Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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besizes (Art. 2. lit. c.) sind von den 50 höchst 
besteuerten Grundbesitzern des Districtes, 
welche nicht schon unter Art. 2. lit. b. be- 
griffen sind, aus ihrer Mitte ebenfalls auf 
die Dauer von drei Jahren zu wéhlen. 
Hiebei hat lediglich die Grundsteuer in Be- 
rechnuog zu kommen. 
Die Wahl findet im persönlichen Zu- 
sammentritte der Wähler unter Leitung der 
Districts liungsbehörde mittelst Wahl- 
zettel statt. 
Art. 6. 
Zu einer gültigen Wahl (Art. 3 und 
5) wird die Abstimmung von ½ der Wäh- 
ler und die absolute Stimmenmehrheit der 
Abstimmenden erfordert. 
Die Beamten der vorgesegen Districts- 
verwaltungebehörde können nicht als Mit- 
glieder des Districesrathes gewählt werden. 
Art. 7. 
Sämmtliche Mirglieder des Districts- 
rathes müßen das dreipigste Lebenejahr zu- 
rückgelegt haben. 
Was von der Wahl der Gemeinde- 
vertretung aueschließt, schließt auch von der 
Wahl (Artikel 3 und 5) und dem Cin- 
tritte in den Districterarh (Artikel 4) aus. 
Art. 8. 
Einc Ablehnung oder freiwillige Nie- 
derlegung der Wahl findet nur statt: 
  
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a) wegen zurückgelegten 60fflen Lebensjahres; 
b) wegen nachgewiesener geistiger oder 
körperlicher Unféhigkeit; 
c) wenn der Gewaählte schon einmal die 
Stelle eines Districtsrathes sechs Jahre 
lang ununterbrochen bekleidet hat. 
Der Districtsrath enrscheidet hierüber 
ohne Zulassung einer Bernfung. 
Der Verlust der die Wählbarkeit be- 
dingenden Eigenschaften hat den Austri#t 
zur nothwendigen Folge. 
Art. 9. 
Bel eineretender Erledigung der Stelle 
eines Districterathes findet eine neue Wahl 
statt. 
Der Gewählt: tritt an die Stelle des 
Austretenden auf die Dienstesdauer, welche 
dieser noch zu erfüllen gehabt hätte. 
Die ordeneliche Erneuerung der Wah- 
len geschieht alle drei Jahre. 
Die Auseretenden sind wieder wähl- 
bar, soferne sie die die Wählbarkeit bedin- 
genden Eigenschaften nicht verloren haben. 
Art. 10. 
Die Wahlacten werden durch die Di- 
stricts-Berwaltungsbehörde dem Districte- 
rathe zugestellt, welcher über Wahlanfecht“ 
ungen, sowie über die gehörige Bevoll- 
mächligung der in Artikel 2 lit. b. und d. 
10)“
	        
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