Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 60. 
Die Gewerhsteuerausschüsse bleiben 
während der dreijährigen Periodbe in Thä- 
tigkeit. 
Nach Ablauf dieser Frist wird eine 
neue Wahl vorgenommen, unabbrüchig der 
in Folge von Todesfällen, Erlöschungen 
von Gewerberechten u. dgl. etwa noth- 
wendig werdenden Zwischenwahlen. 
E. Losten der Steueranlage. 
Art. 61. 
Alle auf die Gewerbsleueranlage er- 
wachsenden Verhandlungen sind tax= und 
stempelfrei zu behandein. 
Art. 62. 
Den Mitgliedern des Gewerbsteucr= 
ausschusses wird für Reisekesten und Zeit- 
verlust cine angemessene Entschaͤdizung ge— 
leistet. — " 
Diese sowie uͤndere 
Koslen trägt die Staatscassa. 
unvermeidliche 
Art. 63. 
Der Reclamant trigt, wenn seine Be- 
schwerde abgewiesen wird, die tressenden 
Kosten des Reclamationsversahrens mit 
dem von der königlichen Regierungsfinanz- 
kammer festzusebenden Betrage. 
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Die Staatscasse übernimmt in keinem 
Falle eine Vergütung von Kosten, welche 
der Steuerpflichtige auf Ausführung seiner 
Reclamation verwendet. 
III. Abschnitt. 
Erhebung der Gewerbsteuer. 
Art. 61. 
Die Erhebung der Gewerbsteuer findet 
ratenweise an bestimmten Stenerzielen, 
deren Termine im Verordnungswege fest- 
gesetzt werden, Statt. 
Art. 65. 
Jedem Gewerbsvereine, sewie jeder 
zu diesem Zwecke in einem Amtebcczirke 
Jebilderen Gewerbsgenossenschaft ist gestatter, 
die auf die Dauer ven drei Jahren festge- 
sehte, den Gewerbsverein oder die Ge- 
nossenschaft tressende Gesammetgewerbsteuer 
für diese Periode nach freiem Uleberein- 
kommen unter die einzelnen Gewerbege- 
nossen umzulegen. 
Auf das in solcher Weise für die 
Dauer von drei Jahren festgesebzte Steuer- 
contingent haben Zu= und Adbgänge 
im Laufe der dreijährigen Periode keinen 
Einfluß. 
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