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Art. 36.
Die Beschlüsse des Ausschusses wer-
den nach Stimmenmehrhect gefaßt.
Scimmberechtigt sind nur die fünf
Ausschußmitglieder.
Bilden scch mehr als zwei Meinungen,
so werden in den einschlägigen Fällen die
Stimmen für den höchsten Ziffer zu den
Seimwen für den nächst niedrigen so lange
hiwagezähle, bis sich eine absolute Mehr-
heit ergibt.
Art. 37.
Die Leitung der Sitzungen ist dem
Districtspolizeibeamten ubertragen.
Derselbe hat auch die Ladung jener
Declaranten, deren Fassionen beanstandet
wurden, zu erlassen, und ihre Vernehmung
vor versammeltem Ausschusse zu pflegen.
Erscheint der Declarant zu der angeord-
neten Vernehmung nicht, so ist der La-
dungsnachweis den Acten einzuverleiben.
Der Betheiligee tritt bei Fällung des
Beschlusses ab. Wird die Erklärung eines
Ausschußmitgliedes geprüft, so kann das-
selbe für diesen Act der Sißzung nicht bei-
wohnen und wird dessen Stimme dem
Vorsitzenden übertragen.
Art. 38.
Den Ausschüssen ist gestattet, in wich-
tigen oder zweifelhaften Fällen nach eige-
nem Ermessen einen oder zwei sachverstän-
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dige, mit den betreffenden Industrie- oder
Handelsverhaͤltnissen vertraute Maͤnner zur
naͤheren Aufklaͤrung bei den Ausschußsitz-
ungen zuzuziehen; dieselben haben jedoch
keine entscheidende Stimme und müssen vor
der Beschlußfassung abtreten.
Art. 39.
Der Rentbeamte oder dessen Stellver-
treter wohnt den Ausschußsitzungen als
Staatsanwalt bei. In dieser Eigenschaft
hat derselbe im Allgemeinen für die rich-
tige Anwendung des Gesetzes Sorge zu
tragen, ferner im Einzelnen zu prüfen, ob
alle Gewerbsteuerpflichtigen ihre Erklärun=
gen richtig abgegeben haben und ob diese
Erkldrungen nach Maßgabe des die Be-
triebsanlage bedingenden Umfanges des Ge-
werbsbetriebes geschehen sind. Er stelle
demgemäß die im trarialischen Interesse
als geeignet befundenen Anträge.
Der Staatsanwalt ist vor jeder Be-
schlußfassung mit seiner Erinnerung und
seinem Antrage zu hören. Ein Stimm-
recht steht ihm jedoch nicht zu.
Art. 40.
Behufs der Sammlung der für die
Prüfung der Steuererklárungen erforder-
lichen Materlalien werden die k. Rent-
beamten oder deren Stellvertreter ermäch-
tiget, alle jene Erhebungen zu pflegen,