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Art. 48.
In Betreff der Verselzung eines er—-
kennbaren Stuͤckes Land kommen die Be—
stimmungen der Artikel 29 und 30 zur
Anwendung.
Art. 44.
Inseln (Werder, Wörthe), welche sich
in Privatflüssen oder Bächen erheben, ge-
hören dem Eigenthümer desjenigen Ufers,
auf dessen Seite sich die Insel gebildet
hat, nach Maßgabe der Uferlänge.
Reicht die Insel über die Mitte des
Flusses, so theilt sich dieselbe unter die
Eigenthümer der beiderseitigen Ufer nach
Maßgabe einer durch die Mitre des Flusses
bei minlerem Wasserstande zu ziehenden
Linie.
Art. 45.
Den Eigenthuͤmern einer Insel stehen
in Beziehung auf Anschuͤtten und neuent-
stehende Inseln dieselben Rechte zu, wie
den Eigenthuͤmern des Flußufers.
Art. 46.
Jeder Ufereigenthümer ist vorbehalt-
lich der Vestimmung des Arrikels 40 Abf.
J befugt, Hflanzen, Schlamm, Sand,
Erde und Steine aus dem Flußbettee zu
nehmen bis zu der in dem Arrikel 39
Absah 3 bezeichneten Grenze, soweit solches
ohne Nachtheil für Andere, besonders in
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Beziehung auf die Tiefe des Flusses und
die Sicherheit der Ufer geschehen kann.
Die Perlfischereit und Goldwäscherei
ist dem Staate vorbehalten. Bei der Aus-
übung dieses Rechtes soll jedoch stets Rück-
sicht auf die Interessen der Landescultur
genommen werden.
B. Verpflichtungen.
Art. 47.
Wo nicht durch Localverordnungen, Her-
kommen, besondere Rechtstitel oder Ver-
jährung etwas Arderes festgesehr ist, liegt
jedem Ufereigenthümer die Pflicht ob, sein
User von allen Hindernissen des Wasserab-
laufes frei zu erhalten.
Die Reinigung des Flußbektes, dessen
Erhaltung und Wiederherstellung ist unter
oblger Voraussehung eine gemeinschaftliche
Last der Eigenthümer der Ufer und der
zur Benuͤtzunz des Wassers berechtigten
Triebwerke und Wasserleitungen. Insbe-
sondere liegt den Elgenthümern von Trleb-
werken und Stauvorrichtungen in der Re-
gel die Reinigung ausschließlich ob, soweit
ihr Aufstau reicht. Zu diesem Behufe ist
ihnen die Betretung der Usergrundstücke
gestattet. Jedoch steht dem Eigenthümer
des Ufers das Recht zu, die Reinigung
selbst zu übernehmen.
Art. 48.
Die bei einem Privatflusse Bethei-
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