Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 6. 
Koͤnnen die nach Artikel 1. und 3. verhaͤng- 
ten Geldstrafen nicht beigetrieben werden, 
so hat deren Umwandlung in Gefaͤngniß ohne 
weiteren Urtheilsspruch in der Art zu ge- 
schehen, daß der Betrag von drei Gulden 
einem eintägigen Gefängnisse gleich geachtet 
wird. 
Art. 7. 
Die Untersuchung und Aburtheilung der 
Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes 
richtet sich sowohl bezüglich der Zuständig- 
keit der Gerichte, als bezüglich des Ver- 
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fahrens nach den für die Behandlung von 
Vergehen bestehenden Vorschristen. 
Art. 8. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am Tage 
seiner Veründung durch das Gesetzblatt in 
den Landestheilen diesseits des Rheins in 
Wirksamkeit. 
Die allgemeinen und besondern Pro- 
hibitivgesetze und Verordnungen, welche ge- 
gen Gutszertrümmerungen und gegen Ein- 
mischung in dieselben, insbesondere bezüg- 
lich der Israeliten bestehen, sind aufge- 
hoben. 
Gegeben München, den 23. Mai 1852. 
Maxrx. 
v. d. Plordten. v. Kleinschrod. 
v. üder. 
Dr. v. Aschenbrenner. 
Dr. v. Aingelmann. 
v. Jvehl. 
Nach dem Befehle Seiner Masestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kebell.
	        
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