Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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dem Candrathe bei Eröffnung der Versamm- 
lung die Kreisfonds-Rechnungen und Etats 
zur Prüfung, sodann jene Gegenstände, 
welche auf die Anträge der betreffenden 
Ministerien von dem Könige unmittelbar 
ausgehen, und jene das Interesse des Re- 
gierungsbezirkes berührenden Gegenstände, 
welche dem Landrathe zur gutachtlichen 
Aeußerung überwiesen fin d. 
Die dem Landrathe nöthigen Erörter- 
ungen und Aufschlüsse werden durch Mit- 
glieder der Kreieregierung ertheilt. 
Diese Commissäre haben das Recht, 
den Sitzungen beizuwohnen, um jederzeit 
das Wort ergreisen zu können, und die 
Pflicht, auf Verlangen des Landrathes den 
Sibungen desselben anzuwohnen und die 
urforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen. 
Art. 23. 
Die Verhandlungen des Landrathes 
sind öffenrlich. 
Demselben steht frei ausnahmsweise 
in geheimer Sihung zu berathen und zu 
beschließen. 
Dieß muß geschehen, wenn wenigstens 
ein Drittheil der anwesenden Mitglieder 
es verlangt. 
Art. 24. 
Nach jedesmaliger Erèffnung der Ver- 
sammlung wird unter der Leitung des an 
284 
Lebensjahren ältesten Mitgliedes die Wahl 
eines Präsidenten und Seeretärs für die 
Dauer der Jahressitzung durch absolute 
Stimmenmehrheit vorgenommen. 
Der Präsident leitet die Verhandlun- 
gen, eröffnet und schließt die Sibungen, 
und handhabt die Ordnung in der Versamm- 
lung. Er kann jeden Zuhèrer aus dem 
Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher 
öffentliche Zeichen des Beifalls oder des 
Mißfallens gibt, oder Unruhe in irgend 
einer Art verursacht. « 
Zur Beschleunigung des Geschaͤftsbe- 
triebes koͤnnen Ausschuͤsse durch Wahl aus 
der Mitte des Landrathes gebildet werden. 
Art. 25. 
Zu einem giltigen Beschlusse des Land- 
rathes ist die Anwesenheit von wenigstens 
zwei Drittheilen der Mitglieder erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmen= 
mehrheit gefaßt. Der Präsident hat nur 
bei Stimmen-Gleichheit seine Stimme ab- 
zugeben, wo sie sodann entscheidet. 
Die Uebertragung des Stimmrechts 
ist nicht gestattet. 
Art. 26. 
Zur Besorgung der Dienst= und Kanz- 
leigeschäfte wird von dem Präsidenten und 
Secretär für die Dauer der Versammlung 
die erforderliche Anzahl verpflichteter
	        
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