Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Wassers an einen andern Ort versetzt, so 
bleibe dasselbe dem bisherigen Eigenthümer. 
Art. 30. 
Hat sich ein solches Stück Land an 
ein fremdes User algelegt, so wird daeselbe 
Elgenthum des Uferbesitzers, wenn der bis- 
herige Eigenthümer nicht binnen Jahres- 
frist nach dem Tage der geschehenen Ver- 
setzung des Landstückes entweder bei der 
einschlägigen Verwaltungsbehörde die Er- 
kldrung abgegeben hat, daß er dasselbe als 
das seinige betrachte, oder die Anerkennung 
seines Eiyenthums oder Entschádigungs- 
anspruches von Seite des Uferbestbers er- 
wirkt, oder desfalls gerichtliche Klage 
erhebt. 
Art. 31. 
Hat sich das abgerissene St#uck Land 
außer Zusammenhang mit einem Ufer im 
Flusse festgesetzt, so wird dasselbe Eigen. 
thum des Staates, wenn der bisherige 
Eigenthümer nicht binnen Jahresfrist nach 
dem Tage der geschehenen Versetzung des 
kandstückes die freiwillige Anerkennung 
seines Eigenthums oder Entschädigungs= 
anspruches von Seite des Sctaates er- 
wirkt, oder deßfalls gerichtliche Klage 
erhebt. 
Jedenfalls kann die Staatsregierung 
ein solches Landslück als Staatsgut erklären. 
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Es finden hiebei die Bestimmungen des 
Artikel 5. Absah 2. Anwendung. 
Artt.. 32. 
Was in den vorhergehenden Arrikeln 
über die Flußufer besiimmt ist, findet auch 
Anwendung auf die Ufer der im Frusse 
liegenden Inseln. 
Zweite Abtbeilung. 
Privat- Gewässer. 
Erster Abschnitt. 
Geschlossenes Wasser, Quellen, 
Regenwasser, Canäle. 
Art. 33. 
Zum Drivateigenthume des Grund- 
besitzers gehören, soweit nicht entgegen- 
gesetzte Rechte erworben sind: 
1) das Wasser, welches sich in Teichen, 
Cisternen, Brunnen und anderen Be- 
haͤltern befindet; 
2) das auf einem Grundstuͤcke entsprin- 
gende oder darauf sich natürlich sam- 
melude Wasser, so lange solches von 
dem Grundstücke nicht abgeslossen ist; 
3) die kuͤnstlich angelegten Wasserleitungen 
und Canaͤle. 
Hinsichtlich der Salzquellen bleibt es 
bei dem bestehenden Rechte.
	        
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