Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 48. 
In Betreff der Verselzung eines er—- 
kennbaren Stuͤckes Land kommen die Be— 
stimmungen der Artikel 29 und 30 zur 
Anwendung. 
Art. 44. 
Inseln (Werder, Wörthe), welche sich 
in Privatflüssen oder Bächen erheben, ge- 
hören dem Eigenthümer desjenigen Ufers, 
auf dessen Seite sich die Insel gebildet 
hat, nach Maßgabe der Uferlänge. 
Reicht die Insel über die Mitte des 
Flusses, so theilt sich dieselbe unter die 
Eigenthümer der beiderseitigen Ufer nach 
Maßgabe einer durch die Mitre des Flusses 
bei minlerem Wasserstande zu ziehenden 
Linie. 
Art. 45. 
Den Eigenthuͤmern einer Insel stehen 
in Beziehung auf Anschuͤtten und neuent- 
stehende Inseln dieselben Rechte zu, wie 
den Eigenthuͤmern des Flußufers. 
Art. 46. 
Jeder Ufereigenthümer ist vorbehalt- 
lich der Vestimmung des Arrikels 40 Abf. 
J befugt, Hflanzen, Schlamm, Sand, 
Erde und Steine aus dem Flußbettee zu 
nehmen bis zu der in dem Arrikel 39 
Absah 3 bezeichneten Grenze, soweit solches 
ohne Nachtheil für Andere, besonders in 
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Beziehung auf die Tiefe des Flusses und 
die Sicherheit der Ufer geschehen kann. 
Die Perlfischereit und Goldwäscherei 
ist dem Staate vorbehalten. Bei der Aus- 
übung dieses Rechtes soll jedoch stets Rück- 
sicht auf die Interessen der Landescultur 
genommen werden. 
B. Verpflichtungen. 
Art. 47. 
Wo nicht durch Localverordnungen, Her- 
kommen, besondere Rechtstitel oder Ver- 
jährung etwas Arderes festgesehr ist, liegt 
jedem Ufereigenthümer die Pflicht ob, sein 
User von allen Hindernissen des Wasserab- 
laufes frei zu erhalten. 
Die Reinigung des Flußbektes, dessen 
Erhaltung und Wiederherstellung ist unter 
oblger Voraussehung eine gemeinschaftliche 
Last der Eigenthümer der Ufer und der 
zur Benuͤtzunz des Wassers berechtigten 
Triebwerke und Wasserleitungen. Insbe- 
sondere liegt den Elgenthümern von Trleb- 
werken und Stauvorrichtungen in der Re- 
gel die Reinigung ausschließlich ob, soweit 
ihr Aufstau reicht. Zu diesem Behufe ist 
ihnen die Betretung der Usergrundstücke 
gestattet. Jedoch steht dem Eigenthümer 
des Ufers das Recht zu, die Reinigung 
selbst zu übernehmen. 
Art. 48. 
Die bei einem Privatflusse Bethei- 
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