263
a) aus den Nutzungen des Districts-Ge-
meindevermögens, welches jedoch im
Grundstocke ungeschmälert erhalten wer-
den soll;
b) aus den, auf Gesetz oder besonderen
Rechtstiteln beruhenden Leistungen des
Staates, der Stiftungen, der Gemein-
den oder anderer juristischer oder phy-
sischer Personen;
) aus den freiwilligen Zuschüssen von
Staats= oder Kreisfonds oder von den
aus der Unternehmung zunächst Vor-
theil ziehenden Gemeinden und Privaten;
zu schöpfen, und in Ermangelung oder bei
Unzureichenheit dieser Quellen durch Districts-
umlagen zu decken.
Für solche Zwecke, welche nach Artikel
29. Absaß 1. von der Zustimmung des
Districtsrathes abhängig sind, wird hiemit
ein Maximum und zwar auf fünf rom
Hundert der jährlichen Steuersumme fest-
geseht, über welche sich in keinem Jahre
der Betrag der hiefür bestimmten Districts-
umlagen erhöhen darf.
Art. 31.
Die Vertheilung der Districtsumlagen
geschieht vorbehaltlich der Bestimmung des
Artikels 32 nach dem Gesammbetrage der
in dem Districf zur Erhebung kommenden
directen Steuern, wozu jedoch die Wittwen-
und Waisenfondsbeiträge und die Einkom=
264
mensteuer, letztere mit Ausnahme der Fälle
des Artikels 36. nicht zu zählen sind.
Bezüglich des Staatsdrars macht es
keinen Unterschied, ob die Steuern wirklich
erhoben oder nur in Vormerkung geführt
werden. .
Die Naturaldienste werden nach dem
Geldanschlage umgelegt mit der Ruͤcksicht,
daß sie, wo thunlich, den naͤchstgelegenen
Gemeinden gegen Abrechnung der sie tref-
fenden Geldleistungen zugewiesen werden.
Art. 32.
Dem Districtsrathe ist vorbehalten, die
Beitragsquote fuͤr einzelne Gemeinden oder
abgesonderte Gemarkungen je nach der Theil-
nahme an den Vortheilen der betreffenden
Anstalt oder Einrichtung verschieden abzu-
stufen.
Die deßfallsigen Beschlüsse des Districes=
rathes unterliegen der Genehmigung der vor-
gesehzten Kreisregierung.
Art. 33.
Bezüglich der Beitreibung der Districes=
umlagen finden die Vorschriften über die
Beitreibung der Gemeinde= Umlagen An-
wendung.
Art. 34.
Wenn eine Districtslasi das Interesse
mehrerer Dirictsgemeinden berührt, so