Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

—.—'“"“= 
nicht am Sitze desselben wohnen, ist 
die Hälfte der den Mitgliedern der Kam- 
mer der Abgeordneten zum Landtage zu- 
stehenden Reise= und Taggebühren, und 
zwar die ersien für die Reise dahin und 
zurück aus Kreis fonds bewilliget. 
Art. 15. 
Zum Wirkungskreise des Landrathes 
gehört: 
a) Die Prüfung des jährlichen Voran- 
schlages aller nach Maaßgabe der be- 
stehenden Gesetze von den Kreisge- 
meinden zu tragenden Ausgaben und 
der Antrag auf Feststellung der zur 
Deckung derselben erfoderlichen Kreis- 
umlagen. Hinslchtlich der Auzsgleich- 
ung der Kriegslasten kommen die deß- 
fallsigen besonderen Gesetze zur An- 
wendung. 
b) Die Prüfung der von den zuständigen 
Behérden nach den bestehenden Be- 
stimmungen über das Rechnungsver- 
fahren beschiedenen Rechnungen über 
die Erhebung und Verwendung der 
Umlagen und über die Verwaltung 
anderer besonderer Fonds und Aunstal- 
ten der Gesammtheit des Regierungs- 
bezirkes, dann die Beschwerdeführung 
bei den einschlägigen Scaatsministe- 
rien gegen die hiefür, sowie für Ein- 
—— 
c 
d 
278 
halrung der Erars verantwortlichen 
Verwaltungsstellen. 
Die Befugniß, von den Rechnungen 
aller der Verwaltung einer Religions- 
Gesellschaft nicht unterliegenden, für 
den ganzen Regierungsbezirk oder für 
mehr als eine Districtsgemeinde in 
demselben bestimmten Sriftungen Ein- 
siche zu nehmen, und die das Interesse 
der Kreisgemeinde wahrenden Anträge 
zu stellen. 
Die Befugniß, die aus Kreiemitteln 
zu bestreitenden Leistungen oder Aus- 
gaben für Kreiseinrichtungen und An- 
stalten, soweit sie nicht schon gesetzlich 
von der Kreisgemeinde getragen wer: 
den müssen — lit. a — zu beantra- 
gen, und mit Zustimmung der Lan- 
desbehörden oder auf den Antrag der 
letzteren zu bewilligen. " 
Wo niche die Gesetze oder beson- 
deren Rechtstitel die Kreisgemeinden 
zu bestimmten Leistungen verpflichten, 
kann überhaupt die Verwendung der 
Kreisfonds nur mit Zustimmung des 
Landrathes geschehen. 
Der Entwurf oder die Prüfung der 
für die Kreisanstalten zu ercheilenden 
Instructionen und Ordnungen. 
Die Beschlußfassung über Aufnahme 
von Passivkapitalien zur Bestreitung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.