265
haben diese nach dem Verhaͤltnisse ihrer
Beeheiligung beizutragen.
Ist eine Uebereinstimmung in den Be-
schlüssen der einzelnen Districtsräthe nicht
erzielt worden, so sind die betreffenden Di-
stricesausschüsse in einer gemeinschaftlichen
Versammlung zu vernehmen, welche unter
der Leitung eines von der Kreisregierung
bestimmten Verwaltungsbeamten abgehalten,
und wobei die Abstimmung für jeden ein-
zelnen Ausschuß besonders vorgenommen
wird.
Die Verhandlungen werden von der
vorgesetzten Kreisregierung vorbehaltlich der
Berufung beschieden (Artikel 23).
Gehären die betheiligten Districte ver-
schiedenen Regierungsbezirken an, so hat
das zuständige Sraatsministerium diejenige
Kreisregierung zu bezeichnen, welche die Ab-
ordnung des Beamten zu der Versamm-
lung und die Beschlußfassung über die Ver-
handlungen zu übernehmen hat.
Art. 35.
Auf die einer Kreieregierung unmittel-
bar untergeordneten Städte findet die Bil-
dung von Districtoräthen keine Anwendung.
Im Falle des Artikels 34. sind je zwei
Mitglieder des Magistratee und der Gemeinde-
bevollmächtigten in die Versammlung der
vereinigten Districtsausschüsse abzuordnen.
266
W
Art. 36.
Die Districesarmenpflege richtet sich
nach den dieselbe diesseits regelnden geset-
lichen Normen.
Districtsumlagen zum Behufe dersel-
ben fallen dem Wirkungskreise des Distric#s=
rathes nach Maßgabe des Artikels 27 Ut.
a. gegenwärtigen Gesetzes anheim.
Die Anregung derselben kommt dem
Districts-Armenpflegschaftsrathe zu, welcher
berechtigt ist, seine Anregungen und Vor-
schlägein dem Districtsrathe durch Abgeordnere
zu vertreten.
Bezüglich der Behandlung der Kriegs-
und Einquartierungslasten, dann der Ufer-
schutz und sonstigen Bauten verfügen die
besonderen Gesetze.
Art. 37.
Einzelnen Gemeinden bleibt vorbehal-
ten, für Unternehmungen und Einrichtun-
gen, die ihren ausschließenden Gemeinde=
nutzen betreffen, oder bezüglich welcher ihnen
ausschließliche Verpflichtungen obliegen, un-
beschadet der Bestimmungen des gegenwär-
tigen Gesehzes in besondere Verbindung zu
treten oder in solcher zu verbleiben.
Art. 38.
Alle Berufungen in Districtsgemeinde-
Angelegenheiten sind an die Nothfrist von
vierzehn Tagen, von dem der Eröffnung der