Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

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sich  auf  die  Rhederei,  insbesondere  auf  das  Schiff,  die  Reise  und  die  Ausrüstung  beziehen;  er  muß
ihm  jederzeit  die  Einsicht  der  die  Rhederei  betreffenden  Bücher,  Briefe  und  Papiere  gestatten.

Art.  466.  Der  Correspondentrheder  ist  verpflichtet,  jederzeit  auf  Beschluß  der  Rhederei
derselben  Rechnung  zu  legen.  Die  Genehmigung  der  Rechnung  und  die  Billigung  der  Ver—

waltung  des  Correspondentrheders  durch  die  Mehrheit  hindert  die  Minderheit  nicht,  ihr  Recht
geltend  zu  machen.

Art.  467.  Jeder  Mitrheder  hat  nach  Verhältniß  seiner  Schiffspart  zu  den  Ausgaben

der  Rhederei,  insbesondere  zu  den  Kosten  der  Ausrüstung  und  der  Reparatur  des  Schiffs,
beizutragen.

Ist  ein  Mitrheder  mit  Leistung  seines  Beitrags  in  Verzug  und  wird  das  Geld  von  Mit—
rhedern  für  ihn  vorgeschossen,  so  ist  er  denselben  von  Rechtswegen  zur  Entrichtung  von  Zinsen
von  dem  Zeitpunkte  der  Vorschüsse  an  verpflichtet.  Op  durch  einen  solchen  Vorschuß  ein  Pfandrecht
  an  der  Schiffspart  des  säumigen  Mitrheders  erworben  wird,  ist  nach  den  Landesgesetzen
zu  beurtheilen.  Auch  wenn  ein  Pfandrecht  nicht  erworben  ist,  wird  durch  den  Vorschuß  ein
versicherbares  Interesse  hinsichtlich  der  Schiffspart  für  die  Mitrheder  begründet.  Im  Falle  der
Versicherung  dieses  Interesses  hat  der  säumige  Mitrheder  die  Kosten  derselben  zu  ersetzen.

Art.  468.  Wenn  eine  neue  Reise  oder  wenn  nach  Beendigung  einer  Reise  die  Reparatur
  des  Schiffs  oder  wenn  die  Befriedigung  eines  Gläubigers  beschlossen  worden  ist,  welchem
die  Rhederei  nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  so  kann  jeder  Mitrheder,  welcher  dem  Beschlusse
nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der  Leistung  der  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen  Einzahlungen
  dadurch  befreien,  daß  er  seine  Schiffspart  ohne  Anspruch  auf  Entgeld  aufgiebt.

Der  Mitrheder,  welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen  will,  muß  dieß  den  Mitrhedern
  oder  dem  Correspondentrheder  innerhalb  dreier  Tage  nach  dem  Tage  des  Beschlusses
oder,  wenn  er  bei  der  Beschlußfassung  nicht  anwesend  und  nicht  vertreten  war,  innerhalb
dreier  Tage  nach  der  Mittheilung  des  Beschlusses  gerichtlich  oder  notariell  kund  geben.

Die  aufgegebene  Schiffspart  fällt  den  übrigen  Mitrhedern  nach  Verhältniß  der  Größe
ihrer  Schiffsparten  zu.

Art.  469.  Die  Vertheilung  des  Gewinnes  und  Verlustes  geschieht  nach  der  Größe
der  Schiffsparten.

Die  Berechnung  des  Gewinnes  und  Verlustes  und  die  Auszahlung  des  etwaigen  Gewinnes
erfolgt  jedesmal,  nachdem  das  Schiff  in  den  Heimathshafen  zurückgekehrt  ist,  oder  nachdem
es  in  einem  anderen  Hafen  seine  Reise  beendigt  hat  und  die  Schiffsmannschaft  entlassen  ist.

Außerdem  müssen  auch  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte  die  eingehenden  Gelder,  insoweit
sie  nicht  zu  späteren  Ausgaben  oder  zur  Deckung  von  Ansprüchen  einzelner  Mitrheder  an  die
Rhederei  erforderlich  sind,  unter  die  einzelnen  Mitrheder  nach  Verhältniß  der  Größe  ihrer
Schiffsparten  vorläufig  vertheilt  und  ausgezahlt  werden.

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