Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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welche mehrere Kreisgemeinden berühren, 
und hierüber bei den betreffenden Landräthen 
Anstande sich ergeben, so erfolgt die Ent- 
scheidung hierüber nach den Bestimmungen 
des Artikels 28. « 
Art. 18. 
Die Erhebung der Kreis-Umlagen ist 
von dem Anteage des Landrathes und der 
Köalglichen Genehmigung abhängig. 
Der Landrath kann jedoch niemals die 
zu den gesetzlichen Kreisbedürfnissen erfor- 
derlichen Umlagen verweigern. 
. Art. 19. 
Der Landrath versammelt sich jährlich 
einmal. 
Die Dauer jeder Versammlung soll 
sich nicht über 14 Tage erstrecken. 
Dem Konige steht jedoch das Recht 
zu, die Landräthe zu außerordentlichen Sitzt 
ungen zu berufen, ihre Sitzungen zu ver- 
längern und zu vertagen, und sie in ihrer 
Gesammtheie oder nach Umständen in ein- 
zelnen Regierungsbezirken außzulösen 
In letzterem Falle soll binnen 2 Mo- 
naten eine neue Wahl stattfinden. 
Die Neugewählten versehen ihre Stel- 
len nur bis zur Wiederkehr der ordentlichen 
Wahlperiode. 
Art. 20. 
Der Landrath kann sich nichr anders, 
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als nach Anordnung des Königs auf Ein- 
berufung der Verwaltungsstelle des Regier: 
ungsbezirkes und nur zu der Zeit und an 
dem Orte versammeln, welche die Einbe- 
rufung bestimmt. 
Er darf ohne ausdrückliche Bewilligung 
des Königs nicht über die gesetzliche Dauer 
versammelt blelben. 
Art. 21. 
Die Versammlung wird eröffnet und 
geschlossen durch den Regierungs-Präsiden- 
ten oder einen andern vom Könige hiezu 
ernannten Commissär. 
Derselbe empfänge in seine Hände den 
nachstehenden, von allen Mitgliedern des 
Landrathes zu leistenden Eid: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, 
„Gehorsam dem Gesetze, Beobachtung 
„der Staats-Verfassung und gewissen- 
„haste Erfüllung der dem Landrathe 
„obliegenden Pflichten, so wahr mir 
„Gott helse und sein heiliges Evan- 
„gelium.“ 
Von Micht-Christen ist der Eid mie 
Hinweglassung des Beisatzes: „und sein 
heillges Evangelium“ zu leisten. 
In den folgenden Versammlungen 
wird dieser Eid nur von den neu Eintre- 
tenden geleister. 
Art. 22. 
Der königliche Commissär übergibt
	        
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