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Art. 60.
Die Gewerhsteuerausschüsse bleiben
während der dreijährigen Periodbe in Thä-
tigkeit.
Nach Ablauf dieser Frist wird eine
neue Wahl vorgenommen, unabbrüchig der
in Folge von Todesfällen, Erlöschungen
von Gewerberechten u. dgl. etwa noth-
wendig werdenden Zwischenwahlen.
E. Losten der Steueranlage.
Art. 61.
Alle auf die Gewerbsleueranlage er-
wachsenden Verhandlungen sind tax= und
stempelfrei zu behandein.
Art. 62.
Den Mitgliedern des Gewerbsteucr=
ausschusses wird für Reisekesten und Zeit-
verlust cine angemessene Entschaͤdizung ge—
leistet. — "
Diese sowie uͤndere
Koslen trägt die Staatscassa.
unvermeidliche
Art. 63.
Der Reclamant trigt, wenn seine Be-
schwerde abgewiesen wird, die tressenden
Kosten des Reclamationsversahrens mit
dem von der königlichen Regierungsfinanz-
kammer festzusebenden Betrage.
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Die Staatscasse übernimmt in keinem
Falle eine Vergütung von Kosten, welche
der Steuerpflichtige auf Ausführung seiner
Reclamation verwendet.
III. Abschnitt.
Erhebung der Gewerbsteuer.
Art. 61.
Die Erhebung der Gewerbsteuer findet
ratenweise an bestimmten Stenerzielen,
deren Termine im Verordnungswege fest-
gesetzt werden, Statt.
Art. 65.
Jedem Gewerbsvereine, sewie jeder
zu diesem Zwecke in einem Amtebcczirke
Jebilderen Gewerbsgenossenschaft ist gestatter,
die auf die Dauer ven drei Jahren festge-
sehte, den Gewerbsverein oder die Ge-
nossenschaft tressende Gesammetgewerbsteuer
für diese Periode nach freiem Uleberein-
kommen unter die einzelnen Gewerbege-
nossen umzulegen.
Auf das in solcher Weise für die
Dauer von drei Jahren festgesebzte Steuer-
contingent haben Zu= und Adbgänge
im Laufe der dreijährigen Periode keinen
Einfluß.
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