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Wassers an einen andern Ort versetzt, so
bleibe dasselbe dem bisherigen Eigenthümer.
Art. 30.
Hat sich ein solches Stück Land an
ein fremdes User algelegt, so wird daeselbe
Elgenthum des Uferbesitzers, wenn der bis-
herige Eigenthümer nicht binnen Jahres-
frist nach dem Tage der geschehenen Ver-
setzung des Landstückes entweder bei der
einschlägigen Verwaltungsbehörde die Er-
kldrung abgegeben hat, daß er dasselbe als
das seinige betrachte, oder die Anerkennung
seines Eiyenthums oder Entschádigungs-
anspruches von Seite des Uferbestbers er-
wirkt, oder desfalls gerichtliche Klage
erhebt.
Art. 31.
Hat sich das abgerissene St#uck Land
außer Zusammenhang mit einem Ufer im
Flusse festgesetzt, so wird dasselbe Eigen.
thum des Staates, wenn der bisherige
Eigenthümer nicht binnen Jahresfrist nach
dem Tage der geschehenen Versetzung des
kandstückes die freiwillige Anerkennung
seines Eigenthums oder Entschädigungs=
anspruches von Seite des Sctaates er-
wirkt, oder deßfalls gerichtliche Klage
erhebt.
Jedenfalls kann die Staatsregierung
ein solches Landslück als Staatsgut erklären.
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Es finden hiebei die Bestimmungen des
Artikel 5. Absah 2. Anwendung.
Artt.. 32.
Was in den vorhergehenden Arrikeln
über die Flußufer besiimmt ist, findet auch
Anwendung auf die Ufer der im Frusse
liegenden Inseln.
Zweite Abtbeilung.
Privat- Gewässer.
Erster Abschnitt.
Geschlossenes Wasser, Quellen,
Regenwasser, Canäle.
Art. 33.
Zum Drivateigenthume des Grund-
besitzers gehören, soweit nicht entgegen-
gesetzte Rechte erworben sind:
1) das Wasser, welches sich in Teichen,
Cisternen, Brunnen und anderen Be-
haͤltern befindet;
2) das auf einem Grundstuͤcke entsprin-
gende oder darauf sich natürlich sam-
melude Wasser, so lange solches von
dem Grundstücke nicht abgeslossen ist;
3) die kuͤnstlich angelegten Wasserleitungen
und Canaͤle.
Hinsichtlich der Salzquellen bleibt es
bei dem bestehenden Rechte.