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die Aufrechthaltung oder Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses nach kollegialer
Berathung zu entschelden, und im Falle der
Aufhebung unter Angabe der Gründe die
Sache an den Districtsausschuß zu neuer
Beschlußfassung zurückzuwelsen.
Art.
Der Districtsausschuß versamelt sich
nur auf Einladung des Vorstandes. Die
Einberufung hat jedoch zu erfolgen, wenn
wenigstens die Hälste der Mitglieder des
Ausschusses darauf anträgt. — Die Be-
stlmmungen des Aotikels 14 gelten auch
füriden Ausschuß.
18.
Art. 19.
Im Falle der Auflösung des Districes-
rathes hat der Districtsausschuß seine Ber-
richtangen 20 dahin fortzusehen, wo der
Distrigterath neu gewählt und der Aus-
schuß laus seiner Mitte neu bestellt sein
wird.
Art.
Neben dem Districtsausschusse wählt
der Districtsrath mit absoluter Stimmen-
mehrheit für die Erhebung., Verwendung
und Verrechnung des Districtsgemeinde-
einkommens einen Districts cassier, welcher
von der Districesverwaltungsbehörde für
sein Amt verpflichtet wird.
20.
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Ob und welche Kaution derselbe zu
leisten habe, bleibt dem Beschlusse des Di-
strictsrathes anheimgegeben.
Art. 21.
Der Cassier hat am Schlusse eines je-
den Verwaltungsjahres Rechnung zu siellen,
welche nach vorausgegangener Revision im
Ausschusse der Berathung des Districts-
rathes (Art. 1 1. lit. c.) unterstellt wird.
An der dießfallsigen Absiimmung ha-
ben die Mitglieder des Ausschusses keinen
Antheil zu nehmen.
Die Rechnung wird sodann sammt den
Beschlüssen durch die Districtsverwaltungs-
behörde an die Kreisregierung zur schließ-
lichen Prüfung und Bescheidung vorbehalt-
lich der Berufung eingesendek.
Die Rechnungsergebnisse werden durch
das Kreisamtsblatt zur öffentlichen Kenntulß
gebracht.
Die festgestellten Etats, an deren Ein-
haltung der Districesausschuß und Cassier
gebunden und hiefür haftbar sind, bilden die
Grunklage für die Verrechnung.
In dem Etat nieht vorgesehene Aus-
gaben können in dem Falle des Artikels 25
von dem Districtsausschusse, außerdem nur
mit Zustimmung des Districtsrathes ange-
wiesen werden.