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Erste Abtheilung.
Geffentliche Gewässer.
Art. 1.
Die öffentlichen Gewsser bilden ein
zur allgemeinen Benübung bestimmtes
Sctaatsgut.
Die Regelung und Leitung dieser
Benühung und die FIslsehung besonderer
Beschränkungen derselben stehen der Staats-
reglerung zu. Sie erläßt zu diesem Behufe
Schifffahrts= und Floßordnungen, sowie
auch andere zum Schutze der öffentlichen
Gewässer und ihrer Ufer erforderliche
pelizelliche Anordnungen.
Art. 2.
Als öffentliche Flüsse werden dlejenigen
betrachtet, welche und so weit sie zur
Schifffahrt oder zur Floßfahrtmit gebundenen
Flößen dienen.
Die Nebenarme solcher Elüsse gelten,
selbst wenn sie nicht der Schiff= oder Floß-
sahrt dienen, als öffentliche Gewässer, soweit
nicht entgegenstehende Rechte erworben sind.
und unbeschadet der Bestimmung des
Artikels 33 Ziffer 3.
Flüsse, welche aufhören, zur Schisf-
und Floßfahrt zu dienen, verlieren dadurch
dle Eigenschast öffentlicher Gew#sser nicht.
Art. 3.
Jeder Fluß oder jeder Theil eines
solchen kann durch die Staatsregler-
ung oder mit ihrer Bewilligung in einen
össentlichen umgewandelt werden, indem
derselbe zur Schiff, oder Floßfahrt einge-
richtet wird.
Art. 4.
Die Staastegierung ist befugt, an
und in den Privatfluͤssen und Baͤchen auf
ihre Kosten diejenigen Vorrichtungen zu
treffen, welche zur Herstellung oder Erhal-
tung des normalen Zastandes eines öffent-
lichen Flusts, dem dieselben zustleßen, er-
sorderlich sind.
Art. 3.
Ist zur Ausführung der im Areikel
3 und 4 enthaltenen Bestimmungen Ab,
tretung unbeweglichen Eigenthums oder
Beschwerung desselben mit einer Dienst-
barkelt erforderlich, so sindet das Gesetz
vom 17. November 1837, die Zwangs-
abtretung von Grundeigenthum für öffent-
liche Zwecke betreffend, Anwendung.
Wird außer diesen Fällen durch An,
wendung der Bestlmmungen der erwähnten
Artikel die biöherlge Benühung des Wassers
zum Nachtheile eines Berechtigten gesiört
oder aufgehoben, so kann hiesür Entschs-
digung verlangt werden. Behufs der Fest:-