Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Absatzverhaͤltnisse das Maß der sestgesehten 
Steuer eines Pflichtigen im Vergleiche zu 
der Steueranlage anderer Gewerbtreibender 
als eine Ueberbuͤrdung erscheinen laͤßt, so 
ist die einschlägige Regierungsfinanzkammer 
ermächtiget, auf Autrag des Steuerausschuf- 
ses die Normal- und Betriebsanlage aus- 
nahmeweise um einen bestimmten Theil, 
welcher jedoch in keinem Falle ein Vier- 
theil des nach dem gesetzlichen Tarife sich 
berechnenden Betrages derselben übersteigen 
darf, von Amtewegen zu ermaßigen. 
II. Abschnitt. 
Verfahren bei Anlage der Gewerbsteuer. 
A. Tufftellung der Steuerlisten. 
Art. 26. 
Jeder Gewerhbtreibende oder dessen 
Siellvertreter ist gehalten, nach erlassener 
Aufforderung bei der einschlágigen Gemeinde- 
behörde entweder schriftlich oder mündlich 
zu Protokoll die Erklárung abözugeben: 
a) welches oder welche Gewerbe er be- 
treibt oder zu betreiben beginnt; 
b) wie viele und welche Gattung von 
Gehilsen orer Arbeitern —, beziehungs= 
weise welche Art und Zahl von Ge- 
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werbsvorrichtungen er bei den berelts 
in Betrieb stehenden Gewerben waͤh- 
rend des Zeitraums der juͤngst vorher- 
gegangenen drei Jahre durchschnittlich 
verwendet hat; 
e) eb und wie viele bäden oder Nieder- 
lagen und an welchen Orten er besitzt, 
dann, ob er nur eigene oder auch 
fremde Erzeugnisse in denselben feil 
haͤlt; 
welche sonstige auf seinen Gewerbsbe, 
trieb und die Steuerregulirung Ein- 
fluß übende Verhältnisse er zu erwäh- 
nen für nothwendig hült; 
— 
d 
e) bei den Brauereiberechtigten har diese 
Erklérung die Schäffelzahl des in den 
letztvorhergangenen drei Jahren ver- 
wendeten Malzes, — bei Branntwein- 
brennereien die Eimerzahl des in die- 
ser Periode erzeugten Fabricates zu 
enthalten; 
l) bei neu in Betrieb tretenden Gewer- 
ben ist der Umfang, in welchem das 
Gewerbe berrieben werden will, nach 
vorbezeichneren Merkmalen in der Er- 
kldrung anzugeben. 
Art. 27. 
Wer seine Ertlaͤrung nicht rechtzeltig 
abgibt, wird auf stine Kosten unter Vor-
	        
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