495
Erlaubniß unterdruͤcken und die versäumten
beistungen vornehmen zu lassen.
Act. 13.
Die ertheilte Erlaubniß kann — unbe-
schadet der Bestimmungen der Gewerbé-
gesetze über Einziehung der Gewerbscon“:
cessiomn — nur im Wege der Zwangsab-
tretung nach den Bestimmungen des Ge-
setzes vom 17. November 1837 zurückge-
nommen werden.
Die Bestimmungen über Zwangsab=
tretung kommen gleichfalls zur Anwendung:
1) wenn der bereits eingerdumte oder
nach der Beschaffenheit der verwillig-
ten Einrichtungen erforderliche Wasser-
gebrauch durch neue Anlagen, welche
ihrer überwiegenden Gemeinnüßzigkei#t
wegen bewilligt werden können, ver-
mindert oder beeinträchtiget werden
soll,
wenn der Wassergebrauch durch Fluß—
correctionen oder durch vom Staate
angeordnete künstliche Anlagen in
dem Flusse bleibend entzogen, oder
in dem oben bezeichneten Maße ver-
mindert oder beeinträchtiget wird.
Der zeitweise Stillstand des Wasser-
gebrauches, welcher durch die zur Erhalt-
ung oder Herstellung des normalen Zu-
2
“
490
standes des Flusses oder im allgemeinen
Itntfersse der Flußbenützung vorzunehmen-
den Wasserbauten, Reinigung und der-
gleichen veranlaßt wird, begründet keinen
Auspruch auf Entschädigung, vorbehaltlich
erworbener, entgegengesehter Privatrechte.
# il
Art. 14.
Nach Erforderniß der Verhaͤltnisse
koͤnnen bei der Ertheilung der Erlaubniß
b-sondere von dem Inhalte des vorherge-
henden Artikels abweichende Bestimmungen
festgesetzt werden,
Insbesondere können Bewilligungen
auf eine beschränkte Zeit oder in widerruf-
licher Eigenschaft ertheilt werden für Werke
mit nicht gespannter Wasserkraft, Anwend-
ung von Schiffmühlen, Schöpfrädern,
Rechen, Stegen, Einlegung von Fischbe-
hältern, Reinigungskästen und dergleichen.
Art. 15
Das Abführen von Steinen, Sand,
Schlamm, Erde und Pflanzen aus dem
Flußberte ist nur nach Maßgabe der deß-
falls zu ertheilenden Erlaubniß und ans
den hiezu bezeichneten Plätzen gestattet.
Die Staatsregierung kann hiefür die
Entrichtung mäßiger Gebühren anordnen.