Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Organe) der Gesellschaft erhoben. Die einzel- 
ren Theilnehmer werden blos soferne sic an der 
Geschäftsführung thaͤtigen Antheil nehmen, 
bei Berechnung der Betriebsanlage gleich 
andern Geschaͤftsgehilfen in Ansatz gebracht. 
Art. 21. 
Reale und radtzirte Gewerberechte, 
sowie die nach Maßgabe des Gewerbege- 
seyxes vom 11. September 1825 verliehenen 
persbönlichen Gewerbeconcessionen sind im 
Falle ihres Nichrbetriebes, so lange sie nicht 
gänzlich erloschen sind, als ruhend zu ver- 
Keuern. 
Dergleichen ruhende Gewerbe werden 
nach Maß der bestehenden Gewerbsver-- 
hditnisse mit einem der Classensätze I bis 
VIII angelegt. 
Art. 22. 
Die Steuer jener Gewerbe, welche 
der Staat für seine eigene Rechnung betreibt, 
bleibt als durchlaufende Post außer Verein- 
nahmung. 
Der Betrieb der Land= und Forst- 
wirthschaft, der Jagd und Fischerei, sowie 
die Ausbeutung von Bergwerken sind, so- 
weit sich solche auf die Gewinnung der be- 
züglichen Producte erstrechen, unter den steuer- 
baren Gewerben nicht begriffen. Ebenso 
ist der parthienweise Verkauf der vorer- 
wähmen eigenen Erjeugnisse durch den Pro- 
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ducenten nicht als steuerbares Handelsge 
schäft zu erachten. 
Artc. 23. 
Dem bayertschen Staatsverbande niche 
angehbrige Jadioiduen und Gesellschaften 
unterliegen der Gewerbsteuer von jenen 
Gewerben, welche sie in Bayern betreiben. 
Dagegen hat der bayerische Stagts- 
angehörlge für den Betrieb eines Gewer- 
bes im Auslande eine Gewerbsteuer im 
Julande nicht zu entrichten. 
Art. 24. 
Ausländische Krämer, Professionisten, 
Vieh= und Landeepreductenhändler, Han- 
delsleute und Fabricanten, welche persönlich 
oder durch Handelsreisende nur periodisch 
im Inlande Geschäfte machen oder inldn- 
dische Märkte besuchen, sind zur Entrichtung 
einer Gewerbsteuer ledigrich dann verbun- 
den, wenn die bayerischen Staarsangehbri= 
gen in den treffenden auswärtigen Staaten 
unter gleichen Verhäl'nissen zur Steuerzahl= 
ung angehalten werden. Das Maß der 
Steuer wird in solchen Fällen nach den Grund= 
sätzen der Reciprocität durch die Staatere- 
gicrung von Amtswegen bestimmt. 
Art. 25. 
Soferne in einzelnen Fchlen die Rück- 
sicht auf besondere örtliche Verkehrs= oder
	        
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