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Arit. 33.
Fuͤr die Hinterlegung einer letztwilligen
Verfuͤgung bei Gericht ist eine besondere,
nicht schon in der Testamentsaufnahinstaxe
begriffene Protokollstare von 36 kr. zu
entrichten.
Art. 34.
Für die Verkündung einer leßtwilligen
Verfügung ist nach Maßgabe der hierzu
verwendeten Zeit eine Protekolls= oder eine
halbe oder ganze Tagsfahrtstare zu bezahlen.
Art. 35.
Für die Anlegung von Siegeln, sowie
für die Abnahme derselben ist jedesmal nur
eine Protokolls-oder Tagsfahrts-Tarxe nach
Maßgabe der Artikel 8. bis 10. des
Gesetzes zu entrichten. Diese Tare ist auch
zu bezahlen, wenn außer den Verlassen-
schafrsfällen die Anlegung und Abnahme
von Siegeln vorgenommen wird.
Art. 36.
Erben und Legatarten haben von den
ihnen anfallenden Erbschaften und Ver-
mächtnissen eine Tare zu entrichten, und
zwar in folgenden Absiufungen:
1) einen halben Kreuzer von sedem
Gulden die Geschwister des Erblassers,
sowie Stiefaͤltern und Stiefkinder;
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2) einen Kreuzer vom Gulden die Ver-
wandten des Erblassers in der Seiten-
linie dritten Grades (nach dem Civil-
rechte);
zwei Kreuzer vom Gulden die Ver-
wandten des Erblassers in der Seiten-
linie des vierten Verwandrschafts-
grades:
4) drei Kreuzer vom Gulden alle übrigen
Erben und Legatarien.
Bei dieser Taxberechnung sind die auf
den Erbantheilen und Vermachtnissen
haftenden Schulden in Abzug zu bringen.
Liegt ein Inventar nicht vor, so wird
der Werch nach Vorschrift der Artikel 28.
und 29. erhoben.
3)
Art. 37.
Die Erbschaftstaxe wird nicht entrichtet:
1) von des Erblassers Verwandten in
auf= und absteigender Linie;
von Ehegatten in Bezug auf das, was
der eine von dem andern durch Erb-
schaft erwirbt;
von den Dienstboten des Erblassers,
wenn die Erbschaft oder das Ver-
mächtniß unter 300 fl. beträgt;
bei den zur unverzüglichen Austheilung
unter die Armen, dann den für milde,
fromme und Unterrichts-Stiftungen
bestimmten Erbschaften und Legaten.
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