Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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steckung einer bemessenen Frist und unter 
dem Drdjudice einer der in Artikel 34. 
am Ende und Artikel 43 gegenwürtigen 
Gesetzes getroffenen Bestimmungen — 
gegen Ladungsnachweis an deren Abgabe 
gemahnt. 
Art. 28. 
Die eingekommenen Erklärungen wer- 
den von den sämmtlichen Gemeindebehörden 
eines Amtsbezirkes innerhalb des hiezu 
festgesebten Termines an das einschlägige 
Rentamt übergeben, welches dieselben einer 
vorläusigen Durchsicht und Prüfung unter- 
zieht, die zu deren Beurtheilung für nöthig 
erachteten Erhebungen (Artikel 40) pftegt, 
und hierauf sämmtliche Declarationen in 
eine nach Steuerdistricten und nach Ge, 
werbscategorien geordnete Steuerliste zu- 
sammenstellt. 
Art. 29. 
Wenn von dem Rentamte die Steuer- 
listen angelegt sind, so tritt in jedem Rent- 
amtsbezirke ein Ausschuß zur Prüfung und 
Festsetzung der gegebenen Erklérungen, 
welche in größeren Städten nach der bereits 
vorhandenen oder zu bildenden Districten, 
außerdem aber nach Gemeinden vorge- 
nommen wird, in Thätigkcit. 
Dieser Ausschuß ist zusammengeseßzt: 
a) aue einem von der einschlägigen Re- 
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gierungskammer des Innern zu bestim- 
menden Districte polizeibcamten, — 
in der Haupt= und Restdenzstadt 
München aus einem rechtskundigen 
Mitgliede des Magistrats, — 
aus dem Rentbeamten oder einem von 
der vorgesehzten Finanzstelle bestimmten 
Stellvertreter desselben, — 
aus fünf Ausschußmitgliedern, wovon 
vier als siändige Mitglieder für den 
ganzen Rentamtsbezirk in der nach- 
folgend vorgezeichneten Art gewählt 
werden, und als fünftes Ausschuß- 
mitglied jedesmal der Gemeindevor- 
steher (Ortsvorstand) oder in dessen 
Verhinderung ein Bevollmächtigter 
jener Gemeinde, deren Erklérungen 
geprüft werden sollen, beziehungsweise 
in Städten der Dislrictsvorsteher des 
treffenden Stadebezirkes oder ein 
von dem Stadtmazistrate (Bürger- 
meisteramte) zu bestimmender, mir den 
bezüglichen Localverhältnissen vertrauter 
Stellvertreter desselben beigezegen 
wird; — 
d) aus einein verpflichteten Actuare, wel- 
chen das Rentamt zu stellen hat. 
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Art. 30. 
Zur Wahl der für den ganzen Amts- 
bezirk bestimmten Ausschußmitglieder wer- 
den für jede zum Rentamtobezirke gehörige 
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