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besizes (Art. 2. lit. c.) sind von den 50 höchst
besteuerten Grundbesitzern des Districtes,
welche nicht schon unter Art. 2. lit. b. be-
griffen sind, aus ihrer Mitte ebenfalls auf
die Dauer von drei Jahren zu wéhlen.
Hiebei hat lediglich die Grundsteuer in Be-
rechnuog zu kommen.
Die Wahl findet im persönlichen Zu-
sammentritte der Wähler unter Leitung der
Districts liungsbehörde mittelst Wahl-
zettel statt.
Art. 6.
Zu einer gültigen Wahl (Art. 3 und
5) wird die Abstimmung von ½ der Wäh-
ler und die absolute Stimmenmehrheit der
Abstimmenden erfordert.
Die Beamten der vorgesegen Districts-
verwaltungebehörde können nicht als Mit-
glieder des Districesrathes gewählt werden.
Art. 7.
Sämmtliche Mirglieder des Districts-
rathes müßen das dreipigste Lebenejahr zu-
rückgelegt haben.
Was von der Wahl der Gemeinde-
vertretung aueschließt, schließt auch von der
Wahl (Artikel 3 und 5) und dem Cin-
tritte in den Districterarh (Artikel 4) aus.
Art. 8.
Einc Ablehnung oder freiwillige Nie-
derlegung der Wahl findet nur statt:
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a) wegen zurückgelegten 60fflen Lebensjahres;
b) wegen nachgewiesener geistiger oder
körperlicher Unféhigkeit;
c) wenn der Gewaählte schon einmal die
Stelle eines Districtsrathes sechs Jahre
lang ununterbrochen bekleidet hat.
Der Districtsrath enrscheidet hierüber
ohne Zulassung einer Bernfung.
Der Verlust der die Wählbarkeit be-
dingenden Eigenschaften hat den Austri#t
zur nothwendigen Folge.
Art. 9.
Bel eineretender Erledigung der Stelle
eines Districterathes findet eine neue Wahl
statt.
Der Gewählt: tritt an die Stelle des
Austretenden auf die Dienstesdauer, welche
dieser noch zu erfüllen gehabt hätte.
Die ordeneliche Erneuerung der Wah-
len geschieht alle drei Jahre.
Die Auseretenden sind wieder wähl-
bar, soferne sie die die Wählbarkeit bedin-
genden Eigenschaften nicht verloren haben.
Art. 10.
Die Wahlacten werden durch die Di-
stricts-Berwaltungsbehörde dem Districte-
rathe zugestellt, welcher über Wahlanfecht“
ungen, sowie über die gehörige Bevoll-
mächligung der in Artikel 2 lit. b. und d.
10)“