Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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beschwerenden Verfuͤgung folgenden Tage 
an gerechnet, gebunden, und bei der betref- 
fenden Districts-Verwaltungsbehörde einzu- 
reichen oder zu Protokoll zu erklären. 
Das zuständige Staatsministerium bil- 
det in solchen Angelegenheiten die lehte 
Instanz. 
Art. 39. 
Vorstehendes Geseh tritt mit dem Tage 
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der Verkündung durch das Gesetzblatt und 
das Amtsblatt der Pfalz in Wirksamkeit. 
Von diesem Zeitpunkte an sind alle 
entgegenstehenden Bestimmungen, namentlich 
das Gesetz vom 11. September 1825 über 
die Behandlung der Districtsumlagen, und 
die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes 
vom 22. Juli 1819, die Umlagen für Ge- 
meindebedürfnisse betreffend, aufgehoben. 
Gegeben München, den 28. Mat 1852. 
Mar. 
v. d. L #erdten. v. Hleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Ur. v. Uingelmann. 
v. üder. 
v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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