Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

339 
weder nach der Beschaffenheit des Geschaf- 
tes an sich oder nach dem Herkommen von 
selbst in sich begreist. In diesem Falle 
wird die Normal= und Betriebsanlage nach 
dem höchstbesteuerten der einschlägigen Ge- 
werbe bemessen. 
Wenn in ein und demselben Handels- 
geschäste Waaren von verschiedener Gattung 
seil gehalten werden, ohne daß in dem Ta- 
rife ohnehin schon ein besonderer Steuersaß 
für den bezüglichen gemischten Waarenhandel 
ausgestellt ist, so wird nicht für jeden einzelnen 
der gesührten Arrikel die einschlägige ta, 
rismäßige Steueranlage eigens in Ansaß 
gebracht; es wird vielmehr in einem sol- 
chen Falle der Steuersah derjenigen Waa- 
rengattung zu Grunde gelegt, welche den 
hauptsächlichen Handelsgegenstand des einzu- 
steuernden Geschäftes bildet. Im Zweifel 
oder soferne der Verkauf der verschledenen 
Waaren in gleicher Ausdehnung betrieben 
wird, ist die Anlage nach dem Saße des 
höchstbestenerten unter den treffenden Han- 
delsgewerben zu bemessen. 
Art. 19. 
Ist mit einem Gewerbe, welches nicht 
schon an und für sich unter die Handels- 
gewerbe gehört, die Haltung eines offenen 
Verkaufsladens verbunden, so hat der Be- 
rechtigte, wenn er das Ladengescháft auf den 
Verkauf seiner eigenen Producte und auf 
340 
den Ort des Gewerbsberriebes beschränkt, 
eine besondere Steuer für die Haltung des 
Ladens nicht zu enteichten. " 
Dehnt er aber gemäß seiner Befug- 
niß den Ladenverkauf auch auf nicht selbst 
producirte, sondern aus andern Werkstätten 
oder Fabriken hervorgegangene Verkaufs- 
gegenstände aus, so unterliegt er neben der 
Steuer selnes bezüglichen Gewerbes noch 
einer besonderen Steuer als Händler der 
geführten Waare. In solchem Felle wird 
je nach Zahl und Art der zum Hondel 
beigelegten Waarenartikel der halbe bie 
ganze Betrag der für das entsprechende Han- 
delsgeschäft bestimmten Steueranlage (und 
zwar für jeden einzelnen Laden) in Ansahz 
gebracht. 
Ebenso wird der Gewerbtreibende, wel- 
cher eine Niederlage zwar von eigenen Pro- 
ducten, aber außerhalb des Orres seines 
Gewerbsbetriebes hält, hiefür besonders als 
Händler, und zwar für jede einzelne Nieder- 
lage, besteuert. 
Art. 20. 
Bei Gewerbsunternehmen, welche in 
Gesellschaft mehrerer Personen, (in Kom- 
pagnie), sowie bei jenen, welche für Rech- 
nung einer Actiengesellschaft betrieben wer- 
den, wird die Steueranlage nur einmal be- 
rechnet und von dem legalen Vertreter 
(Chef, Vorstand, Ausschuß oder sonstigem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.