Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Hinterlegung der treffenden Taxen vorge- 
legt ist. 
Art. 24. 
Für jeden Vertrag, der bei Gericht 
errichtet, oder worüber eine Privaturkunde 
zu dem Zwecke, um ihr die Kraft einer 
öffentlichen Urkunde zu verschaffen, bei Ge- 
richt uͤbergeben wird, ist ohne Ruͤcksicht, 
ob der Pertrag unter die Bestimmung des 
Areikels 23. fälle, oder nicht, ein halber 
Kreuzer von sedem Gulden der Vertrags- 
gegenstandssumme als Taxe zu entrichten. 
Neben dieser Taxe ist von jedem Ver- 
trage auch noch die Drotokolls= oder Tags- 
sahre#-Torxe zu erheben. 
Art. 25. 
Für selbstständige Quttkungen ist nebst 
der Protokolls= oder Tagsfahrts-Tare nur 
¼4 kr. von jedem Gulden Taxe zu er- 
heben. # 
Art. 26. 
Kommt in einem Vertrage neben der 
beitung auch eine Gegenleistung vor, so 
ist der Tarberechnung imwer der größere 
Werth, sei es der Leistung oder Gegen- 
leistung, zu Grunde zu legen. 
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Wenn jedoch in einer und derselben 
Urkunde verschtedene selöstständige Rechts- 
geschäste vorkommen, so ist jedes Rechts- 
geschäft nach seiner Vertragsgegenstands- 
summe besonders zu taxiren. 
Art. 27. 
Bei einem Zeitpachte (Miethe) bildet 
der jährliche Pachtertrag, mit der Anzahl 
der Pachtjahre multiplicirt, die Vertrage- 
gegenstandssumme. 
Bei einem Pacht., Miethe-, Austrags- 
oder Nahrungsvertrage und dergleichen auf 
unbestimmte Zeit oder Lebensdauer ist der 
einjährige Betrag mit zehn zu mulüfpli- 
ciren und hienach die Taxe zu berechnen. 
Wenn aber die Austrige (Nahrungsver- 
träge) mit einer Gutsübergabe in Ver- 
bindung stehen, und mit derselben in der 
nidmlichen Urkunde vorkommen, so ist der 
einjährige Betrag behufs der Tapberech- 
nung nur mit fünf zu multipliciren. — 
Bei dem Erbpachte bildet der Guts- 
werth die tarable Summe. 
Arr. 28. 
Wenn nach dem Inhalte einer Ur- 
kunde der Werth des Vertragsgegenstan- 
des nicht bemessen werden kann, so har der
	        
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