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außerordentlicher Beduͤrfnissa der Kreis-
gemeinde.
Die Genehmigung zu solchen Schuld-
aufnahmen kann jedoch nur durch ein
Geseßz erfolgen.
Die Beschlußfassung über Erwerbung
und Veräußerung oder Verpfändung
von Realitäten oder Rechten auf
Rechnung der Kreisgemeinde.
Die Beschlußfassung über Rechtsstreite
der Kreisgemeinden und Vergleiche.
Die Einsicht und Prüfung der Pläne
über die auf Kosten der Kreisgemeinde
auszuführenden Gebäude, Strassen
und sonstigen Bauwerke.
Die Begutachtung in allen Fällen, wo
nach erfalgter Durchführung der be-
vorstehenden Aemterorganisation eine
Veränderung in dem Umfange eines
Verwaltungedistrictes oder eines Re
gierungobezirkes vorgenommen werden
soll.
1) Die Aeußerung über den Zustand des
Regierungebezirkes und über die etwa
wahrgenommenen Gebrechen der Ver-
waltung, sowie die Stellung hierauf
beiuglicher Anträge zur Abhilfe und
Verbesserung.
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Beschwerden, welche von dem Land-
rathe gegen bestimmte Staatediener
geführt werden, müssen auch mie den
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sie begründenden bestimmten Thatsachen
belegt seyn.
m) Die Abgabe von Gutachten auf Ver-
anlassung der Kreiêregierung in allen
die Verwaltung des Regierungsbezirkes
berührenden Angelegenheiten, insbe-
sondere über Gegenstände der Landes-
kultur, Einrichtung gemeinnütziger An-
stalten und dergleichen, dann in allen
Fällen, wo der Landrath auf Königli-
chen Befehl zum Gutachten aufgesor-
dert wird.
Endlich alle Gegenstinde, bezüglich de-
ren nach besonderen Gesetzen dic Mit-
wirkung des Landrathes erfodert wird.
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Art. 16.
Der alle directe Steuerarten, in sich
begreifende Steuersuß ist der Maßstab sür
die Beiträge zu den Kreis-Umlagen mit
Ausnahme der Witewen= und Wunisenfends=
Beiträge.
Von der Beitragspflicht findet keine
Ausnahme, also auch nicht zu Gunsten des
Staates, einzelner Stände, Sctiftungen und
Körperschasten start.
Ein anderer als obiger Maßstab kann
auf Antrag des Landrathes nur im Wege
des Gesehzes eingeführe werden.
Art. 17.
Wenn es sich um Ausgaben handelt,