Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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gering oder unrichtig angibt, unterliegt, 
wenn die Unrichtigkelt der Erklaͤrung nicht 
auf einem entschuldbaren Jrrthume be- 
ruh.t, einer Geldstrafe, welche nach Er- 
messen dem fünf= bis zehnfachen Jahres- 
betrage desfenigen Theiles der Steueran= 
lage, um welchen die Staatscasse durch die 
marlchuge Fassion verkürzt worden würe, 
gleichkommet. 
Art. 45. 
Die Strafanträge stellt und begründet 
der Staatsanwalt. Der Ausspruch der 
Strafe wird von dem Steuerausschusse ge- 
sällt, in das Ausschußprotokoll aufgenom- 
men und dem Seraffälligen speciell er- 
öffner. 
Art. 46. 
Soferne sich die Unrichtigkeit einer 
Erklárung nicht sofort bei deren Prüsung 
durch den Steuerausschuß ergibt, sondern 
erst spaäter entdeckt wird, so hat der kgl. 
Rentbeamte den Fall einstweilen in Vor- 
merkung zu nehmen und hierüber dem am 
Schluße des Finanzjahres behufs der Prüf- 
ung der neuen Zugänge zusammentretenden 
Ausschusse Vortrag zu erstatten, welcher 
sodann eine wiederholte Prüfung der Er- 
klärung vornimmt und über die Setraf- 
fälligkeit des Steuerpflichtigen gemäß Ar- 
tikel 44. entscheidet. 
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Wird die angezeigte Unrichtigkeit als 
begruͤndet erkannt, so findet eine neue 
Steuerberechnung Statt und hat der Pflich- 
tige den zu wenig entrichteten Betrag für 
die Vergangenheit nachzubezahlen. 
Art. 47. 
Die verhängten Geldstrafen verfallen 
dem Armenfonde des Oects, welchem der 
betrefsende Steuerpflichtige eingehörig ist. 
Der Sccafoollzug ist dem einschlágigen 
Rentamte übertragen. 
C. Ueclamationsverfahren. 
Art. 48. 
Soferne eine der in dem gegenwärtigen 
Gesetze über das Verfahren vorgesehenen 
Bestimmungen verletzt worden ist, kann Be- 
schwerde wegen Nichtigkeit ergriffen werden. 
Art. 49. 
Reclamationen gegen die Normalan= 
lage sind dann zuláßig, wenn 
#a) ein Gewerbe in dem Tarife nicht auf- 
genommen, folglich durch das Geseh 
mit keiner Rormalanlage belegt und 
der Sceneraussshuß zur Festsebung der 
Normalanlage berufen ist; 
b) wenn die Qualität eines Gewerbes
	        
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