Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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die Aufrechthaltung oder Aufhebung des 
angefochtenen Beschlusses nach kollegialer 
Berathung zu entschelden, und im Falle der 
Aufhebung unter Angabe der Gründe die 
Sache an den Districtsausschuß zu neuer 
Beschlußfassung zurückzuwelsen. 
Art. 
Der Districtsausschuß versamelt sich 
nur auf Einladung des Vorstandes. Die 
Einberufung hat jedoch zu erfolgen, wenn 
wenigstens die Hälste der Mitglieder des 
Ausschusses darauf anträgt. — Die Be- 
stlmmungen des Aotikels 14 gelten auch 
füriden Ausschuß. 
18. 
Art. 19. 
Im Falle der Auflösung des Districes- 
rathes hat der Districtsausschuß seine Ber- 
richtangen 20 dahin fortzusehen, wo der 
Distrigterath neu gewählt und der Aus- 
schuß laus seiner Mitte neu bestellt sein 
wird. 
Art. 
Neben dem Districtsausschusse wählt 
der Districtsrath mit absoluter Stimmen- 
mehrheit für die Erhebung., Verwendung 
und Verrechnung des Districtsgemeinde- 
einkommens einen Districts cassier, welcher 
von der Districesverwaltungsbehörde für 
sein Amt verpflichtet wird. 
20. 
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Ob und welche Kaution derselbe zu 
leisten habe, bleibt dem Beschlusse des Di- 
strictsrathes anheimgegeben. 
Art. 21. 
Der Cassier hat am Schlusse eines je- 
den Verwaltungsjahres Rechnung zu siellen, 
welche nach vorausgegangener Revision im 
Ausschusse der Berathung des Districts- 
rathes (Art. 1 1. lit. c.) unterstellt wird. 
An der dießfallsigen Absiimmung ha- 
ben die Mitglieder des Ausschusses keinen 
Antheil zu nehmen. 
Die Rechnung wird sodann sammt den 
Beschlüssen durch die Districtsverwaltungs- 
behörde an die Kreisregierung zur schließ- 
lichen Prüfung und Bescheidung vorbehalt- 
lich der Berufung eingesendek. 
Die Rechnungsergebnisse werden durch 
das Kreisamtsblatt zur öffentlichen Kenntulß 
gebracht. 
Die festgestellten Etats, an deren Ein- 
haltung der Districesausschuß und Cassier 
gebunden und hiefür haftbar sind, bilden die 
Grunklage für die Verrechnung. 
In dem Etat nieht vorgesehene Aus- 
gaben können in dem Falle des Artikels 25 
von dem Districtsausschusse, außerdem nur 
mit Zustimmung des Districtsrathes ange- 
wiesen werden.
	        
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