Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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der Eigenchümer nur alsdann Entschädigung 
sordern, wenn er das gewonnene Land in 
regelmäßige Cultur gesetzt hat. 
In diesem Falle kommen die Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 17. November 
1337, die Zwangsabtretung von Grund- 
elgenthum für öffentliche Zwecke betreffend, 
Jjur Anwendung. 
Art. 25. 
Wenn sich Verlandungen in Folge künst- 
licher Anlagen, welche zur Regulirung des 
Flußlaufes oder zum Zwecke des Uferschutzes 
unternommen werden, im Bereiche dieser 
Anlagen bilden, so werden dieselben Eigen- 
thum der Unternehmer. 
Dasselbe gilt von den Verlandungen, 
welche in Folge von Durchstichen in dem 
alten Flußbette gebildet werden. 
Art. 26. 
Die Staatsregierung ist ermachiigt, 
über die gemäß Artikel 25. dem Aerar er- 
worbenen Verlandungen, insoweit nicht die 
Beibehaltung derselben als Srtaatsgut für 
die Iwecke der Anlagen oder aus anderen 
Rücksichten des öffentlichen Wohles noth- 
wendig erscheint, — zum Vorhheile derjeni- 
gen Grundeigenchömer zu verfügen, welche 
durch die Wassergewalt Nachtheil an ihrem 
Elgenthume erlitten haben oder damit für 
die Zukunft bedroht sind. 
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Solche Werfügung darf sedoch niche 
eher statcfinden, als nachdem die Berlänv= 
ung zu vollkommen festem Bestande gelangt 
ist, und nur unter Festsetzung der Beding- 
ungen, wolche hinsichtlich der künftigen Be- 
nützung des Landes zur Sicherung des Er- 
folges der Anlage nöthig erscheinen. 
Art. 27. 
Wenn ein Fluß sein Bert von selbst 
auf die Dauer verläße, so soll dieses vor 
Allem auf die Eneschädigung der Eigen- 
thümer der durch den neuen Wasserlauf 
beschädigten Grundstücke verwendet werden. 
Art. 28. 
Erderhöhungen, welche sich, außer 
Zusammenhang mit dem festen Lande, in 
einem öffentlichen Flusse über den mittleren 
Wasserstand erheben (Inseln, Werder, 
Woͤrthe), sind, in Ermanglung entgegen- 
stehenden besonderen Herkommens oder 
ausdrücklicher Verleihung eines Anrechtes 
auf dieselben, Eigenthum des Staates. 
Die durch Arnkel 26. Absatz 1. der 
Staatsregierung in Betreff der Verfügung 
über Werlandungen ertheilte Ermächtigung, 
greist auch hier Plag## 
Art. 29. 
Wiced ein erkennbares Stück Land 
von. p#m. Flußufer durch die Gewalc des
	        
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