Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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haben diese nach dem Verhaͤltnisse ihrer 
Beeheiligung beizutragen. 
Ist eine Uebereinstimmung in den Be- 
schlüssen der einzelnen Districtsräthe nicht 
erzielt worden, so sind die betreffenden Di- 
stricesausschüsse in einer gemeinschaftlichen 
Versammlung zu vernehmen, welche unter 
der Leitung eines von der Kreisregierung 
bestimmten Verwaltungsbeamten abgehalten, 
und wobei die Abstimmung für jeden ein- 
zelnen Ausschuß besonders vorgenommen 
wird. 
Die Verhandlungen werden von der 
vorgesetzten Kreisregierung vorbehaltlich der 
Berufung beschieden (Artikel 23). 
Gehären die betheiligten Districte ver- 
schiedenen Regierungsbezirken an, so hat 
das zuständige Sraatsministerium diejenige 
Kreisregierung zu bezeichnen, welche die Ab- 
ordnung des Beamten zu der Versamm- 
lung und die Beschlußfassung über die Ver- 
handlungen zu übernehmen hat. 
Art. 35. 
Auf die einer Kreieregierung unmittel- 
bar untergeordneten Städte findet die Bil- 
dung von Districtoräthen keine Anwendung. 
Im Falle des Artikels 34. sind je zwei 
Mitglieder des Magistratee und der Gemeinde- 
bevollmächtigten in die Versammlung der 
vereinigten Districtsausschüsse abzuordnen. 
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W 
Art. 36. 
Die Districesarmenpflege richtet sich 
nach den dieselbe diesseits regelnden geset- 
lichen Normen. 
Districtsumlagen zum Behufe dersel- 
ben fallen dem Wirkungskreise des Distric#s= 
rathes nach Maßgabe des Artikels 27 Ut. 
a. gegenwärtigen Gesetzes anheim. 
Die Anregung derselben kommt dem 
Districts-Armenpflegschaftsrathe zu, welcher 
berechtigt ist, seine Anregungen und Vor- 
schlägein dem Districtsrathe durch Abgeordnere 
zu vertreten. 
Bezüglich der Behandlung der Kriegs- 
und Einquartierungslasten, dann der Ufer- 
schutz und sonstigen Bauten verfügen die 
besonderen Gesetze. 
Art. 37. 
Einzelnen Gemeinden bleibt vorbehal- 
ten, für Unternehmungen und Einrichtun- 
gen, die ihren ausschließenden Gemeinde= 
nutzen betreffen, oder bezüglich welcher ihnen 
ausschließliche Verpflichtungen obliegen, un- 
beschadet der Bestimmungen des gegenwär- 
tigen Gesehzes in besondere Verbindung zu 
treten oder in solcher zu verbleiben. 
Art. 38. 
Alle Berufungen in Districtsgemeinde- 
Angelegenheiten sind an die Nothfrist von 
vierzehn Tagen, von dem der Eröffnung der
	        
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