Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Den Mitgliedern des Ausschusses und 
dem Cassier koͤnnen von dem Districtsrathe 
angemessene Verguͤtungen aus Districtsmit- 
teln bewilligt werden. 
Art. 27. 
In Bezug auf die Bestreitung der 
Districtslasten kommen insbesondere folgende 
Vorschriften zur Anwendung: 
a) jede Districtsgemeinde ist verbunden, 
alle Leistungen zu bestreiten, welche ihr 
nach Gesetz, besonderen Rechrstiteln 
oder in Folge der Beschlüsse des Di- 
strictsrathes obliegen; 
b) als gesetzliche Districtslasten sollen ins- 
sonderc angesehen und behandelt werden: 
1) die Verzinsung und Tilgung der 
Disterictsgemeinde-Schulden= 
2) die Ergänzung des Grundstockverms= 
gens der Districtsgemeinde; 
3) die Unterhaltunz bestehender oder 
künftig neu entstehender Districtsan- 
stalten; 
4) die Anlegung und Unterhaltung von 
Districtostraßen; 
5) die Beischaffung und Erhaltung der zum 
gemeinsamen Gebrauche bestimm en 
Feuerlöschmaschinen; 
6) die Kosten des Unterrichtes der Schü- 
lerinnen der Entbindungskunst; 
7) die Unterhaltebeiträge für die nach 
Maßgabe der jeweiligen Gesetze oder 
Gerordnungen angestellten Thierärzee. 
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Ueber die Art und Weise der Erfüllung 
der unter Ziffer 1. bis 7. aufgezählten Ver- 
bindlichkeiren beschließt nach Maßgabe des 
Artikels 23. der Districtsrath. 
Art. 28. 
Als Distelctsstrassen sollen nur jene 
Serassen erklärt sein, welchen eine besondere, 
jedoch nur auf den District beschränkte Wich- 
tigkeit zukömmt. 
Bei eingelegtem Widerspruche des Di- 
strictsrathes enescheider in erster Instanz in 
collegialer Berathung die vorgesetzte Kreis- 
regierung und in zweiter und lehter Instanz 
das zuständige Staatsministerium. 
Art. 29. 
Andere, als die in Artikel 25., 27. 
und 28. bezeichnete Districeslasten erfordern 
die Zustimmung des Districesrathes. 
Die Deckung der gesehlich begründe- 
ten Districtsgemeinde-Bedürfnisse darf da- 
gegen von dem Districtsrathe nicht verwei- 
gert werden und muß im Falle entgegen- 
gesetzten Verfahrens des Districtsrathes von 
der vorgesehten Kreisregierung durch An- 
ordnung der nöthigen Districtsumlage, vor- 
behaltlich der Berufung an das betreffende 
Scaatsministerium bewirke werden. 
Art. 30. 
Die Mittel zur Bestreitung der Di- 
stricesbedürfnisse sind vor Allem: 
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