Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Erlaubniß unterdruͤcken und die versäumten 
beistungen vornehmen zu lassen. 
Act. 13. 
Die ertheilte Erlaubniß kann — unbe- 
schadet der Bestimmungen der Gewerbé- 
gesetze über Einziehung der Gewerbscon“: 
cessiomn — nur im Wege der Zwangsab- 
tretung nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 17. November 1837 zurückge- 
nommen werden. 
Die Bestimmungen über Zwangsab= 
tretung kommen gleichfalls zur Anwendung: 
1) wenn der bereits eingerdumte oder 
nach der Beschaffenheit der verwillig- 
ten Einrichtungen erforderliche Wasser- 
gebrauch durch neue Anlagen, welche 
ihrer überwiegenden Gemeinnüßzigkei#t 
wegen bewilligt werden können, ver- 
mindert oder beeinträchtiget werden 
soll, 
wenn der Wassergebrauch durch Fluß— 
correctionen oder durch vom Staate 
angeordnete künstliche Anlagen in 
dem Flusse bleibend entzogen, oder 
in dem oben bezeichneten Maße ver- 
mindert oder beeinträchtiget wird. 
Der zeitweise Stillstand des Wasser- 
gebrauches, welcher durch die zur Erhalt- 
ung oder Herstellung des normalen Zu- 
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standes des Flusses oder im allgemeinen 
Itntfersse der Flußbenützung vorzunehmen- 
den Wasserbauten, Reinigung und der- 
gleichen veranlaßt wird, begründet keinen 
Auspruch auf Entschädigung, vorbehaltlich 
erworbener, entgegengesehter Privatrechte. 
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Art. 14. 
Nach Erforderniß der Verhaͤltnisse 
koͤnnen bei der Ertheilung der Erlaubniß 
b-sondere von dem Inhalte des vorherge- 
henden Artikels abweichende Bestimmungen 
festgesetzt werden, 
Insbesondere können Bewilligungen 
auf eine beschränkte Zeit oder in widerruf- 
licher Eigenschaft ertheilt werden für Werke 
mit nicht gespannter Wasserkraft, Anwend- 
ung von Schiffmühlen, Schöpfrädern, 
Rechen, Stegen, Einlegung von Fischbe- 
hältern, Reinigungskästen und dergleichen. 
Art. 15 
Das Abführen von Steinen, Sand, 
Schlamm, Erde und Pflanzen aus dem 
Flußberte ist nur nach Maßgabe der deß- 
falls zu ertheilenden Erlaubniß und ans 
den hiezu bezeichneten Plätzen gestattet. 
Die Staatsregierung kann hiefür die 
Entrichtung mäßiger Gebühren anordnen.
	        
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