50.
Art 3a. *2
Dem Elgenthümer steht ausschneßlich
die Vetsügung übte solches Wasser zus er
istr aber nicht besugt, dem Wasser, welches
auf seinem Grundslücke entspringe oder sich
darauf natürlich sammelt, zum Abslusse auf
fremdes Eigenthum eine dasselbe belästi,
gende andere Leitung zu geben, als wohin
nach Beschaffenheit des Bodens der natür-
liche Lauf geht.
Art. 35.
Der Eigenehümer des niedriger liegen-
den Grundsiuckes ist nicht befugt, den na-
türlichen Ablauf des Wassers von dem
höher liegenden Grundsiäcke zu dessen N ach-
theil zu hindern.
Art. 36.
E— Ersordert es. das oͤffentliche Interesse,
incbesondere für Anlagen und Bauten zu
öffentlichen Zwecken, so kann von der
Stpotsregjerung oder mit ihrer Bewilli-
gung eine den Versügungen der Arcibel
34 und 35 widersprechende Zuleitung, Weg-
leitung eder Alwendung des Wassers vor-
genommen werden.
Es siuden hiebe: die Bestimmungen
des Art. 5. Anwendung.
Art. 37.
Durch Vertrag oder Verfährung kön-
nen von den Beslimmungen der Art. 34
und 35 abweichende Verhälmisse, festgesetzt
werden. «
Zur Verjaͤhrung, in so ferne sie nicht
bei dem Eintritte der Wirksamkeit des ge-
genwärtigen Gesebes bereits nach den bie-
herigen Rechtsgrundsäßen vollendet ist,
wird ein zehnjähriger, ununterbrochener,
sehlerloser Besicistand erforderr, von der
Zeit an, wo eine Aenderung des bisherigen
Zustandes bezüglich desjenigen, gegen wel-
chen Verjährung geltend gemacht wird,
durch künstliche Anlagen zum Abstusse, zum
Bezuge oder zur Abwendung des Wasters
erkennbar bewirkt worden ist.
Als Anlagen, welche hinsichtlichet des
Bezuges des Wassers die Verfährung zu
begründen geeignet sind, werden nur solche
betrachter, welche der Eigenthümer, des
herrschenden Grundslückes auf dem dienenden
errichtet hat.
Art. 38.
Quellwasser, für össentliche
Zwecke oder zur Befriedigung eines unab-
weislichen wirthschaftlichen Bedürfnisses
einer Gemeinde erforderlich ist, kann unter
welches
Anwendung des Gesehes vom 17. Nevember
1837 in Anspruch genemmen werden.
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