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statt, wenpy zur Herstellung des Leinpfades
die Wegräumung von Gebäulichkeiten erfor-
derlich. wird.“
Bezüglich der Fesheellung der Entschde#
digung finden die im Gesetze vom 17. Nos-
vember 1837, die Zwangsabtretung von
Grundeilgenthum für öffentliche Zwecke be-
treffend, enthaltenen Bestimmungen Anwen-
dung.
Die Erhal:ung des Leinpfades in brauch-
barem Zustande liegt dem Staate ob, sofern
nicht durch besondere Rechtstitel etwas an-
deres festgeseßzt ist.
Art. 21.
Für Beschädigungen, welche keine neth-
wendige Folge der Benühung des Leinpfades
sind, sondern durch Mißbrauch oder Nach-
lAssigkeit der bei der Schiff= eder Floßfahrt
beschäftigten Personen verursacht werden, sind
die Urheber und ihre Dienstherren solidarisch
ersahpflichrig.
Art. 22.
Die Pflicht zur Befestigung des Ufers
und zur Herstellung und Erhaltung der ge-
gen den Andrang des Wassers erforderlichen
Anlagen richter sich nach den Bestimmungen
des Gesehes über die Regulirung des Ufer-
schubes.
Art. 23.
Die Ausbreitung des Ufers durch all-
mähliges Anspülen sremder Erdtheile oder
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durch das Zurücktreten des Wassers wächst
selbst in öffemlichen Flüssen dem Eigenthü-
mer der das Ufer bildenden Gvantstücken##n
unbeschadet der Belastung durch den Lein-
pfad (Artikel 20).
Eine solche Alluvion (Anschürte, Ver-
landung) wird als bestehend betrachtet, wentt'
das angesetzte Land mit dem bisherigen tseü-
bei mittlerem Wosserstande zusammenhänge“
und wenn sich auf demselben Vegetatlon ge-
bildet hat.
Das in einzelnen Landestheilen dem
Staate ohne Räcksicht auf das Ufereigen-
thum zustehende Recht auf den Anfall der
Alluvion ist für die Zukunft aufgehoben.
In Betreff solcher Flußtheile, hinsicht-
lich welcher dieses Recht von dritten Per-
sonen ausgeübt wird, sind die Eigenthümer
der das Ufer bildenden Grundstücke befugt,
dasselbe gegen gerichtlich festzusehende Ent-
schädigung abzulssen, wenn die Mehrheit
der Betheiligten (nach Maßgabe der Ufer-
länge) für das gesammte in der Gemeinde=
markung liegende Gebiet des Flusses sich
für die Ablbsung erklärt.
Art. 24.
Erachtet die Verwaltungsbehörde das
Durchstechen oder die Wegrumung einer
Anschütte zur Beförderung der Schiff= oder
Floßfahrt, zur Regulirung des Flußlaufes
oder zum Uferschuhe für nothwendig, so kann