Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Zweiter Abschnitr. 
Privat-Flüsse. 
A. Rechte auf dieselben. 
Art. 39. 
Flüsse und Bäche, welche weder zur 
Schifffahrt noch zur Floßfahrt mit gebun- 
denen Flößen dienen, werden mit Inbegriff 
des bestehenden Gesälls als Zubehör der 
Grundstücke betrachtet, zwischen welchen sie 
hindurchflteßen, nach Maßgabe der Ufer- 
länge eines jeden Grundstückes. 
Der Ufereigenthümer darf jedoch das 
Wasser nur mit Rücksicht auf die Rechte 
der übrigen Ufereigenthümer und der son- 
stigen Wasserberechtigten und unter den 
nachfolgenden Beschränkungen benüten. 
Gehören die User verschiedenen Eigen- 
chümern, so bildet vie durch die Mitte des 
Flusses nach Maßgabe des mittleren Wasser- 
standes gezogene Linie die Eigenthumsgrenze, 
soweit diese Grenze nicht bereits in anderer 
Art festgesehzt ist. 
Art. 40. 
Hinsichtlich der nicht zur Schiff oder 
Floßfahrt dienenden Flüsse und Bche, 
welche sich bisher im Eigenthume des 
Sctaates oder dritter Personen befunden 
haben, wird dieses Verhältniß durch die 
obige Bestimmung nicht abgeändert. 
sos 
Auf dergleichen im Eigenthume des 
Staates befindliche Gewaͤsser finden die 
Bestimmungen der Artikel 1 Absatz 2, 
Artikel 4, 9 bis 17, 18 Absatz 1, Artikel 
19, 23 bis 29 Anwendung. 
Hinsichtlich der dritten Personen ge- 
hoͤrigen Gewaͤsser verbleiben diesen die ihnen 
bisher zustehenden Benuͤtzungsrechte. 
Art. 41. 
Hat das Wasser von selbst sein bis- 
heriges Bett verlassen, so sind die Bethei- 
ligten insgesammt und auch einzelne der—- 
selben befugt, den fruͤheren Zustand auf 
ihre Kosten wieder hetzustellen. 
Ist eine Erklaͤrung hieruͤber nicht in 
Jahresfrist den Eigenthümern der Grund- 
stücke, durch welche das Wasser seinen 
neuen Weg genommen hat, kund gegeben 
worden, so können diese die Abänderung 
des neuen Zustandes verwelgern. 
Ist dagegen die Erklérung rechtzeitig 
erfolgt, so können dieselben verlangen, daß 
von der Verwaltungsbehörde eine perem- 
torische Frist festgesetzt werde, binnen wel- 
cher der frühere Zustand wieder hergestellt 
werden muß. 
Art. 42. 
Die Ausbreieung des Ufers durch 
allmähliges Anspülen fremder Erheheile 
oder durch das Zurückereten des Wassers 
wächst dem Eigenthümer des Ufers zu.
	        
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