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Den Mitgliedern des Ausschusses und
dem Cassier koͤnnen von dem Districtsrathe
angemessene Verguͤtungen aus Districtsmit-
teln bewilligt werden.
Art. 27.
In Bezug auf die Bestreitung der
Districtslasten kommen insbesondere folgende
Vorschriften zur Anwendung:
a) jede Districtsgemeinde ist verbunden,
alle Leistungen zu bestreiten, welche ihr
nach Gesetz, besonderen Rechrstiteln
oder in Folge der Beschlüsse des Di-
strictsrathes obliegen;
b) als gesetzliche Districtslasten sollen ins-
sonderc angesehen und behandelt werden:
1) die Verzinsung und Tilgung der
Disterictsgemeinde-Schulden=
2) die Ergänzung des Grundstockverms=
gens der Districtsgemeinde;
3) die Unterhaltunz bestehender oder
künftig neu entstehender Districtsan-
stalten;
4) die Anlegung und Unterhaltung von
Districtostraßen;
5) die Beischaffung und Erhaltung der zum
gemeinsamen Gebrauche bestimm en
Feuerlöschmaschinen;
6) die Kosten des Unterrichtes der Schü-
lerinnen der Entbindungskunst;
7) die Unterhaltebeiträge für die nach
Maßgabe der jeweiligen Gesetze oder
Gerordnungen angestellten Thierärzee.
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Ueber die Art und Weise der Erfüllung
der unter Ziffer 1. bis 7. aufgezählten Ver-
bindlichkeiren beschließt nach Maßgabe des
Artikels 23. der Districtsrath.
Art. 28.
Als Distelctsstrassen sollen nur jene
Serassen erklärt sein, welchen eine besondere,
jedoch nur auf den District beschränkte Wich-
tigkeit zukömmt.
Bei eingelegtem Widerspruche des Di-
strictsrathes enescheider in erster Instanz in
collegialer Berathung die vorgesetzte Kreis-
regierung und in zweiter und lehter Instanz
das zuständige Staatsministerium.
Art. 29.
Andere, als die in Artikel 25., 27.
und 28. bezeichnete Districeslasten erfordern
die Zustimmung des Districesrathes.
Die Deckung der gesehlich begründe-
ten Districtsgemeinde-Bedürfnisse darf da-
gegen von dem Districtsrathe nicht verwei-
gert werden und muß im Falle entgegen-
gesetzten Verfahrens des Districtsrathes von
der vorgesehten Kreisregierung durch An-
ordnung der nöthigen Districtsumlage, vor-
behaltlich der Berufung an das betreffende
Scaatsministerium bewirke werden.
Art. 30.
Die Mittel zur Bestreitung der Di-
stricesbedürfnisse sind vor Allem:
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