Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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der in einem Protokolle Aufgefuͤhrten eine 
gesonderte Verhandlung eintritt, wie bei 
Vernehmungen von Betheiligten, Zeu— 
gen u. s. w., so sind fuͤr jedes Indivi- 
duum die Protokollstaxen oder Tagfahrts= 
taxen nach Maßgabe der auf die Verhand- 
lung verwendeten Zeit besonders zu er- 
heben. 
Art. 14. 
Die in den Actikeln 8. bis 12. ent- 
haltenen Taxsätze haben ohne Rücksicht auf 
die Form der Erledigung der Geschafte 
auch bei allen jenen Verhandlungen zur 
Anwendung zu kommen, für welche nicht 
eine besondere Tare bestimmg ist. 
II. 
Taren von Perichten, Beschlüssen, Zeugnissen 
und Correspondenzeun. 
Art. 15. 
Für einfache Berichte, Beschlüsse, 
Zeugnisse und Correspondenzen ist eine 
Tare von 36 kr. zu bezahlen. 
Art. 16. 
Ist der Gegenstand von Weitläufig= 
keit oder Verwicklung, so sind 1 fl. 30 kr. 
bis 3 fl. Tare zu entrichten. 
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Art. 17. 
Wenn endlich die Erledigung ein um- 
fassendes Actenstudium, historische oder 
wissenschaftliche Auseinandersetzungen erfor- 
dert, so wird hiefür eine Taxe von 6 fl. 
erhoben.“ 
Art. 18. 
Vorstehende Taxen (Art. 15. bis 17.) 
werden ohne Unterschied, ob eine oder 
mehrere physische oder juristische Personen 
betheiligt sind, immer nur einfach erhoben. 
III. 
Taren von Schähtungen und Inventuren. 
Art. 19. 
Bei Schätzungen und Inventuren ist 
ohne Unterschied, ob dieselben das ganze 
Vermögen oder einzelne Vermögenshheile 
betressen, und ohne Rücksicht auf die zur 
Schätzung oder Inventur vaerwendete Zeit 
ein halber Kreuzer von jedem Gulden der 
Schätzungs= oder Inventurssumme als 
Taxe zu enrrichten. 
Art. 20. 
Bei Berechnung der taxablen Summe 
sind in jenen Fällen, in welchen die Schät- 
ung oder Inventur eine ganze Vermögens-
	        
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