Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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zweifelhaft ist und der Steuerausschuß 
sich über diese Qualität und die hie- 
durch bedingte Normalanlage auszu- 
sprechen hat. 
Neclamationen gegen die Betriebsan- 
können lediglich statefinden: 
wegen unrichtiger Berechnung dersel- 
ben, in welchem Falle jedoch die Re- 
clamation an die höhere Instanz nur 
dann vorgelegt wird, wenn der Rent- 
beamte die Berichtigung seiner Be- 
rechnung von kurzer Hand vorzuneh- 
men sich weigern, folglich auf deren 
Richtigkeit bestehen sollte; 
in allen jenen Fällen, in welchen der 
Steuerausschuß berufen ist, die Be- 
triebsanlage je nach den bestehenden 
Geschäftsverháltnissen innerhalb der 
Grenzen eines bestimmten Spielraums 
auszumessen. 
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Art. 50. 
Gegen Strafbeschlüsse kann unbedingt 
eine Reclamation erhoben werden. 
Art. 51. 
Die nach den vorstehenden Artikeln 48, 
49 und 50 zulaͤssigen Rechtsmittel koͤnnen 
sowohl von dem Gewerbsteuerpflichtigen als 
von dem Staatsanwalte ergriffen werden. 
Letzterem steht außerdem das Recht zu, 
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in allen Fallen wegen irriger Anwendung 
des Gesetzes von Amtswegen zu reclamiren. 
Art. 52. 
Alle Nicheigkeitsbeschwerden und Re- 
clamationen sind bei Strafe des Ausschlusses 
innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 
30 Tagen, welche mit dem Tage der Auf- 
legung der Steuerlisten (Art. 42) und bei 
Strafbeschlüssen mit dem Tage der Eröff- 
nung des Beschlusses zu laufen beginne, 
bei dem trefsenden Remamte anzubringen 
und von diesem mit den einschlägigen Aecten 
der vorgesesten Regierungsfinanzkammer 
vorzulegen. 
Art. 53. 
Die Regierungsfinanzkammer entschei- 
det hierüber nach erstattetem Vortrage und 
collegialer Berathung in zweiter und letzter 
Instanz. 
Sie ist ermächtiget, in zweifelhaften 
Fällen das Gurachten der Gewerbs= oder 
Handelskammer, sowie der Gewerbs= und 
Handelsgremien oder einzelner Sachverstän- 
diger einzuholen. 
Im Falle von ergriffenen Nichtigkeics= 
beschwerden (Art. 48) oder von Reclama= 
rionen des Staarsanwaltes wegen irriger 
Anwendung des Gesetzes verweist die Re- 
gierung, soferne die Beschwerde für begrün- 
det erachtet wird, die Sache zur wiederhol-
	        
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