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Zweiter Abschnitr.
Privat-Flüsse.
A. Rechte auf dieselben.
Art. 39.
Flüsse und Bäche, welche weder zur
Schifffahrt noch zur Floßfahrt mit gebun-
denen Flößen dienen, werden mit Inbegriff
des bestehenden Gesälls als Zubehör der
Grundstücke betrachtet, zwischen welchen sie
hindurchflteßen, nach Maßgabe der Ufer-
länge eines jeden Grundstückes.
Der Ufereigenthümer darf jedoch das
Wasser nur mit Rücksicht auf die Rechte
der übrigen Ufereigenthümer und der son-
stigen Wasserberechtigten und unter den
nachfolgenden Beschränkungen benüten.
Gehören die User verschiedenen Eigen-
chümern, so bildet vie durch die Mitte des
Flusses nach Maßgabe des mittleren Wasser-
standes gezogene Linie die Eigenthumsgrenze,
soweit diese Grenze nicht bereits in anderer
Art festgesehzt ist.
Art. 40.
Hinsichtlich der nicht zur Schiff oder
Floßfahrt dienenden Flüsse und Bche,
welche sich bisher im Eigenthume des
Sctaates oder dritter Personen befunden
haben, wird dieses Verhältniß durch die
obige Bestimmung nicht abgeändert.
sos
Auf dergleichen im Eigenthume des
Staates befindliche Gewaͤsser finden die
Bestimmungen der Artikel 1 Absatz 2,
Artikel 4, 9 bis 17, 18 Absatz 1, Artikel
19, 23 bis 29 Anwendung.
Hinsichtlich der dritten Personen ge-
hoͤrigen Gewaͤsser verbleiben diesen die ihnen
bisher zustehenden Benuͤtzungsrechte.
Art. 41.
Hat das Wasser von selbst sein bis-
heriges Bett verlassen, so sind die Bethei-
ligten insgesammt und auch einzelne der—-
selben befugt, den fruͤheren Zustand auf
ihre Kosten wieder hetzustellen.
Ist eine Erklaͤrung hieruͤber nicht in
Jahresfrist den Eigenthümern der Grund-
stücke, durch welche das Wasser seinen
neuen Weg genommen hat, kund gegeben
worden, so können diese die Abänderung
des neuen Zustandes verwelgern.
Ist dagegen die Erklérung rechtzeitig
erfolgt, so können dieselben verlangen, daß
von der Verwaltungsbehörde eine perem-
torische Frist festgesetzt werde, binnen wel-
cher der frühere Zustand wieder hergestellt
werden muß.
Art. 42.
Die Ausbreieung des Ufers durch
allmähliges Anspülen fremder Erheheile
oder durch das Zurückereten des Wassers
wächst dem Eigenthümer des Ufers zu.