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der Eigenchümer nur alsdann Entschädigung
sordern, wenn er das gewonnene Land in
regelmäßige Cultur gesetzt hat.
In diesem Falle kommen die Bestim-
mungen des Gesetzes vom 17. November
1337, die Zwangsabtretung von Grund-
elgenthum für öffentliche Zwecke betreffend,
Jjur Anwendung.
Art. 25.
Wenn sich Verlandungen in Folge künst-
licher Anlagen, welche zur Regulirung des
Flußlaufes oder zum Zwecke des Uferschutzes
unternommen werden, im Bereiche dieser
Anlagen bilden, so werden dieselben Eigen-
thum der Unternehmer.
Dasselbe gilt von den Verlandungen,
welche in Folge von Durchstichen in dem
alten Flußbette gebildet werden.
Art. 26.
Die Staatsregierung ist ermachiigt,
über die gemäß Artikel 25. dem Aerar er-
worbenen Verlandungen, insoweit nicht die
Beibehaltung derselben als Srtaatsgut für
die Iwecke der Anlagen oder aus anderen
Rücksichten des öffentlichen Wohles noth-
wendig erscheint, — zum Vorhheile derjeni-
gen Grundeigenchömer zu verfügen, welche
durch die Wassergewalt Nachtheil an ihrem
Elgenthume erlitten haben oder damit für
die Zukunft bedroht sind.
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Solche Werfügung darf sedoch niche
eher statcfinden, als nachdem die Berlänv=
ung zu vollkommen festem Bestande gelangt
ist, und nur unter Festsetzung der Beding-
ungen, wolche hinsichtlich der künftigen Be-
nützung des Landes zur Sicherung des Er-
folges der Anlage nöthig erscheinen.
Art. 27.
Wenn ein Fluß sein Bert von selbst
auf die Dauer verläße, so soll dieses vor
Allem auf die Eneschädigung der Eigen-
thümer der durch den neuen Wasserlauf
beschädigten Grundstücke verwendet werden.
Art. 28.
Erderhöhungen, welche sich, außer
Zusammenhang mit dem festen Lande, in
einem öffentlichen Flusse über den mittleren
Wasserstand erheben (Inseln, Werder,
Woͤrthe), sind, in Ermanglung entgegen-
stehenden besonderen Herkommens oder
ausdrücklicher Verleihung eines Anrechtes
auf dieselben, Eigenthum des Staates.
Die durch Arnkel 26. Absatz 1. der
Staatsregierung in Betreff der Verfügung
über Werlandungen ertheilte Ermächtigung,
greist auch hier Plag##
Art. 29.
Wiced ein erkennbares Stück Land
von. p#m. Flußufer durch die Gewalc des