Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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forderlich sind, um so viel als möglich das 
Interesse des Wassetberecheigten zu wahren 
und Streitigkeiten zu verh#tten. 
In Betreff der dem Wasserberechtigten 
wegen dee zeitweisen gänzlichen oder theil- 
weisen Seillskandes des Triebwerkes und 
wegen sonstiger Nachtheile zu leistenden Ent- 
schädigung haben die Gerichte zu enescheiden. 
Die Bestimmungen des Areikels XXI. 
des Geseßes vom 17. November 1837, 
die Zwangsabtretung von Grundeigenthum 
für &fsfentliche Zwecke betreffend, finden auch 
auf den gegenwärtigen Fall und jenen des 
Arrikels 62 Anwendung. 
Art. 64. 
Die Möglichkeit der Erzielung eines 
größeren Wasserüberschusses durch Abän- 
derung der bieherigen Benützungsweise 
und der dazu dienenden Einrichtungen be- 
gründet für einen Drikten keinen Anspruch 
auf Ueberlassung solchen Ueberschusses. 
Die Besitzer von Mühlen, Triebwerken 
und Stauvorrichtungen sind aber verpflichtet, 
die Muhlgrében, Wasserherde, Gerinne und 
sonstigen Einrichtungen in solchem Zustande 
zu unterhalten, daß keine nutzlose Ver- 
schwendung des Wassers zum Nachtheile 
anderer Betheiligter stattsnde. Wird eine 
solche nachgewiesen, so hat die Verwaltungs- 
behörde eine angemessene Frist zur Absiel- 
lung der Gebrechen vorzusetzen, und wenn 
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solcher Auflage nicht Gensige geschlehr, die 
wrforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver- 
pflichteren vornehmen und den Betrag der- 
selben ersorderlichen Falles nach Vorschrift 
des Artikels 49 Absatz 4 erheben zu lassen. 
Art. 65. 
Bei Entscheidung der Frage, ob und 
bis zu welchem Betrage das Wasser dem 
Nuszberechtigten entbehrlich sei, muß auf 
den Wasserstand in trockenen Jahren, und 
bei Triebwerken auf eine entsprechende 
Wasserreserre Bedacht genemmen werden. 
Dritte Abtheilung. 
Trift-Gemwässrr. 
Art. 66. 
Trifrgewässer sind jene Flüsse und 
Bäche, welche der Flößerei mit Bloch= und 
Scheitholz dienen. 
Die, Flöberei kann sowohl in öffent- 
lichen Flüssen, als in Drivatflüssen und 
Bächen (Arcikel 39 und 40) ausgeübt 
werden, ohne daß lettere hiedurch an ihrer 
Eigenschaft als Privatgewisser eine Aen- 
derung erleiden. 
Art. 67. 
Bei allen Tristgewässern sind die 
Ufereigenthümer veryflichtet: 
1) sich jeden Gebrauchs des Wassers zu
	        
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