Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Im Falle die verfassungsmäßige Ver- 
einbarung nicht zu Stande kommen sollte, 
weren die bisherigen gesetzlicher Bestimm- 
ungen über die Besteuerung der Gewerbe 
in dem dieß= und jenseirigen Bayern wieder 
in Wirksamkeit. 
Krt. 71. 
Die nech den Bestimmungen des Fl- 
nanggesez# zur Deckung des Defieits der 
Gegeben München, den 28. Mai 
v. d. Pfordten v. Aleinschrod. Dr. 
v. h#der. 
370 
Staatscassa bestimmte, in Form von Beir 
schlag-Procenten zu erhebende außerordent- 
liche Steuer kommt bei der Gewerbsteuer 
nur in dem Falle und in dem Maße zur 
Erhebung, als der Ertrag der neuen 
Normirung dieser Steuer nicht der Ge- 
sammesumme gleichkommen sollte, welche 
gemäß des Budget-Ziffers vermireelst der 
Gewerbstener mie Dazurechnung der ge- 
dachten Beischlag-Procente zu decken ist. " 
1852. 
a x. 
v. Aschenbrenner. Dr. v. Uingelmam. 
v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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