Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Stadtgemeinde l. und II. Classe die Mit- 
glieder des Magistrats und die Gemcinde- 
bevollmächtigten, dann für jede Stadt= und 
Marktgemeinde III. Classe ein Mitglied 
des Magistrats und ein Gemeindebevoll= 
mächtigrer, endlich für jede Landgemeinde 
der Gemeindevorsieher oder andessen Statt 
ein Gemeindebevollmächtigter berufen. In 
der Pfalz stellt jede Gemeinde für je tausend 
Einwohner ceinen Wahlmann, welcher durch 
den Gemeinderath zu bestimmen ist; jede 
Gemeinde stellt wenigstens einen Wahl- 
mann. 
Die Leitung der Wahl übernimmt 
der von Seite der b. Kreisregierung in den 
Erusschuß ernannte Districtspolizelbeamte 
als Wahlceommissär. 
Von der in dieser Weise gebildeten 
Wahlversammlung wird nach relativer 
Stimmenmehrheit eine Anzahl von zehn 
Ausschußmitgliedern gewählt, welche gleich- 
falls nach relativer Selmmenmehrheit aus 
ihrer Mitte die vier ständigen Ausschuß- 
mitglieder zu wählen, und die Reihenfolge 
der Ersatmänner zu bestimmen haben. 
Das älteste Mitglied führt bei dieser 
Wahl den Vorsiß. 
Bei der Anewahl selbst ist die Ver- 
#2rautheit der Gewählten mit den in dem 
Amtsbezirke bestehenden Industrie= und 
Handeloverhälmissen, sowie die Vertretung 
der in dem Bezirke hauptsächlich vor- 
9üs. 
kommenden Gewerbe 
sichtigung zu ziehen. 
in besondere Berück- 
Art. 31. 
Wählbar in den Ausschuß sind nur 
unbescholtene Staatsbürger, welche in dem 
treffenden Rentamtsbezirke ansässig sind und 
dem Gewerbs oder Handeilsstande angehören. 
Befindet sich in einem Rentamtsbezirke 
neben mehreren Landgemeinden eine Stadt l. 
oder TI. Classe, so müssen von den jehn Mit- 
gliedern wenigstens drei aus der Mitte der 
städtischen Gewerbs= oder Handelsleute 
gewählt werden. 
Art. 32. 
Kein als Mitglied oder Ersatzmann in 
den Steuerausschuß gewählter Staatsbürger 
kann ohne triftige Gründe die auf ihn 
gefallene Wahl ablehnen. Die vorgebrachren 
Ablehnungegründe werden von der 
schlägigen Regierung, Kammer des Innern, 
geprüst. Werden die vorgebrachten Gründe 
als statthaft besunden, so wird dertreffende 
Ersatzmann einberufen; werden sie dagegen 
ein- 
verworfen und der Gewhlte tritt gesche- 
hener Ausserberung ungeachtet nicht in den 
Auceschuß, so wird zwar gleichfalls dessen 
Ersatzmaim eingerufen, das renitente Ans- 
schußmitglied hat jedoch alle durch die Ver- 
zögerung enntandenen Kosten zu tragen, 
und verfällt überdieß in eine Strase von
	        
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