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Hinterlegung der treffenden Taxen vorge-
legt ist.
Art. 24.
Für jeden Vertrag, der bei Gericht
errichtet, oder worüber eine Privaturkunde
zu dem Zwecke, um ihr die Kraft einer
öffentlichen Urkunde zu verschaffen, bei Ge-
richt uͤbergeben wird, ist ohne Ruͤcksicht,
ob der Pertrag unter die Bestimmung des
Areikels 23. fälle, oder nicht, ein halber
Kreuzer von sedem Gulden der Vertrags-
gegenstandssumme als Taxe zu entrichten.
Neben dieser Taxe ist von jedem Ver-
trage auch noch die Drotokolls= oder Tags-
sahre#-Torxe zu erheben.
Art. 25.
Für selbstständige Quttkungen ist nebst
der Protokolls= oder Tagsfahrts-Tare nur
¼4 kr. von jedem Gulden Taxe zu er-
heben. #
Art. 26.
Kommt in einem Vertrage neben der
beitung auch eine Gegenleistung vor, so
ist der Tarberechnung imwer der größere
Werth, sei es der Leistung oder Gegen-
leistung, zu Grunde zu legen.
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Wenn jedoch in einer und derselben
Urkunde verschtedene selöstständige Rechts-
geschäste vorkommen, so ist jedes Rechts-
geschäft nach seiner Vertragsgegenstands-
summe besonders zu taxiren.
Art. 27.
Bei einem Zeitpachte (Miethe) bildet
der jährliche Pachtertrag, mit der Anzahl
der Pachtjahre multiplicirt, die Vertrage-
gegenstandssumme.
Bei einem Pacht., Miethe-, Austrags-
oder Nahrungsvertrage und dergleichen auf
unbestimmte Zeit oder Lebensdauer ist der
einjährige Betrag mit zehn zu mulüfpli-
ciren und hienach die Taxe zu berechnen.
Wenn aber die Austrige (Nahrungsver-
träge) mit einer Gutsübergabe in Ver-
bindung stehen, und mit derselben in der
nidmlichen Urkunde vorkommen, so ist der
einjährige Betrag behufs der Tapberech-
nung nur mit fünf zu multipliciren. —
Bei dem Erbpachte bildet der Guts-
werth die tarable Summe.
Arr. 28.
Wenn nach dem Inhalte einer Ur-
kunde der Werth des Vertragsgegenstan-
des nicht bemessen werden kann, so har der