Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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schreirber Fedet Staatsminister ist dafür 
verantworklich, daß die für seinen Geschäfts- 
kreis festgesetten Summen zu den bestimm- 
ten Zwecken verwendet werden; er hat die 
Erars stines Ministeriums und der dem- 
selben untergebenen Staatsanstalten und 
Stellen zu vertreten, und für unvermeidliche 
Mehiattsgaben die nachträgliche Genehmi- 
gung zu erwirken. 
. 5. 
Zur Deckung der Staatsschuldentil- 
gungsanstalt werden bestimmt und zwar: 
1) Für die alte Schuld. 
à. Zinscassa. 
Der schon von jeher dieser Anstalt 
überlassene Malzaufschlag mit dem voran- 
schlägigen Reinertrage zu 5,500,000 fl. 
b. Tilgungeassa. 
an) Der für die alte Schuld aueschließ- 
lich der Sparkassakapitalien bestimmte 
Tilgungesond von 23 Prorent in der 
bieherigen Aversalsumme von jährli- 
chen 880,000 fl., weicher, insoweit 
er nicht aus dem Ueberschusse der 
Zinscassa gedeckt ist, durch Zuschüsse 
der Central-Staatscassa aus den schon 
in den Gesetzen vom 11. Septem- 
ber 1825 und 28. December 1831 
bestimmten Stagtsgefällen ergänze wer- 
den soll. 
hh) Eine Detationsmehrung wegen der 
Enrschädi ungelein) für die einge- 
lösten Gerichesbackeiten durch einen 
nach Art. 15. des Geseßes über die 
Rechesverhältnisse der auf die Ge- 
richrsbarkeit verzichtenden Standes- 
und Gutsherren vom 28. Dezember 
1831 aus den Targefällen zu schöpfen- 
den und auf jährliche 90,000 fl. ver- 
anschlagten Zuschuß der Staatscassa. 
In der Regel sollen jährlich zwei Serien- 
Obligationen der mobilistrten alten Schuld 
auf Inhaber (au porteur) und Namen zur 
Heimzahlung verloost werden. 
2) Für die neue Schuld. 
Wegen der Verzinsung der durch die 
Gesetze vom 12. Mai 1818, 23. Dezem- 
ber 1349 und 22. Mai 1850 zur Aufnahme 
im Wege der freiwilligen Subseriptien be- 
willigten Anlehen, dann des uch das Fi- 
nanzgeseh vom 25. Juli 1950 F. 16 lil. I. 
bewilligten eventuellen Credito ein Zuschuß 
von der k. Centralsicatscassa in dem veran- 
schlagten jährlichen Bedarfe von 1,090,000 fl. 
3) Für die Pensions-Amgortisations= 
Cassa. 
Vom 1. OÖOktober 1851 an die Jah- 
ressumme von 1,200,000 fl., welche nach 
den Bestimmungen der Gesehe vom t1. 
September 1825 und 28. Dezember 1831 
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