Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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a) aus den Nutzungen des Districts-Ge- 
meindevermögens, welches jedoch im 
Grundstocke ungeschmälert erhalten wer- 
den soll; 
b) aus den, auf Gesetz oder besonderen 
Rechtstiteln beruhenden Leistungen des 
Staates, der Stiftungen, der Gemein- 
den oder anderer juristischer oder phy- 
sischer Personen; 
) aus den freiwilligen Zuschüssen von 
Staats= oder Kreisfonds oder von den 
aus der Unternehmung zunächst Vor- 
theil ziehenden Gemeinden und Privaten; 
zu schöpfen, und in Ermangelung oder bei 
Unzureichenheit dieser Quellen durch Districts- 
umlagen zu decken. 
Für solche Zwecke, welche nach Artikel 
29. Absaß 1. von der Zustimmung des 
Districtsrathes abhängig sind, wird hiemit 
ein Maximum und zwar auf fünf rom 
Hundert der jährlichen Steuersumme fest- 
geseht, über welche sich in keinem Jahre 
der Betrag der hiefür bestimmten Districts- 
umlagen erhöhen darf. 
Art. 31. 
Die Vertheilung der Districtsumlagen 
geschieht vorbehaltlich der Bestimmung des 
Artikels 32 nach dem Gesammbetrage der 
in dem Districf zur Erhebung kommenden 
directen Steuern, wozu jedoch die Wittwen- 
und Waisenfondsbeiträge und die Einkom= 
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mensteuer, letztere mit Ausnahme der Fälle 
des Artikels 36. nicht zu zählen sind. 
Bezüglich des Staatsdrars macht es 
keinen Unterschied, ob die Steuern wirklich 
erhoben oder nur in Vormerkung geführt 
werden. . 
Die Naturaldienste werden nach dem 
Geldanschlage umgelegt mit der Ruͤcksicht, 
daß sie, wo thunlich, den naͤchstgelegenen 
Gemeinden gegen Abrechnung der sie tref- 
fenden Geldleistungen zugewiesen werden. 
Art. 32. 
Dem Districtsrathe ist vorbehalten, die 
Beitragsquote fuͤr einzelne Gemeinden oder 
abgesonderte Gemarkungen je nach der Theil- 
nahme an den Vortheilen der betreffenden 
Anstalt oder Einrichtung verschieden abzu- 
stufen. 
Die deßfallsigen Beschlüsse des Districes= 
rathes unterliegen der Genehmigung der vor- 
gesehzten Kreisregierung. 
Art. 33. 
Bezüglich der Beitreibung der Districes= 
umlagen finden die Vorschriften über die 
Beitreibung der Gemeinde= Umlagen An- 
wendung. 
Art. 34. 
Wenn eine Districtslasi das Interesse 
mehrerer Dirictsgemeinden berührt, so
	        
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