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Saͤmmtliche Mitglieder des Landrathes
muͤssen das 30ste Lebensjahr zuruͤckgelegt
haben.
Die Giltigkeit jeder Wahl ist durch
die Abstimmung von zwei Drittheilen der
Waͤhler bedingt.
Art. 9.
Die Mitglieder der beiden Kammern
des Landtages koͤnnen, so lange diese ihre
Eigenschaft verfassungsmaͤßig dauert, nicht
zugleich Mitglieder des Landrathes sein.
Wird ein Mitglied des Landrathes in
eine der beiden Kammern des Landtages
berufen, so hoͤrt dasselbe mit der Annahme
der Stelle im Landtage auf, Mitglied des
Landrathes zu sein.
Art. 10.
Außer dem im Artikel 9 Absatz 1
bezeichneten Falle kann eine Ablehnung oder
freiwillige Niederlegung der Wahl nur aus
denselben Gründen stattfinden, aus welchen
die Wahl zum Districtsrathe abgelehne oder
niedergelegt werden kann.
Die deßfallsigen Gesuche sind bei dem
Landrathe anzubringen, und werden von
diesem ohne Zulassung einer Berufüng be-
schieden.
Der Verlust der die Wählbarkelt be-
din genden Eigenschaften hat den Austritt
zur nothwendigen Folge.
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Art. 11.
Bei eintretender Erledigung der Sielle
eines Landrarhes tritt für den Auzgeschie-
denen dessen Ersatzmann auf die Dienfstes-
dauer ein, welche jener noch zu erfüllen
gehabt hätte.
Ist kein Ersatzmann mehr vorhanden,
so findet eine außerordentliche Wahl statt.
Art. 12. "
Die Landräthe werden auf die Dauer
von 6 Jahren gewählt.
Die Erneuerung der Wahl findetnach
vollendeten Wahlen der Districtsräthe statt.
Die Austretenden sind wieder wähl-
bar, sofern sie die zur Wählbarkeit erfor-
derlichen Eigenschaften nicht verloren haben.
Art. 13.
Die Wahlakten mit den Nachweisen
über die Wählbarkeit der Gewählten wer-
den der vorgesehten Kreisregierung vorge-
legt, welche die Wahlergebnisse in dem
Kreisamteblatte bekannt macht, und die
Wahlakten selbst dem Landrathe bei seinem
Zusammentritte mittheilt. Diesem steht es
zu, über die Gileigkeic jeder Wahl selbst
und ohne Zulassung einer Berufung zu be-
schließen.
Art. 14.
Den Mitgliedern des Landrathes, welche