Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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VII. 
Taren von Sbschriften, Beglaubigungen und 
Vorladungen. 
Art. 38. 
Von den in vorstehenden Abschnitten 
bezeichneten Uischristen der Verträge, 
Rechnungen, Schäátzungen, Inventarien, 
Pro:zokolle, Berichte, Beschlüsse und anderen 
Berhandlungen siad keine Schreibgebühren 
zu enrrichren. Wenn aber von diesen 
Verhandlungen Ausfertigungen, solche mögen 
in einer Originalaus sertigung, einer Abschrife 
dder einem Auczuge bestehen, gemacht 
werden, so werden für jedee Blatt der 
Aur seigurg 6 kr., sehin vem Bogen 
12 kr. ale Abschristegebühr erhoben. 
Die Abschriftegebühren sind der 
Staatecasse zu verrechnen. « 
Art. 39. 
Für die Beglanbigung einer Privat= 
abschiist oder der Unterschrift in Privat= 
urkunden durch eine königliche Dehörde ist 
einc Tore von 36 kr. zu, bezahlen. Besteht 
die zu beglaubigende Abschrift aus mehr 
ale einem Bogen, so sind für jeden weiteren 
Begen noch besonderr ##kr. zu' entrichten. 
Art. 40. 
Voneinfachen Vorladungen und Zustel- 
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lungen ist keine Tare, sondern nurdie Gebühe 
fuͤr den Amtediener zu entrichten. 
III. Abtheilung. 
Taren in Gegenständen der inneren, dann 
Polizei= und Finanzverwaltung. 
Art. 41. 
Für die Verhandlungen der inneren, 
dann der Polizei: und Finanzverwaltung 
haben die vorstehenden in der II. Abtheilung 
für die nichtstreitige Rechtspflege gegebenem 
Tarsätze mit folgenden weiceren Bestimmungen 
zur gleichmäßigen Anwendung zu kommen. 
Art. 42. 
Wenn auf den Grund gerichtlicher 
Beschlüsse oder Zeugnisse, welche die Stelle 
der Erwerbs urkunden ersetzen sollen, in den 
Steuerkatastern und amtlichen Grundbüchern 
Realitäten oder diesen gleichgeachtete Rechte 
umgeschrieben werden sollen, so ist für diese 
Zeugnisse oder Beschlüsse bei dem treffenden 
königlichen Rentamte die im Artikel 24. 
bestinumte Tare zu entrichten. 
Art. 43. 
So oft in einem Steuerkataster oder 
amtlichen Grundbuche Besilzobjecte ganz 
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