343
Absatzverhaͤltnisse das Maß der sestgesehten
Steuer eines Pflichtigen im Vergleiche zu
der Steueranlage anderer Gewerbtreibender
als eine Ueberbuͤrdung erscheinen laͤßt, so
ist die einschlägige Regierungsfinanzkammer
ermächtiget, auf Autrag des Steuerausschuf-
ses die Normal- und Betriebsanlage aus-
nahmeweise um einen bestimmten Theil,
welcher jedoch in keinem Falle ein Vier-
theil des nach dem gesetzlichen Tarife sich
berechnenden Betrages derselben übersteigen
darf, von Amtewegen zu ermaßigen.
II. Abschnitt.
Verfahren bei Anlage der Gewerbsteuer.
A. Tufftellung der Steuerlisten.
Art. 26.
Jeder Gewerhbtreibende oder dessen
Siellvertreter ist gehalten, nach erlassener
Aufforderung bei der einschlágigen Gemeinde-
behörde entweder schriftlich oder mündlich
zu Protokoll die Erklárung abözugeben:
a) welches oder welche Gewerbe er be-
treibt oder zu betreiben beginnt;
b) wie viele und welche Gattung von
Gehilsen orer Arbeitern —, beziehungs=
weise welche Art und Zahl von Ge-
344
werbsvorrichtungen er bei den berelts
in Betrieb stehenden Gewerben waͤh-
rend des Zeitraums der juͤngst vorher-
gegangenen drei Jahre durchschnittlich
verwendet hat;
e) eb und wie viele bäden oder Nieder-
lagen und an welchen Orten er besitzt,
dann, ob er nur eigene oder auch
fremde Erzeugnisse in denselben feil
haͤlt;
welche sonstige auf seinen Gewerbsbe,
trieb und die Steuerregulirung Ein-
fluß übende Verhältnisse er zu erwäh-
nen für nothwendig hült;
—
d
e) bei den Brauereiberechtigten har diese
Erklérung die Schäffelzahl des in den
letztvorhergangenen drei Jahren ver-
wendeten Malzes, — bei Branntwein-
brennereien die Eimerzahl des in die-
ser Periode erzeugten Fabricates zu
enthalten;
l) bei neu in Betrieb tretenden Gewer-
ben ist der Umfang, in welchem das
Gewerbe berrieben werden will, nach
vorbezeichneren Merkmalen in der Er-
kldrung anzugeben.
Art. 27.
Wer seine Ertlaͤrung nicht rechtzeltig
abgibt, wird auf stine Kosten unter Vor-