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forderlich sind, um so viel als möglich das
Interesse des Wassetberecheigten zu wahren
und Streitigkeiten zu verh#tten.
In Betreff der dem Wasserberechtigten
wegen dee zeitweisen gänzlichen oder theil-
weisen Seillskandes des Triebwerkes und
wegen sonstiger Nachtheile zu leistenden Ent-
schädigung haben die Gerichte zu enescheiden.
Die Bestimmungen des Areikels XXI.
des Geseßes vom 17. November 1837,
die Zwangsabtretung von Grundeigenthum
für &fsfentliche Zwecke betreffend, finden auch
auf den gegenwärtigen Fall und jenen des
Arrikels 62 Anwendung.
Art. 64.
Die Möglichkeit der Erzielung eines
größeren Wasserüberschusses durch Abän-
derung der bieherigen Benützungsweise
und der dazu dienenden Einrichtungen be-
gründet für einen Drikten keinen Anspruch
auf Ueberlassung solchen Ueberschusses.
Die Besitzer von Mühlen, Triebwerken
und Stauvorrichtungen sind aber verpflichtet,
die Muhlgrében, Wasserherde, Gerinne und
sonstigen Einrichtungen in solchem Zustande
zu unterhalten, daß keine nutzlose Ver-
schwendung des Wassers zum Nachtheile
anderer Betheiligter stattsnde. Wird eine
solche nachgewiesen, so hat die Verwaltungs-
behörde eine angemessene Frist zur Absiel-
lung der Gebrechen vorzusetzen, und wenn
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solcher Auflage nicht Gensige geschlehr, die
wrforderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver-
pflichteren vornehmen und den Betrag der-
selben ersorderlichen Falles nach Vorschrift
des Artikels 49 Absatz 4 erheben zu lassen.
Art. 65.
Bei Entscheidung der Frage, ob und
bis zu welchem Betrage das Wasser dem
Nuszberechtigten entbehrlich sei, muß auf
den Wasserstand in trockenen Jahren, und
bei Triebwerken auf eine entsprechende
Wasserreserre Bedacht genemmen werden.
Dritte Abtheilung.
Trift-Gemwässrr.
Art. 66.
Trifrgewässer sind jene Flüsse und
Bäche, welche der Flößerei mit Bloch= und
Scheitholz dienen.
Die, Flöberei kann sowohl in öffent-
lichen Flüssen, als in Drivatflüssen und
Bächen (Arcikel 39 und 40) ausgeübt
werden, ohne daß lettere hiedurch an ihrer
Eigenschaft als Privatgewisser eine Aen-
derung erleiden.
Art. 67.
Bei allen Tristgewässern sind die
Ufereigenthümer veryflichtet:
1) sich jeden Gebrauchs des Wassers zu