Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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enthalten, welcher die Flößerei ge, 
fährdet, vorbehaltlich der Bestimmung 
des Arcikels 72. 
2) die zur Beförderung der Floßhölzer 
nöthige Betretung dee Users und den 
Flößerpfad in der üblichen Breite ohne 
Entschädigung zu dulden, insoferne ein 
Ansoruch hierauf nicht durch ein er- 
worbenes Recht bereits begründet ist. 
Art. 68. 
Wo nicht durch Localverordnungen, 
Herkommen, besondere Rechtstitel oder 
Verjährung ausschließende Rechte zur Be- 
nützung der Triftgewässer oder bestimmte 
Beschränkungen in der Ausübung der 
Flößerei bestehen, ist diese jedermann ge- 
stattet, jedoch unter Beebachtung der zur 
Regulirung dieses Gebrauches bestehenden 
oder von der Staatsregierung zu erlassenden 
Anordnungen (Artikel 72.). 
Soweit nicht erworbene Rechte entge- 
genstehen, können für die Benützung der 
zur Flöéßerei dienenden Vorrichtungen ent. 
sprechende Gebühren erhoben werden. 
Art. 69. 
Für Beschädigungen, welche den Ufer- 
eigenthümern, den Besitzern von Trieb- 
werken und anderen Betheiligten durch die 
Ausübung der Fläßerei unmitrelbar verur- 
sacht werden, sind, insoweit bereits erworbene 
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Rechte nicht entgegenstehen, oder die Be- 
schädigungen nicht als eine natürliche Folge 
versäumter Unterhaltung der Ufer oder 
Triebwerke u. s. w. erscheinen, diesenigen 
ersatzpstichtig, welche die Flößerei ausüben. 
Die Fesssetzung der Enetschädigung 
geschiebt in Ermangelung gütlicher Ueber- 
einkunm durch die Gerichte. 
Art. 70. 
Jeder Fluß oder Bach kann durch die 
Staatsregierung oder mit ihrer Bewillig- 
ung durch Dritte zur Flößerei mit Bloch- 
oder Scheitholz neu bestimmt und einge- 
richtet werden. 
Es finden dabei die Bestimmungen 
des Artikels 5 Anwendung. 
Art. 71. 
Wenn die Flößerei auf einem Peivat 
flusse wieder aufgegeben wird, so sind die 
bei dem Flusse Betheiligten berechtiget, die 
Wegräumung der zur Flößerei getroffenen, 
den freien Lauf des Wassers hindernden 
Einrichtungen auf Kosten des Scaates, 
beziehungsweise desjenigen, welchem die 
Einrichtung der Flêßerei bewilliget wurde 
(Art. 70), zu verlangen. 
Die Verwaltungebehörde hat hierüber 
auf Antrag der Betheiligten — nöthigen 
Falls unter Anwendung der Bestimmungen 
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