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enthalten, welcher die Flößerei ge,
fährdet, vorbehaltlich der Bestimmung
des Arcikels 72.
2) die zur Beförderung der Floßhölzer
nöthige Betretung dee Users und den
Flößerpfad in der üblichen Breite ohne
Entschädigung zu dulden, insoferne ein
Ansoruch hierauf nicht durch ein er-
worbenes Recht bereits begründet ist.
Art. 68.
Wo nicht durch Localverordnungen,
Herkommen, besondere Rechtstitel oder
Verjährung ausschließende Rechte zur Be-
nützung der Triftgewässer oder bestimmte
Beschränkungen in der Ausübung der
Flößerei bestehen, ist diese jedermann ge-
stattet, jedoch unter Beebachtung der zur
Regulirung dieses Gebrauches bestehenden
oder von der Staatsregierung zu erlassenden
Anordnungen (Artikel 72.).
Soweit nicht erworbene Rechte entge-
genstehen, können für die Benützung der
zur Flöéßerei dienenden Vorrichtungen ent.
sprechende Gebühren erhoben werden.
Art. 69.
Für Beschädigungen, welche den Ufer-
eigenthümern, den Besitzern von Trieb-
werken und anderen Betheiligten durch die
Ausübung der Fläßerei unmitrelbar verur-
sacht werden, sind, insoweit bereits erworbene
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Rechte nicht entgegenstehen, oder die Be-
schädigungen nicht als eine natürliche Folge
versäumter Unterhaltung der Ufer oder
Triebwerke u. s. w. erscheinen, diesenigen
ersatzpstichtig, welche die Flößerei ausüben.
Die Fesssetzung der Enetschädigung
geschiebt in Ermangelung gütlicher Ueber-
einkunm durch die Gerichte.
Art. 70.
Jeder Fluß oder Bach kann durch die
Staatsregierung oder mit ihrer Bewillig-
ung durch Dritte zur Flößerei mit Bloch-
oder Scheitholz neu bestimmt und einge-
richtet werden.
Es finden dabei die Bestimmungen
des Artikels 5 Anwendung.
Art. 71.
Wenn die Flößerei auf einem Peivat
flusse wieder aufgegeben wird, so sind die
bei dem Flusse Betheiligten berechtiget, die
Wegräumung der zur Flößerei getroffenen,
den freien Lauf des Wassers hindernden
Einrichtungen auf Kosten des Scaates,
beziehungsweise desjenigen, welchem die
Einrichtung der Flêßerei bewilliget wurde
(Art. 70), zu verlangen.
Die Verwaltungebehörde hat hierüber
auf Antrag der Betheiligten — nöthigen
Falls unter Anwendung der Bestimmungen
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