Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Qualitaͤt eines Gewerbes im Falle 
dessen Eigeuschaft uͤberhaupt zweifelhaft 
sein sollte. (Artikel 7); — · 
auf die Festsetzung der Normalanlage 
jener Gewerbe, welche in dem Ge— 
werbsteuertarife nicht speziell enthalten 
sind (Artikel 6); — 
ferner auf die Fragen: 
4) wie viel Geschaͤftsgehilfen in dem 
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einzustenernden Gewerbe durchschniet- 
lich verwendet werden, dann wie viele 
von den verwendeten Hilfsarbeitern 
als eigentliche Gewerbsgehilsen oder 
als blos untergeordnete Arbeiter zu 
betrachten sind (Artikel 8 und 12);— 
mit wie vielen und welchen Vorrich- 
tungen das Gewerbe betrieben wird 
(Arrikel 87; — 
wie hech sich bei Brauereiberechtigten 
die durchschnittliche Größe des jähr- 
lichen Molzverbrauches (Artibel 9.) 
beläuft; hiebei ist in jenen Gebicts- 
theilen, in welchen der Malzaufschlag 
erheben wiro, der Betrag des an das 
Staatskrar entrichteten Aufschlages 
nach Maßgabe der aufschlagämtlichen 
Rechnungen zu Grunde zu legen; — 
wie viel bei Branntweinbrennerelen 
die Eimerzahl des jährlich erzeugten 
Fabricates (Ar#bel 9.) beträgt; — 
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h) ob in dem Falle, wenn von einee 
Person mehrere Gewerbe betrieben 
werden, das in Arcikel 18, Absaß 2 
bezeichnete Verhäleniß vorhanden ist 
oder niche, und bejsahenden Falles, 
nach welcher Gewerbsgauung die Be- 
steuerung stattzufinden habe; — 
i) was bei gemischten Waarengeschäften 
als hauptsüchlicher Handelsgegenstand 
zu betrachten, bezlehungsweise welches 
Handelsgewerbe bei der Besteuer- 
ung zu Grunde zu legen ist (Art. 
18. Abs. 3.); — 
k) ob in einem Laden nur eigene Pro- 
ducte oder auch aus anderen Werk- 
stärren oder Fabriken hervorgegangene 
Verkaufsgegenstände feilgehalten wer- 
den, und wenn dieß der Fall, welcher 
Steuerbetrag für das Ladengeschäft 
nach Maßgabe der in Art. 19. deß- 
falls getroffenen Bestimmungen in 
Ansaßz zu bringen ist. 
Außerdem hat der Stenerausschuß die 
Aufgabe, in allen jenen Fällen, in welchen 
die Betriebsanlage nicht nach bestimmten 
dußerlich kennbaren Merkmalen berechnet 
wird, sondern zu deren Bestimmung ein 
Spielraum von Classensätzen in dem Tarife 
gegeben ist (Art. 4. letzter Absatz), die 
Feststellung des den Betriebsverhältnissen 
des Geschäftes entsprechenden Steuersatzes 
vorzunehmen.
	        
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