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Stadtgemeinde l. und II. Classe die Mit-
glieder des Magistrats und die Gemcinde-
bevollmächtigten, dann für jede Stadt= und
Marktgemeinde III. Classe ein Mitglied
des Magistrats und ein Gemeindebevoll=
mächtigrer, endlich für jede Landgemeinde
der Gemeindevorsieher oder andessen Statt
ein Gemeindebevollmächtigter berufen. In
der Pfalz stellt jede Gemeinde für je tausend
Einwohner ceinen Wahlmann, welcher durch
den Gemeinderath zu bestimmen ist; jede
Gemeinde stellt wenigstens einen Wahl-
mann.
Die Leitung der Wahl übernimmt
der von Seite der b. Kreisregierung in den
Erusschuß ernannte Districtspolizelbeamte
als Wahlceommissär.
Von der in dieser Weise gebildeten
Wahlversammlung wird nach relativer
Stimmenmehrheit eine Anzahl von zehn
Ausschußmitgliedern gewählt, welche gleich-
falls nach relativer Selmmenmehrheit aus
ihrer Mitte die vier ständigen Ausschuß-
mitglieder zu wählen, und die Reihenfolge
der Ersatmänner zu bestimmen haben.
Das älteste Mitglied führt bei dieser
Wahl den Vorsiß.
Bei der Anewahl selbst ist die Ver-
#2rautheit der Gewählten mit den in dem
Amtsbezirke bestehenden Industrie= und
Handeloverhälmissen, sowie die Vertretung
der in dem Bezirke hauptsächlich vor-
9üs.
kommenden Gewerbe
sichtigung zu ziehen.
in besondere Berück-
Art. 31.
Wählbar in den Ausschuß sind nur
unbescholtene Staatsbürger, welche in dem
treffenden Rentamtsbezirke ansässig sind und
dem Gewerbs oder Handeilsstande angehören.
Befindet sich in einem Rentamtsbezirke
neben mehreren Landgemeinden eine Stadt l.
oder TI. Classe, so müssen von den jehn Mit-
gliedern wenigstens drei aus der Mitte der
städtischen Gewerbs= oder Handelsleute
gewählt werden.
Art. 32.
Kein als Mitglied oder Ersatzmann in
den Steuerausschuß gewählter Staatsbürger
kann ohne triftige Gründe die auf ihn
gefallene Wahl ablehnen. Die vorgebrachren
Ablehnungegründe werden von der
schlägigen Regierung, Kammer des Innern,
geprüst. Werden die vorgebrachten Gründe
als statthaft besunden, so wird dertreffende
Ersatzmann einberufen; werden sie dagegen
ein-
verworfen und der Gewhlte tritt gesche-
hener Ausserberung ungeachtet nicht in den
Auceschuß, so wird zwar gleichfalls dessen
Ersatzmaim eingerufen, das renitente Ans-
schußmitglied hat jedoch alle durch die Ver-
zögerung enntandenen Kosten zu tragen,
und verfällt überdieß in eine Strase von