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welche mehrere Kreisgemeinden berühren,
und hierüber bei den betreffenden Landräthen
Anstande sich ergeben, so erfolgt die Ent-
scheidung hierüber nach den Bestimmungen
des Artikels 28. «
Art. 18.
Die Erhebung der Kreis-Umlagen ist
von dem Anteage des Landrathes und der
Köalglichen Genehmigung abhängig.
Der Landrath kann jedoch niemals die
zu den gesetzlichen Kreisbedürfnissen erfor-
derlichen Umlagen verweigern.
. Art. 19.
Der Landrath versammelt sich jährlich
einmal.
Die Dauer jeder Versammlung soll
sich nicht über 14 Tage erstrecken.
Dem Konige steht jedoch das Recht
zu, die Landräthe zu außerordentlichen Sitzt
ungen zu berufen, ihre Sitzungen zu ver-
längern und zu vertagen, und sie in ihrer
Gesammtheie oder nach Umständen in ein-
zelnen Regierungsbezirken außzulösen
In letzterem Falle soll binnen 2 Mo-
naten eine neue Wahl stattfinden.
Die Neugewählten versehen ihre Stel-
len nur bis zur Wiederkehr der ordentlichen
Wahlperiode.
Art. 20.
Der Landrath kann sich nichr anders,
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als nach Anordnung des Königs auf Ein-
berufung der Verwaltungsstelle des Regier:
ungsbezirkes und nur zu der Zeit und an
dem Orte versammeln, welche die Einbe-
rufung bestimmt.
Er darf ohne ausdrückliche Bewilligung
des Königs nicht über die gesetzliche Dauer
versammelt blelben.
Art. 21.
Die Versammlung wird eröffnet und
geschlossen durch den Regierungs-Präsiden-
ten oder einen andern vom Könige hiezu
ernannten Commissär.
Derselbe empfänge in seine Hände den
nachstehenden, von allen Mitgliedern des
Landrathes zu leistenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Könige,
„Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung
„der Staats-Verfassung und gewissen-
„haste Erfüllung der dem Landrathe
„obliegenden Pflichten, so wahr mir
„Gott helse und sein heiliges Evan-
„gelium.“
Von Micht-Christen ist der Eid mie
Hinweglassung des Beisatzes: „und sein
heillges Evangelium“ zu leisten.
In den folgenden Versammlungen
wird dieser Eid nur von den neu Eintre-
tenden geleister.
Art. 22.
Der königliche Commissär übergibt