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der in einem Protokolle Aufgefuͤhrten eine
gesonderte Verhandlung eintritt, wie bei
Vernehmungen von Betheiligten, Zeu—
gen u. s. w., so sind fuͤr jedes Indivi-
duum die Protokollstaxen oder Tagfahrts=
taxen nach Maßgabe der auf die Verhand-
lung verwendeten Zeit besonders zu er-
heben.
Art. 14.
Die in den Actikeln 8. bis 12. ent-
haltenen Taxsätze haben ohne Rücksicht auf
die Form der Erledigung der Geschafte
auch bei allen jenen Verhandlungen zur
Anwendung zu kommen, für welche nicht
eine besondere Tare bestimmg ist.
II.
Taren von Perichten, Beschlüssen, Zeugnissen
und Correspondenzeun.
Art. 15.
Für einfache Berichte, Beschlüsse,
Zeugnisse und Correspondenzen ist eine
Tare von 36 kr. zu bezahlen.
Art. 16.
Ist der Gegenstand von Weitläufig=
keit oder Verwicklung, so sind 1 fl. 30 kr.
bis 3 fl. Tare zu entrichten.
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Art. 17.
Wenn endlich die Erledigung ein um-
fassendes Actenstudium, historische oder
wissenschaftliche Auseinandersetzungen erfor-
dert, so wird hiefür eine Taxe von 6 fl.
erhoben.“
Art. 18.
Vorstehende Taxen (Art. 15. bis 17.)
werden ohne Unterschied, ob eine oder
mehrere physische oder juristische Personen
betheiligt sind, immer nur einfach erhoben.
III.
Taren von Schähtungen und Inventuren.
Art. 19.
Bei Schätzungen und Inventuren ist
ohne Unterschied, ob dieselben das ganze
Vermögen oder einzelne Vermögenshheile
betressen, und ohne Rücksicht auf die zur
Schätzung oder Inventur vaerwendete Zeit
ein halber Kreuzer von jedem Gulden der
Schätzungs= oder Inventurssumme als
Taxe zu enrrichten.
Art. 20.
Bei Berechnung der taxablen Summe
sind in jenen Fällen, in welchen die Schät-
ung oder Inventur eine ganze Vermögens-