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VII.
Taren von Sbschriften, Beglaubigungen und
Vorladungen.
Art. 38.
Von den in vorstehenden Abschnitten
bezeichneten Uischristen der Verträge,
Rechnungen, Schäátzungen, Inventarien,
Pro:zokolle, Berichte, Beschlüsse und anderen
Berhandlungen siad keine Schreibgebühren
zu enrrichren. Wenn aber von diesen
Verhandlungen Ausfertigungen, solche mögen
in einer Originalaus sertigung, einer Abschrife
dder einem Auczuge bestehen, gemacht
werden, so werden für jedee Blatt der
Aur seigurg 6 kr., sehin vem Bogen
12 kr. ale Abschristegebühr erhoben.
Die Abschriftegebühren sind der
Staatecasse zu verrechnen. «
Art. 39.
Für die Beglanbigung einer Privat=
abschiist oder der Unterschrift in Privat=
urkunden durch eine königliche Dehörde ist
einc Tore von 36 kr. zu, bezahlen. Besteht
die zu beglaubigende Abschrift aus mehr
ale einem Bogen, so sind für jeden weiteren
Begen noch besonderr ##kr. zu' entrichten.
Art. 40.
Voneinfachen Vorladungen und Zustel-
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lungen ist keine Tare, sondern nurdie Gebühe
fuͤr den Amtediener zu entrichten.
III. Abtheilung.
Taren in Gegenständen der inneren, dann
Polizei= und Finanzverwaltung.
Art. 41.
Für die Verhandlungen der inneren,
dann der Polizei: und Finanzverwaltung
haben die vorstehenden in der II. Abtheilung
für die nichtstreitige Rechtspflege gegebenem
Tarsätze mit folgenden weiceren Bestimmungen
zur gleichmäßigen Anwendung zu kommen.
Art. 42.
Wenn auf den Grund gerichtlicher
Beschlüsse oder Zeugnisse, welche die Stelle
der Erwerbs urkunden ersetzen sollen, in den
Steuerkatastern und amtlichen Grundbüchern
Realitäten oder diesen gleichgeachtete Rechte
umgeschrieben werden sollen, so ist für diese
Zeugnisse oder Beschlüsse bei dem treffenden
königlichen Rentamte die im Artikel 24.
bestinumte Tare zu entrichten.
Art. 43.
So oft in einem Steuerkataster oder
amtlichen Grundbuche Besilzobjecte ganz
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