Eisenbahnbaucassa nach Eisenbahnstrecken 
und den Titeln des Bau-Etats ist schon seit 
längerer Zeit vollendet und hiedurch der ge- 
stellte Antrag bereits erlediget. 
2) Was dagegen den Antrag betrifft: 
es wolle unter keinen Umständen eine größere, 
„als die aus der Dotation noch verfügbare 
„Summe von 563,069 fl. zur Herstellung von 
„Bahnhöfen und Bahnwärterhäusern auf die 
„Strecke zwischen Kaufbenern und der Nordgrenze 
„verwendet, dagegen künftig für die Kosten 
„Unabwendbarer größerer Bauten besonderer 
„Credit verlangt und dieser Kostenbetrag kei- 
„uenfalls aus den Erträgnissen dieser Bahn 
öbestritten werden,“ — 
so vermögen Wir demselben in dieser Ausdehnung 
  
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nicht zu entsprechen, werden jedoch auf die 
mögliche Berücksichilgung desselben Bedacht 
nehmen lassen. 
3) Wir beauftragen, dem Uns geäußerten 
Wunsche entsprechend, Unsere einschlägigen 
Staatsministerten, für die Folge gleichzeitig 
mit den Nachweisen über sämmtliche Staats- 
Einnahmen und Ausgaben den Kammern 
auch eine Zusammenstellung aller für den 
Eisenbahnbau verausgabten Summen nach 
Strecken und Bantiteln mitzutheilen. 
C. 
Besondere Wünsche und Anträge. 
8. 10. 
Zulassung der Feuer-Wersicherungsbank in 
Gotha zur Annahme von Versicherungen auf 
Mobilien in Bayern. 
Den von beiden Kammern gestellten Antrag 
wegen Zulassung auswärtiger Mobiliar-Feuerver- 
sicherungsgesellschaften erwiedern Wir mit Hin- 
weisung auf den Landtagsabschied vom 25. Juli 
1850. Abschnitt III. #J. 42, in welchem Wir 
bereits Unsere Absicht kundgegeben haben. 
S. 11. 
Abstellung von Deflorations= und Allimenta= 
tionsklagen; 
Abstellung von Injurienk#lugen; 
Aufhebung des Einstandsrechtes der Blutsver- 
wandten in den Kauf liegender Güter. 
Auf die Uns von den beiden Kammern vor- 
gelegten Anträge auf Vorlage von Gesetzent=
	        
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