Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Auenahme (Artikel 47 Absah 1) festge- 
setzt ist. 
Art. 52. 
Die Verwaltungsbehoͤrden haben den 
Gebrauch der Privatfluͤsse zu uͤberwachen; 
sie können im allgemeinen Interesse, na- 
mentlich aus gesundheitspolizeilichen Rück, 
sichten, zur Verhütung von Ueberschwemm- 
ungen oder Versumpfungen, zur Offen- 
haltung des Verkehrs u. s. w. polizeiliche 
Anordnungen erlassen. 
Sie haben die Aufsiche über die zum 
Schutze der Ländereien mehrerer Eigen- 
thümer dienenden Deiche und anderer 
Schutbauten. 
C. Benützung des Wassers. 
Art. 53. 
Der Gebrauch des Wassers der Pri- 
vatflusse und Bäche zum Baden, Waschen, 
Schspfen mit Handgeseßen und Trünken, 
soweit derselbe ohne rechtswidrige Betrett 
ung des Privateigenthums geschehen kam, 
ist einem Jeden gestatret. 
Die Verwaltungsbehörde kann poli- 
zeiliche Anordnungen über diesen Gebrauch 
treffen. 
Art. 54. 
Soferne nicht Localverordnungen, Her- 
kommen, kesondere Rechtstitel oder Ver- 
  
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jährung eine Ausnahme begründen, und 
unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 
39 und 490 ist jeder Ufereigenthümer be- 
rechtigt, das an seinem Grundstücke vor- 
überfließende Wasser zu jedem beliebigen 
Gebrauche zu benützen unter der Be- 
schränkung: 
1) daß kein einem andern schädlicher 
Rückstau und keine Ueberschwemmung 
oder Versumpfung fremder Grund, 
stücke verursacht werden darf; 
2) daß dem Wasser der Abfluß in das 
ursprüngliche Bete des Flusses gegeben 
werden muß, bevor dieser das Ulfer 
eines fremden Grundstückes berührt. 
Zu einer Abweichung von dieser Be- 
stimmung kann nur dann durch die Ver- 
waltungsbehörde die Ermachtigung ertheilt 
werden, wenn durch die Ableitung des 
Wassers andern Betheiligten kein Nach- 
theil verursacht wird. 
4 Sind die Eigenthümer mehrerer an 
einander gränzender Userstücke über eine 
Anlage oder Wasserbenützung einverstanden, 
so werden diese Grundstücke bei Anwend- 
ung der vorstehenden Beschránkungen als 
ein einziges Grundstück betrachtet. 
Art. 55. 
Gehören die gegenüberliegenden Ufer 
verschiedenen Eigenthümern, so hat ein
	        
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