Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Erste Abtheilung. 
Geffentliche Gewässer. 
Art. 1. 
Die öffentlichen Gewsser bilden ein 
zur allgemeinen Benübung bestimmtes 
Sctaatsgut. 
Die Regelung und Leitung dieser 
Benühung und die FIslsehung besonderer 
Beschränkungen derselben stehen der Staats- 
reglerung zu. Sie erläßt zu diesem Behufe 
Schifffahrts= und Floßordnungen, sowie 
auch andere zum Schutze der öffentlichen 
Gewässer und ihrer Ufer erforderliche 
pelizelliche Anordnungen. 
Art. 2. 
Als öffentliche Flüsse werden dlejenigen 
betrachtet, welche und so weit sie zur 
Schifffahrt oder zur Floßfahrtmit gebundenen 
Flößen dienen. 
Die Nebenarme solcher Elüsse gelten, 
selbst wenn sie nicht der Schiff= oder Floß- 
sahrt dienen, als öffentliche Gewässer, soweit 
nicht entgegenstehende Rechte erworben sind. 
und unbeschadet der Bestimmung des 
Artikels 33 Ziffer 3. 
Flüsse, welche aufhören, zur Schisf- 
und Floßfahrt zu dienen, verlieren dadurch 
dle Eigenschast öffentlicher Gew#sser nicht. 
Art. 3. 
Jeder Fluß oder jeder Theil eines 
solchen kann durch die Staatsregler- 
ung oder mit ihrer Bewilligung in einen 
össentlichen umgewandelt werden, indem 
derselbe zur Schiff, oder Floßfahrt einge- 
richtet wird. 
Art. 4. 
Die Staastegierung ist befugt, an 
und in den Privatfluͤssen und Baͤchen auf 
ihre Kosten diejenigen Vorrichtungen zu 
treffen, welche zur Herstellung oder Erhal- 
tung des normalen Zastandes eines öffent- 
lichen Flusts, dem dieselben zustleßen, er- 
sorderlich sind. 
Art. 3. 
Ist zur Ausführung der im Areikel 
3 und 4 enthaltenen Bestimmungen Ab, 
tretung unbeweglichen Eigenthums oder 
Beschwerung desselben mit einer Dienst- 
barkelt erforderlich, so sindet das Gesetz 
vom 17. November 1837, die Zwangs- 
abtretung von Grundeigenthum für öffent- 
liche Zwecke betreffend, Anwendung. 
Wird außer diesen Fällen durch An, 
wendung der Bestlmmungen der erwähnten 
Artikel die biöherlge Benühung des Wassers 
zum Nachtheile eines Berechtigten gesiört 
oder aufgehoben, so kann hiesür Entschs- 
digung verlangt werden. Behufs der Fest:-
	        
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