Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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oder theilweise an einer Stelle ab und am 
einer anderen zugeschrieben werden müssen, 
ist dafür eine Umschreibgebühr von 6 kr. 
zu entrichten. Sind einfache Namens- 
umschreibungen öfter als einmal in dem 
ndmlichen Kataster oder Grundbuche zu 
wiederholen, so ist für jede Umschreibung 
nur die Hälfee obiger Gebühr, sohin 3 kr. 
zu bezahlen. 
Art. 44. 
Sctatt der im Artikel 43 bestimmten 
Umschreibgelder sind halbe oder ganze Tags- 
sfahrtstaren u. s. w. je nach der zur Um- 
schreibung erforderlich gewesenen Zeit zu 
entrichten, wenn der Betrag der Umschreib- 
gelder die Tagsfahrtstaxe überstelgen würde. 
IV. Abtheilung. 
Verfahren in Tarsachen. 
Art. 45. 
Sereitfragen über Tuxpflichrigkeit oder 
die Größe der zu erhebenden Taxen enrschei- 
den in erster Instanz die königlichen Regier- 
ungefinanzkammern. Gegen deren Entschei- 
dung steht den zur Tarentrichtung Verur- 
theilten die Berufung an das königliche 
Staatsministerium der Finanzen zu, welche 
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binnen 14 Tagen von Mittheilung der 
Entscheidung an gerechnec bei der die Re- 
Hierungsentscheidung mirthellenden Behörde 
anzubringen ist. 
Diese Bernfungen haben jedoch keinen 
Suspensiv. Esfect. 
Act. 46. 
Die Vorschriften über Erhebung der 
Taren, über Führung und Revision der 
Taxregister, über Aufahme und Bescheidung 
der Taxrevistonsprotokolle, sowie über die 
Abrechnung mit den königlichen Rentämtern 
werden im Verordnungswege erlassen. 
Schlußbestimmung. 
Art. 47. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt in den 
Landestheilen diesseits des Rheines mit dem 
1. Ocober 1852 in Wirksamkeit. 
Von diesem Tage an sind alle älteren, 
das Tarwesen bezüglich der nichtstreiigen 
Nechtspflege und der Verwaltung betref- 
senden Gesetze und Verordnungen aufge- 
hoben. 
In Hypothekensachen bleibt jedoch das 
Tarregulativ vom 26. April 1824. (Re-
	        
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