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zweifelhaft ist und der Steuerausschuß
sich über diese Qualität und die hie-
durch bedingte Normalanlage auszu-
sprechen hat.
Neclamationen gegen die Betriebsan-
können lediglich statefinden:
wegen unrichtiger Berechnung dersel-
ben, in welchem Falle jedoch die Re-
clamation an die höhere Instanz nur
dann vorgelegt wird, wenn der Rent-
beamte die Berichtigung seiner Be-
rechnung von kurzer Hand vorzuneh-
men sich weigern, folglich auf deren
Richtigkeit bestehen sollte;
in allen jenen Fällen, in welchen der
Steuerausschuß berufen ist, die Be-
triebsanlage je nach den bestehenden
Geschäftsverháltnissen innerhalb der
Grenzen eines bestimmten Spielraums
auszumessen.
lage
b
Art. 50.
Gegen Strafbeschlüsse kann unbedingt
eine Reclamation erhoben werden.
Art. 51.
Die nach den vorstehenden Artikeln 48,
49 und 50 zulaͤssigen Rechtsmittel koͤnnen
sowohl von dem Gewerbsteuerpflichtigen als
von dem Staatsanwalte ergriffen werden.
Letzterem steht außerdem das Recht zu,
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in allen Fallen wegen irriger Anwendung
des Gesetzes von Amtswegen zu reclamiren.
Art. 52.
Alle Nicheigkeitsbeschwerden und Re-
clamationen sind bei Strafe des Ausschlusses
innerhalb einer unerstrecklichen Frist von
30 Tagen, welche mit dem Tage der Auf-
legung der Steuerlisten (Art. 42) und bei
Strafbeschlüssen mit dem Tage der Eröff-
nung des Beschlusses zu laufen beginne,
bei dem trefsenden Remamte anzubringen
und von diesem mit den einschlägigen Aecten
der vorgesesten Regierungsfinanzkammer
vorzulegen.
Art. 53.
Die Regierungsfinanzkammer entschei-
det hierüber nach erstattetem Vortrage und
collegialer Berathung in zweiter und letzter
Instanz.
Sie ist ermächtiget, in zweifelhaften
Fällen das Gurachten der Gewerbs= oder
Handelskammer, sowie der Gewerbs= und
Handelsgremien oder einzelner Sachverstän-
diger einzuholen.
Im Falle von ergriffenen Nichtigkeics=
beschwerden (Art. 48) oder von Reclama=
rionen des Staarsanwaltes wegen irriger
Anwendung des Gesetzes verweist die Re-
gierung, soferne die Beschwerde für begrün-
det erachtet wird, die Sache zur wiederhol-