Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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statt, wenpy zur Herstellung des Leinpfades 
die Wegräumung von Gebäulichkeiten erfor- 
derlich. wird.“ 
Bezüglich der Fesheellung der Entschde# 
digung finden die im Gesetze vom 17. Nos- 
vember 1837, die Zwangsabtretung von 
Grundeilgenthum für öffentliche Zwecke be- 
treffend, enthaltenen Bestimmungen Anwen- 
dung. 
Die Erhal:ung des Leinpfades in brauch- 
barem Zustande liegt dem Staate ob, sofern 
nicht durch besondere Rechtstitel etwas an- 
deres festgeseßzt ist. 
Art. 21. 
Für Beschädigungen, welche keine neth- 
wendige Folge der Benühung des Leinpfades 
sind, sondern durch Mißbrauch oder Nach- 
lAssigkeit der bei der Schiff= eder Floßfahrt 
beschäftigten Personen verursacht werden, sind 
die Urheber und ihre Dienstherren solidarisch 
ersahpflichrig. 
Art. 22. 
Die Pflicht zur Befestigung des Ufers 
und zur Herstellung und Erhaltung der ge- 
gen den Andrang des Wassers erforderlichen 
Anlagen richter sich nach den Bestimmungen 
des Gesehes über die Regulirung des Ufer- 
schubes. 
Art. 23. 
Die Ausbreitung des Ufers durch all- 
mähliges Anspülen sremder Erdtheile oder 
500 
durch das Zurücktreten des Wassers wächst 
selbst in öffemlichen Flüssen dem Eigenthü- 
mer der das Ufer bildenden Gvantstücken##n 
unbeschadet der Belastung durch den Lein- 
pfad (Artikel 20). 
Eine solche Alluvion (Anschürte, Ver- 
landung) wird als bestehend betrachtet, wentt' 
das angesetzte Land mit dem bisherigen tseü- 
bei mittlerem Wosserstande zusammenhänge“ 
und wenn sich auf demselben Vegetatlon ge- 
bildet hat. 
Das in einzelnen Landestheilen dem 
Staate ohne Räcksicht auf das Ufereigen- 
thum zustehende Recht auf den Anfall der 
Alluvion ist für die Zukunft aufgehoben. 
In Betreff solcher Flußtheile, hinsicht- 
lich welcher dieses Recht von dritten Per- 
sonen ausgeübt wird, sind die Eigenthümer 
der das Ufer bildenden Grundstücke befugt, 
dasselbe gegen gerichtlich festzusehende Ent- 
schädigung abzulssen, wenn die Mehrheit 
der Betheiligten (nach Maßgabe der Ufer- 
länge) für das gesammte in der Gemeinde= 
markung liegende Gebiet des Flusses sich 
für die Ablbsung erklärt. 
Art. 24. 
Erachtet die Verwaltungsbehörde das 
Durchstechen oder die Wegrumung einer 
Anschütte zur Beförderung der Schiff= oder 
Floßfahrt, zur Regulirung des Flußlaufes 
oder zum Uferschuhe für nothwendig, so kann
	        
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