Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

315 
Arit. 33. 
Fuͤr die Hinterlegung einer letztwilligen 
Verfuͤgung bei Gericht ist eine besondere, 
nicht schon in der Testamentsaufnahinstaxe 
begriffene Protokollstare von 36 kr. zu 
entrichten. 
Art. 34. 
Für die Verkündung einer leßtwilligen 
Verfügung ist nach Maßgabe der hierzu 
verwendeten Zeit eine Protekolls= oder eine 
halbe oder ganze Tagsfahrtstare zu bezahlen. 
Art. 35. 
Für die Anlegung von Siegeln, sowie 
für die Abnahme derselben ist jedesmal nur 
eine Protokolls-oder Tagsfahrts-Tarxe nach 
Maßgabe der Artikel 8. bis 10. des 
Gesetzes zu entrichten. Diese Tare ist auch 
zu bezahlen, wenn außer den Verlassen- 
schafrsfällen die Anlegung und Abnahme 
von Siegeln vorgenommen wird. 
Art. 36. 
Erben und Legatarten haben von den 
ihnen anfallenden Erbschaften und Ver- 
mächtnissen eine Tare zu entrichten, und 
zwar in folgenden Absiufungen: 
1) einen halben Kreuzer von sedem 
Gulden die Geschwister des Erblassers, 
sowie Stiefaͤltern und Stiefkinder; 
  
316 
2) einen Kreuzer vom Gulden die Ver- 
wandten des Erblassers in der Seiten- 
linie dritten Grades (nach dem Civil- 
rechte); 
zwei Kreuzer vom Gulden die Ver- 
wandten des Erblassers in der Seiten- 
linie des vierten Verwandrschafts- 
grades: 
4) drei Kreuzer vom Gulden alle übrigen 
Erben und Legatarien. 
Bei dieser Taxberechnung sind die auf 
den Erbantheilen und Vermachtnissen 
haftenden Schulden in Abzug zu bringen. 
Liegt ein Inventar nicht vor, so wird 
der Werch nach Vorschrift der Artikel 28. 
und 29. erhoben. 
3) 
Art. 37. 
Die Erbschaftstaxe wird nicht entrichtet: 
1) von des Erblassers Verwandten in 
auf= und absteigender Linie; 
von Ehegatten in Bezug auf das, was 
der eine von dem andern durch Erb- 
schaft erwirbt; 
von den Dienstboten des Erblassers, 
wenn die Erbschaft oder das Ver- 
mächtniß unter 300 fl. beträgt; 
bei den zur unverzüglichen Austheilung 
unter die Armen, dann den für milde, 
fromme und Unterrichts-Stiftungen 
bestimmten Erbschaften und Legaten. 
2 
3 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.