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weder nach der Beschaffenheit des Geschaf-
tes an sich oder nach dem Herkommen von
selbst in sich begreist. In diesem Falle
wird die Normal= und Betriebsanlage nach
dem höchstbesteuerten der einschlägigen Ge-
werbe bemessen.
Wenn in ein und demselben Handels-
geschäste Waaren von verschiedener Gattung
seil gehalten werden, ohne daß in dem Ta-
rife ohnehin schon ein besonderer Steuersaß
für den bezüglichen gemischten Waarenhandel
ausgestellt ist, so wird nicht für jeden einzelnen
der gesührten Arrikel die einschlägige ta,
rismäßige Steueranlage eigens in Ansaß
gebracht; es wird vielmehr in einem sol-
chen Falle der Steuersah derjenigen Waa-
rengattung zu Grunde gelegt, welche den
hauptsächlichen Handelsgegenstand des einzu-
steuernden Geschäftes bildet. Im Zweifel
oder soferne der Verkauf der verschledenen
Waaren in gleicher Ausdehnung betrieben
wird, ist die Anlage nach dem Saße des
höchstbestenerten unter den treffenden Han-
delsgewerben zu bemessen.
Art. 19.
Ist mit einem Gewerbe, welches nicht
schon an und für sich unter die Handels-
gewerbe gehört, die Haltung eines offenen
Verkaufsladens verbunden, so hat der Be-
rechtigte, wenn er das Ladengescháft auf den
Verkauf seiner eigenen Producte und auf
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den Ort des Gewerbsberriebes beschränkt,
eine besondere Steuer für die Haltung des
Ladens nicht zu enteichten. "
Dehnt er aber gemäß seiner Befug-
niß den Ladenverkauf auch auf nicht selbst
producirte, sondern aus andern Werkstätten
oder Fabriken hervorgegangene Verkaufs-
gegenstände aus, so unterliegt er neben der
Steuer selnes bezüglichen Gewerbes noch
einer besonderen Steuer als Händler der
geführten Waare. In solchem Felle wird
je nach Zahl und Art der zum Hondel
beigelegten Waarenartikel der halbe bie
ganze Betrag der für das entsprechende Han-
delsgeschäft bestimmten Steueranlage (und
zwar für jeden einzelnen Laden) in Ansahz
gebracht.
Ebenso wird der Gewerbtreibende, wel-
cher eine Niederlage zwar von eigenen Pro-
ducten, aber außerhalb des Orres seines
Gewerbsbetriebes hält, hiefür besonders als
Händler, und zwar für jede einzelne Nieder-
lage, besteuert.
Art. 20.
Bei Gewerbsunternehmen, welche in
Gesellschaft mehrerer Personen, (in Kom-
pagnie), sowie bei jenen, welche für Rech-
nung einer Actiengesellschaft betrieben wer-
den, wird die Steueranlage nur einmal be-
rechnet und von dem legalen Vertreter
(Chef, Vorstand, Ausschuß oder sonstigem