Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

287 
Bekanntmachungen erlassen oder Deputa- 
tionen abordnen noch empfangen. 
Jedes Mieglied desselben ist verpflich- 
tet, das Interesse der ganzen Kreisgemeinde 
und nicht blos seines Wahldistrictes zu 
vertreten. 
Art. 31. 
Der Landrath wählt aus seiner Mitte 
einen Ausschuß mit absoluter Stimmen 
Mehrheit. 
Derselbe besteht aus sechs Mitgliedern, 
für welche gleichzeitig eben so diele Ersatz- 
männer zu wählen sind, und wird alle drei 
Jahre erneuert. 
Bezüg lich dieser Wahlen sinden die 
Bestimmungen des Actikels 15 Absah 2 
des Gesetzes über die Districesräthe gleich- 
mäßige Anwendung. 
Der Aueschuß wählt aus seiner Mitte 
einen Vorstand und Seerctär und zeige diese 
Wahl der Kreisregierung an. 
Art. 32. 
Dem Candrathe steht es zu, den ge- 
wählten Mitgliedern des Ausschusses eine 
angemessene Eneschädigung aus Kreismit- 
teln zu bestimmen. 
Art. 33. 
Der Landraths-Ausschuß hat 
a) den Landrath, wenn derselbe nicht ver- 
288 
sammele ist, in den Art. 15 lit. h, i und 
k bezeichneten Angelegenheiten zu 
vertreten, soferne sie nicht bis zur 
nächsten Sitzung verschoben werden 
können; 
b) sein Gutachten in allen Fällen abzuge- 
ben, welche ihm zu diesem Zwecke 
durch das Gesetz oder die Staatere- 
gierung zugewiesen werden; « 
in Bezug auf die Verwaltung des 
Vermoͤgens der Kreisgemeinde und 
auf die Verwaltung der Kreisanstalten 
und Kreisstiftungen die ihm sachdien- 
lich scheinenden Antrdge zu stellen; zu 
diesem Zwecke ist der Ausschuß be- 
fugt, von den aus Mitteln der Kreis- 
gemeinde entstehenden oder vorhan- 
denen Einrichtungen und Anstélten 
persönlich Einsichtzu nehmen? 
dem Landrathe bei seiner Jahressitzung 
über seine Geschäftsführung Bericht 
zu erstatten. 
6 
“ 
d 
Art. 34. 
Der Ausschuß versammelt sich in der 
Regel am Sitze der Kreieregierung und 
nur auf Einberufung derselben. 
Die Einberufung hat jedoch zu erfol- 
gen, wenn wenigstens drei Ausschußmitglie= 
der darauf antragen. 
Er kann nur mit der Kreisregierung 
in Geschäfteberührung treten, und nur an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.