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Qualitaͤt eines Gewerbes im Falle
dessen Eigeuschaft uͤberhaupt zweifelhaft
sein sollte. (Artikel 7); — ·
auf die Festsetzung der Normalanlage
jener Gewerbe, welche in dem Ge—
werbsteuertarife nicht speziell enthalten
sind (Artikel 6); —
ferner auf die Fragen:
4) wie viel Geschaͤftsgehilfen in dem
c
—
„
einzustenernden Gewerbe durchschniet-
lich verwendet werden, dann wie viele
von den verwendeten Hilfsarbeitern
als eigentliche Gewerbsgehilsen oder
als blos untergeordnete Arbeiter zu
betrachten sind (Artikel 8 und 12);—
mit wie vielen und welchen Vorrich-
tungen das Gewerbe betrieben wird
(Arrikel 87; —
wie hech sich bei Brauereiberechtigten
die durchschnittliche Größe des jähr-
lichen Molzverbrauches (Artibel 9.)
beläuft; hiebei ist in jenen Gebicts-
theilen, in welchen der Malzaufschlag
erheben wiro, der Betrag des an das
Staatskrar entrichteten Aufschlages
nach Maßgabe der aufschlagämtlichen
Rechnungen zu Grunde zu legen; —
wie viel bei Branntweinbrennerelen
die Eimerzahl des jährlich erzeugten
Fabricates (Ar#bel 9.) beträgt; —
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h) ob in dem Falle, wenn von einee
Person mehrere Gewerbe betrieben
werden, das in Arcikel 18, Absaß 2
bezeichnete Verhäleniß vorhanden ist
oder niche, und bejsahenden Falles,
nach welcher Gewerbsgauung die Be-
steuerung stattzufinden habe; —
i) was bei gemischten Waarengeschäften
als hauptsüchlicher Handelsgegenstand
zu betrachten, bezlehungsweise welches
Handelsgewerbe bei der Besteuer-
ung zu Grunde zu legen ist (Art.
18. Abs. 3.); —
k) ob in einem Laden nur eigene Pro-
ducte oder auch aus anderen Werk-
stärren oder Fabriken hervorgegangene
Verkaufsgegenstände feilgehalten wer-
den, und wenn dieß der Fall, welcher
Steuerbetrag für das Ladengeschäft
nach Maßgabe der in Art. 19. deß-
falls getroffenen Bestimmungen in
Ansaßz zu bringen ist.
Außerdem hat der Stenerausschuß die
Aufgabe, in allen jenen Fällen, in welchen
die Betriebsanlage nicht nach bestimmten
dußerlich kennbaren Merkmalen berechnet
wird, sondern zu deren Bestimmung ein
Spielraum von Classensätzen in dem Tarife
gegeben ist (Art. 4. letzter Absatz), die
Feststellung des den Betriebsverhältnissen
des Geschäftes entsprechenden Steuersatzes
vorzunehmen.