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nicht am Sitze desselben wohnen, ist
die Hälfte der den Mitgliedern der Kam-
mer der Abgeordneten zum Landtage zu-
stehenden Reise= und Taggebühren, und
zwar die ersien für die Reise dahin und
zurück aus Kreis fonds bewilliget.
Art. 15.
Zum Wirkungskreise des Landrathes
gehört:
a) Die Prüfung des jährlichen Voran-
schlages aller nach Maaßgabe der be-
stehenden Gesetze von den Kreisge-
meinden zu tragenden Ausgaben und
der Antrag auf Feststellung der zur
Deckung derselben erfoderlichen Kreis-
umlagen. Hinslchtlich der Auzsgleich-
ung der Kriegslasten kommen die deß-
fallsigen besonderen Gesetze zur An-
wendung.
b) Die Prüfung der von den zuständigen
Behérden nach den bestehenden Be-
stimmungen über das Rechnungsver-
fahren beschiedenen Rechnungen über
die Erhebung und Verwendung der
Umlagen und über die Verwaltung
anderer besonderer Fonds und Aunstal-
ten der Gesammtheit des Regierungs-
bezirkes, dann die Beschwerdeführung
bei den einschlägigen Scaatsministe-
rien gegen die hiefür, sowie für Ein-
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halrung der Erars verantwortlichen
Verwaltungsstellen.
Die Befugniß, von den Rechnungen
aller der Verwaltung einer Religions-
Gesellschaft nicht unterliegenden, für
den ganzen Regierungsbezirk oder für
mehr als eine Districtsgemeinde in
demselben bestimmten Sriftungen Ein-
siche zu nehmen, und die das Interesse
der Kreisgemeinde wahrenden Anträge
zu stellen.
Die Befugniß, die aus Kreiemitteln
zu bestreitenden Leistungen oder Aus-
gaben für Kreiseinrichtungen und An-
stalten, soweit sie nicht schon gesetzlich
von der Kreisgemeinde getragen wer:
den müssen — lit. a — zu beantra-
gen, und mit Zustimmung der Lan-
desbehörden oder auf den Antrag der
letzteren zu bewilligen. "
Wo niche die Gesetze oder beson-
deren Rechtstitel die Kreisgemeinden
zu bestimmten Leistungen verpflichten,
kann überhaupt die Verwendung der
Kreisfonds nur mit Zustimmung des
Landrathes geschehen.
Der Entwurf oder die Prüfung der
für die Kreisanstalten zu ercheilenden
Instructionen und Ordnungen.
Die Beschlußfassung über Aufnahme
von Passivkapitalien zur Bestreitung