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Diese Anträge siellen und Gurachten abge-
ben. Derselbe ist befugt, wenn seine An-
träge von der Kreis-Regterung nicht beach-
tet werden, unmittelbar bei dem betreffen-
den Staateministerium Beschwerde einzu-
reichen.
· Art. 35.
Der Ausschuß kann nur berathe nund
beschließen, wenn zwei Drittheile seiner
Mitglieder anwesend sind.
Er faßt seine Beschlüsse nach absolu-
ter Stimmenmehrheit.
Bei Gleichheit der Stimmen entschei-
det jene des Vorstandes.
Kann wegen Nichterscheinens der er-
forderlichen Mitgliederzahl die Sitzung nicht
statefinden, so kommen die Vorschriften im
Artikel 14 des Gesetzes über die Districts-
rdthe zur Anwendung.
Art 36.
Im Falle der Auflösung eines Land-
rathes hat der Ausschuß seine Verrichtungen
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fortzusetzen, bis der Landrach neu ge-
wählt, und der Ausschuß aus seiner Mitte
neu bestelle sein wird.
Art. 37.
Das gegenwärtige Gesetz ist durch das
Gesetzblatt und das Amtöblatt der Pfalz
zu verkünden und tritt zugleich mit dem
Gesetze über die Districtsräche in Wirk-
samkeit.
Von diesem Zeitpunkte an erloͤschen
das Gesetz vom 15. August 1828 uͤber Ein-
führung der Landräthe, der §. 16 des Land-
tagsabschiedes vom 29. Dezember 1831
und das Gesetz vom 17. November 1837,
einige Abänderungen des Gesehes über die
Einführung der Landräthe betreffend, sodann
die Bestimmungen im Artikel VI. Nor. 5.
des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Aus-
scheidung der Kreislasten von den Staats=
lasten und die Bildung der Kreisfonds be-
tressend, und alle sonstigen entgegenstehen-
den Vorschriften.
Gegeben München, den 28. Mai 1852.
Max.
v. d. Pfordten v. Kleinschrod.
v. sũder.
Dr. v. Alschenbrenner.
Dr. v. Ringelmann.
v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestaät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.