Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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des Artikels 49 Absatz 2 zu verfuͤgen, 
vorbehaltlich des Rechtsweges, in soweit 
biebei Privarrechte berührt werden. 
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Art. 72. 
Der Scaatsregierung bleibt es vor- 
behalten, zur Regelung und Leitung der 
Flößerei Triftordnungen zu erlassen, und 
tinebesondere die Entschädigungen und Ge- 
bühren für den Siillstand der Triebwerke 
und die bei denselben zu leistende Beihilfe, 
sowie für die Benütung der bestehenden 
besonderen Vorrichkungen für die Flößerei 
festzusezen. 
Den Betheiligten steht der Rechts- 
weg gegen den die Flößerei Betreibenden 
offen, wenn er eine höhere Vergütung an- 
sprechen zu können glaubt. 
Vierte Abtheilung. 
Besondere Bestimmungen über Triebwerke 
oder andere Stauvorrichtungen. 
Art. 73. 
Wer eine Stauvorrichtung an einem 
öffentlichen Flusse, oder an einem Dri- 
vatslusse, an welchem sich Triebwerke be— 
finden, oder wer ein Triebwerk mit ge- 
sra###er Wasserkraft an einem öffentlichen 
oder Privatflusse errichten will, ingleichen 
wer uan bestehenden Vorichtungen und 
Werben solcher Art eine Abenderuutz voc- 
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nehmen will, welche auf den Verbrauch 
des Wassers oder die Höhe des Ober- 
wasserc Einfluß hart, ist gehalren, der Ver- 
waltungsbehörde eine genac## Brschrelbung 
der beabsichtigten. Eturichtung, so weit sie 
sich auf die unmittelbare Wasserbenützung 
bezieht, nebst den erforderlichen Hlänen 
vorzulegen. 
Diese Abtenstüne werden auf Anord- 
nung der Behörde unter amtlicher Aufscht 
zur Kenntnißnahme der Betheiligten auf- 
gelegt, und Tagefahr" zur Verhandlung 
angeordnet. 
Art. 74. 
Cine kurie Bezeichnung des Werkes 
wird auf Anordnung der genannten Be- 
hörde in der Gemeinde, in deren Bezirkt 
dasselbe liegt, und in den unmittelbar an- 
grenzenden Gemeinden durch Anschlag an 
den hiezu bestimmten Orten, und in der 
sonst hergebrachten Dublicationsweise, nach 
Umständen auch durch Einrückung, in die 
hiezu geeigneten Localblätter veröffentlicher, 
unter Ankündigung des Rechtsnachtheiles, 
daß die Betheiligten, welche in der ange- 
ordaneten Tagsfahrt keiyen Einspruch er- 
heben, ihres Widerspruchörechtes, verlustig 
sein würden, und mit der Aufforderung, 
von der Beschreibung und den Dlänen 
Einsicht zu nehmein.
	        
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