Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 36. 
Die Beschlüsse des Ausschusses wer- 
den nach Stimmenmehrhect gefaßt. 
Scimmberechtigt sind nur die fünf 
Ausschußmitglieder. 
Bilden scch mehr als zwei Meinungen, 
so werden in den einschlägigen Fällen die 
Stimmen für den höchsten Ziffer zu den 
Seimwen für den nächst niedrigen so lange 
hiwagezähle, bis sich eine absolute Mehr- 
heit ergibt. 
Art. 37. 
Die Leitung der Sitzungen ist dem 
Districtspolizeibeamten ubertragen. 
Derselbe hat auch die Ladung jener 
Declaranten, deren Fassionen beanstandet 
wurden, zu erlassen, und ihre Vernehmung 
vor versammeltem Ausschusse zu pflegen. 
Erscheint der Declarant zu der angeord- 
neten Vernehmung nicht, so ist der La- 
dungsnachweis den Acten einzuverleiben. 
Der Betheiligee tritt bei Fällung des 
Beschlusses ab. Wird die Erklärung eines 
Ausschußmitgliedes geprüft, so kann das- 
selbe für diesen Act der Sißzung nicht bei- 
wohnen und wird dessen Stimme dem 
Vorsitzenden übertragen. 
Art. 38. 
Den Ausschüssen ist gestattet, in wich- 
tigen oder zweifelhaften Fällen nach eige- 
nem Ermessen einen oder zwei sachverstän- 
— — — 
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dige, mit den betreffenden Industrie- oder 
Handelsverhaͤltnissen vertraute Maͤnner zur 
naͤheren Aufklaͤrung bei den Ausschußsitz- 
ungen zuzuziehen; dieselben haben jedoch 
keine entscheidende Stimme und müssen vor 
der Beschlußfassung abtreten. 
Art. 39. 
Der Rentbeamte oder dessen Stellver- 
treter wohnt den Ausschußsitzungen als 
Staatsanwalt bei. In dieser Eigenschaft 
hat derselbe im Allgemeinen für die rich- 
tige Anwendung des Gesetzes Sorge zu 
tragen, ferner im Einzelnen zu prüfen, ob 
alle Gewerbsteuerpflichtigen ihre Erklärun= 
gen richtig abgegeben haben und ob diese 
Erkldrungen nach Maßgabe des die Be- 
triebsanlage bedingenden Umfanges des Ge- 
werbsbetriebes geschehen sind. Er stelle 
demgemäß die im trarialischen Interesse 
als geeignet befundenen Anträge. 
Der Staatsanwalt ist vor jeder Be- 
schlußfassung mit seiner Erinnerung und 
seinem Antrage zu hören. Ein Stimm- 
recht steht ihm jedoch nicht zu. 
Art. 40. 
Behufs der Sammlung der für die 
Prüfung der Steuererklárungen erforder- 
lichen Materlalien werden die k. Rent- 
beamten oder deren Stellvertreter ermäch- 
tiget, alle jene Erhebungen zu pflegen,
	        
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